TE OGH 1998/3/24 5Ob78/98a

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Veröffentlicht am 24.03.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schwarz, Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerin Birgit S*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Olaf Borodajkewycz, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Stadt Wien, vertreten durch Dr. Heinrich Keller und Dr. Rainer Cuscoleca, Rechtsanwälte in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG infolge außerordentlicher Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 23. Dezember 1997, GZ 41 R 800/97v-14, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schwarz, Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerin Birgit S*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Olaf Borodajkewycz, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Stadt Wien, vertreten durch Dr. Heinrich Keller und Dr. Rainer Cuscoleca, Rechtsanwälte in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG infolge außerordentlicher Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 23. Dezember 1997, GZ 41 R 800/97v-14, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionrekurs der Antragstellerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionrekurs der Antragstellerin wird gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis 18 MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Unstrittig ist, daß die Antragstellerin nach dem Tod ihrer am 21. Juli 1989 verstorbenen Großmutter in den von dieser im Jahre 1957 abgeschlossenen Hauptmietvertrag eintrat und daß es sich im Jahre 1957 um eine Wohnung der Ausstattungskategorie B handelte.

Rechtliche Beurteilung

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 46 Abs 2 MRG in der hier anzuwendenden Fassung vor dem 3. WÄG darf der Vermieter von dem in das Hauptmietrecht Eintretenden ab dem auf den Eintritt folgenden Zinstermin eine Erhöhung des bisherigen Hauptmietzinses bis zu dem Betrag begehren, der sich für die Wohnung - von einer hier nicht gegebenen Ausnahme abgesehen - bei Zugrundelegung der Ausstattungskategorie im Zeitpunkt des seinerzeitigen Vertragsabschlusses errechnet. Dieser eindeutige Gesetzeswortlaut schließt das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage in der Richtung, ob es nicht doch auf die Ausstattungskategorie im Zeitpunkt des Eintrittes der Antragsteller in den von ihrer abgeschlossenen Hauptmietvertrag ankomme, aus.Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 46, Absatz 2, MRG in der hier anzuwendenden Fassung vor dem 3. WÄG darf der Vermieter von dem in das Hauptmietrecht Eintretenden ab dem auf den Eintritt folgenden Zinstermin eine Erhöhung des bisherigen Hauptmietzinses bis zu dem Betrag begehren, der sich für die Wohnung - von einer hier nicht gegebenen Ausnahme abgesehen - bei Zugrundelegung der Ausstattungskategorie im Zeitpunkt des seinerzeitigen Vertragsabschlusses errechnet. Dieser eindeutige Gesetzeswortlaut schließt das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage in der Richtung, ob es nicht doch auf die Ausstattungskategorie im Zeitpunkt des Eintrittes der Antragsteller in den von ihrer abgeschlossenen Hauptmietvertrag ankomme, aus.

Anmerkung

E57159 05A00788

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0050OB00078.98A.0324.000

Dokumentnummer

JJT_19980324_OGH0002_0050OB00078_98A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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