TE OGH 1998/3/24 5Ob76/98g

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Veröffentlicht am 24.03.1998
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller B***** GmbH, *****, und Marktgemeinde S*****, beide vertreten durch Mag.Hermann Mörtl, Öffentlicher Notar in 3100 St.Pölten, wegen Vereinigung, Teilung und Abschreibung von Grundstücken, infolge Revisionsrekurses der Dienstbarkeitsberechtigten Dr.Hildegard K*****, Johann K*****, und Hildegard K*****, alle vertreten durch Dr.Peter Wilhelm, Rechtsanwalt in 3500 Krems an der Donau, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 12.Jänner 1998, GZ 1 R 225/97m, mit dem der Beschluß des Bezirksgerichtes Krems an der Donau vom 7.November 1997, TZ 7384/97, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Vorauszuschicken ist, daß der Ausspruch des Rekursgerichtes, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, nicht die jetzt von den Rechtsmittelwerbern bekämpfte Bestätigung der Abschreibung des mit ihrem Geh- und Fahrtrecht belasteten Grundstückes 1359/1 vom Gutsbestand der EZ 113 GB ***** und dessen Zuschreibung zu der im Eigentum der Marktgemeinde S***** stehenden Liegenschaft EZ 37 GB ***** unter Mitübertragung der genannten Dienstbarkeit betrifft, sondern, wie sich aus der Begründung des Ausspruchs ergibt, die (eigenständige) teilweise Abweisung des Eintragungsgesuches. Auch der jetzt vorliegende Revisionsrekurs zeigt keine iSd § 14 Abs 1 AußStrG (hier iVm § 126 Abs 2 GBG) erhebliche Rechtsfrage auf und ist daher zurückzuweisen, ohne daß es einer Nachholung des fehlenden Zulässigkeits- (und allenfalls Bewertungs-)ausspruches bedürfte, weil der Oberste Gerichtshof an ihn ohnehin nicht gebunden wäre (§ 16 Abs 3 AußStrG idF der WGN 1997).Vorauszuschicken ist, daß der Ausspruch des Rekursgerichtes, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, nicht die jetzt von den Rechtsmittelwerbern bekämpfte Bestätigung der Abschreibung des mit ihrem Geh- und Fahrtrecht belasteten Grundstückes 1359/1 vom Gutsbestand der EZ 113 GB ***** und dessen Zuschreibung zu der im Eigentum der Marktgemeinde S***** stehenden Liegenschaft EZ 37 GB ***** unter Mitübertragung der genannten Dienstbarkeit betrifft, sondern, wie sich aus der Begründung des Ausspruchs ergibt, die (eigenständige) teilweise Abweisung des Eintragungsgesuches. Auch der jetzt vorliegende Revisionsrekurs zeigt keine iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG (hier in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, GBG) erhebliche Rechtsfrage auf und ist daher zurückzuweisen, ohne daß es einer Nachholung des fehlenden Zulässigkeits- (und allenfalls Bewertungs-)ausspruches bedürfte, weil der Oberste Gerichtshof an ihn ohnehin nicht gebunden wäre (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in der Fassung der WGN 1997).

Zu bemerken bleibt, daß die Abschreibung von Teilen eines Grundbuchskörpers unter Mitübertragung der Lasten in die Einlage des Trennstückes nach § 3 Abs 1 LiegTeilG nicht unbedingt die Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage für das Trennstück erfordert. Die Eröffnung einer neuen Einlage ist entbehrlich, wenn das Trennstück einer bereits bestehenden Einlage zugeschrieben werden kann, die keine oder eine gleichrangige und inhaltlich gleiche Belastung wie die Stammeinlage enthält (RPflSlgG 959). Maßgeblich ist, daß sich an der bücherlichen Rechtsposition jener Personen nichts ändert, für die dingliche Rechte am Trennstück eingetragen sind. Eine mit dem Geh- und Fahrtrecht der Rechtsmittelwerber kollidierende Last ist der EZ 37 GB ***** nicht zu entnehmen. Die Tatsache, daß diese Liegenschaft im Eigentum einer Gemeinde steht und damit zum öffentlichen Gut gehört, ist keine die Zuschreibung des Trennstückes unter Mitübertragung des Geh- und Fahrtrechtes hindernde Buchlast. Auch bei Eröffnung einer neuen Einlage für das Trennstück wären die Rechtsmittelwerber nicht davor gefeit, daß es durch den Übereignungsakt öffentliches Gut wird.Zu bemerken bleibt, daß die Abschreibung von Teilen eines Grundbuchskörpers unter Mitübertragung der Lasten in die Einlage des Trennstückes nach Paragraph 3, Absatz eins, LiegTeilG nicht unbedingt die Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage für das Trennstück erfordert. Die Eröffnung einer neuen Einlage ist entbehrlich, wenn das Trennstück einer bereits bestehenden Einlage zugeschrieben werden kann, die keine oder eine gleichrangige und inhaltlich gleiche Belastung wie die Stammeinlage enthält (RPflSlgG 959). Maßgeblich ist, daß sich an der bücherlichen Rechtsposition jener Personen nichts ändert, für die dingliche Rechte am Trennstück eingetragen sind. Eine mit dem Geh- und Fahrtrecht der Rechtsmittelwerber kollidierende Last ist der EZ 37 GB ***** nicht zu entnehmen. Die Tatsache, daß diese Liegenschaft im Eigentum einer Gemeinde steht und damit zum öffentlichen Gut gehört, ist keine die Zuschreibung des Trennstückes unter Mitübertragung des Geh- und Fahrtrechtes hindernde Buchlast. Auch bei Eröffnung einer neuen Einlage für das Trennstück wären die Rechtsmittelwerber nicht davor gefeit, daß es durch den Übereignungsakt öffentliches Gut wird.

Anmerkung

E49673 05A00768

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0050OB00076.98G.0324.000

Dokumentnummer

JJT_19980324_OGH0002_0050OB00076_98G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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