Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helga W*****, vertreten durch Dr.Elmar Ther, Rechtsanwalt in Villach, wider die beklagte Partei Monika Z*****, vertreten durch Dr.Dietrich Clementschitsch, Dr.Wolfgang Flucher und Dr.Reinhard Köffler, Rechtsanwälte in Villach, wegen Zivilteilung (Streitwert 621.000 S), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 28.Mai 1997, GZ 5 R 39/97p-24, womit das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 20.Dezember 1996, GZ 23 Cg 81/96b-17, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seinen Aufhebungsbeschluß durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands, über den das Berufungsgericht entschieden hat, 50.000 S übersteigt.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies das Zivilteilungsbegehren der Klägerin durch gerichtliche Feilbietung einer näher bezeichneten Liegenschaft mit einem Einheitswert von 621.000 S ab; die zweite Instanz hob das Ersturteil auf, verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an das Prozeßgericht zurück und ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu. Ein Bewertungsausspruch unterblieb, vermutlich aus der Erwägung, daß bei einer Teilungsklage der Streitwert schlechthin im Einheitswert bestehe, sodaß es keiner Bewertung bedürfe.
Rechtliche Beurteilung
Die Frage nach der Zulässigkeit des nun von der beklagten Partei erhobenen Rekurses kann auf Grund des berufungsgerichtlichen Ausspruchs noch nicht beurteilt werden.
Gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO hat das Berufungsgericht in seinem Urteil auszusprechen, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 50.000 S übersteigt oder nicht. Im vorliegenden Fall war Entscheidungsgegenstand ein Zivilteilungsbegehren, also kein Geldbetrag. Daher ist das Berufungsgericht verpflichtet, einen Ausspruch iSd § 500 Abs 2 Z 1 ZPO in die Entscheidung aufzunehmen. Das Berufungsgericht hat entgegen dem zu engen Wortlaut des § 500 Abs 2 ZPO („... in seinem Urteil“) auch im Fall des § 519 ZPO, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, einen Bewertungsausspruch aufzunehmen (RZ 1984/87 ua; Kodek in Rechberger, § 519 ZPO Rz 4 mwN). Der Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof, dessen Begründung zwar erkennen läßt, daß das Gericht zweiter Instanz dabei den Zulassungsbereich vor Augen hatte, ersetzt den erforderlichen Bewertungsausspruch deshalb nicht, weil er an sich nur ausgesprochen werden darf, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands den im § 500 Abs 2 Z 1 ZPO genannten Schwellenwert übersteigt, und weil der Oberste Gerichtshof außerdem gemäß § 526 Abs 3 ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels an einen Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO nicht gebunden ist, wohl aber an dessen Bewertungsausspruch (RIS-Justiz RS0042429).Gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO hat das Berufungsgericht in seinem Urteil auszusprechen, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 50.000 S übersteigt oder nicht. Im vorliegenden Fall war Entscheidungsgegenstand ein Zivilteilungsbegehren, also kein Geldbetrag. Daher ist das Berufungsgericht verpflichtet, einen Ausspruch iSd Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in die Entscheidung aufzunehmen. Das Berufungsgericht hat entgegen dem zu engen Wortlaut des Paragraph 500, Absatz 2, ZPO („... in seinem Urteil“) auch im Fall des Paragraph 519, ZPO, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, einen Bewertungsausspruch aufzunehmen (RZ 1984/87 ua; Kodek in Rechberger, Paragraph 519, ZPO Rz 4 mwN). Der Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof, dessen Begründung zwar erkennen läßt, daß das Gericht zweiter Instanz dabei den Zulassungsbereich vor Augen hatte, ersetzt den erforderlichen Bewertungsausspruch deshalb nicht, weil er an sich nur ausgesprochen werden darf, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands den im Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO genannten Schwellenwert übersteigt, und weil der Oberste Gerichtshof außerdem gemäß Paragraph 526, Absatz 3, ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels an einen Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO nicht gebunden ist, wohl aber an dessen Bewertungsausspruch (RIS-Justiz RS0042429).
Auch Entscheidungen über Teilungsklagen bedürfen der Bewertung (3 Ob 543/83 ua; RIS-Justiz RS0042243), weil der Streitwert einer solchen Klage höchstens den Wert der gesamten zu teilenden Liegenschaft erreichen könnte, womit nicht gesagt ist, daß das Interesse an einer Teilung nicht auch unter diesem Wert liegen kann. Der erkennende Senat kam erst jüngst in der Entscheidung 1 Ob 348/97a zum Ergebnis, daß die Bewertungsvorschrift des § 60 Abs 2 JN im Verfahren erster Instanz nur für die Überprüfung des Werts des Streitgegenstands nach übermäßig hoher Bewertung iSd § 60 Abs 1 JN von Bedeutung sei. Demnach sei das Gericht bei einer Klage auf Teilung der Miteigentumsgemeinschaft an einer Liegenschaft gemäß § 60 Abs 4 JN an die Bewertung des Streitgegenstands durch den Kläger gebunden, wenn diese unter dem steuerlichen Einheitswert der Liegenschaft liegt.Auch Entscheidungen über Teilungsklagen bedürfen der Bewertung (3 Ob 543/83 ua; RIS-Justiz RS0042243), weil der Streitwert einer solchen Klage höchstens den Wert der gesamten zu teilenden Liegenschaft erreichen könnte, womit nicht gesagt ist, daß das Interesse an einer Teilung nicht auch unter diesem Wert liegen kann. Der erkennende Senat kam erst jüngst in der Entscheidung 1 Ob 348/97a zum Ergebnis, daß die Bewertungsvorschrift des Paragraph 60, Absatz 2, JN im Verfahren erster Instanz nur für die Überprüfung des Werts des Streitgegenstands nach übermäßig hoher Bewertung iSd Paragraph 60, Absatz eins, JN von Bedeutung sei. Demnach sei das Gericht bei einer Klage auf Teilung der Miteigentumsgemeinschaft an einer Liegenschaft gemäß Paragraph 60, Absatz 4, JN an die Bewertung des Streitgegenstands durch den Kläger gebunden, wenn diese unter dem steuerlichen Einheitswert der Liegenschaft liegt.
Es mußte daher spruchgemäß der Ergänzungsauftrag erteilt werden.
Textnummer
E49629European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0010OB00323.97Z.0324.000Im RIS seit
23.04.1998Zuletzt aktualisiert am
25.09.2012