TE OGH 1998/3/24 1Ob82/98k

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Veröffentlicht am 24.03.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann F*****, vertreten durch Dr.Josef Klaunzer und Dr.Alfons Klaunzer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei J.S*****, vertreten durch Dr.Peter Lechenauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 743.406,57 S sA, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgerichts vom 27.Jänner 1998, GZ 1 R 302/97i-16, womit die Berufung der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichts Innsbruck vom 12.August 1997, GZ 17 Cg 5/97w-9, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und die Rechtssache an das Gericht zweiter Instanz zurückverwiesen; diesem wird aufgetragen, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichts Innsbruck vom 28.Oktober 1997 unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden.

Die Rekurskosten sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrte den Zuspruch von 743.406,57 S sA und brachte vor, der beklagten Partei bestellungsgemäß Holzbearbeitungsmaschinen, Zubehör und Ersatzteile geliefert und den Klagebetrag fakturiert zu haben. Die Rechnungen mit dem Vermerk "zahlbar und klagbar in Hall" seien unbeanstandet geblieben. Der Klageanspruch sei fällig. Die von der beklagten Partei eingewendete Gegenforderung gehöre nicht auf den "österreichischen Rechtsweg". Diese sei unberechtigt und in Belgien eingeklagt worden, weshalb das Verfahren darüber zu unterbrechen sei. Über die Klageforderung sei dagegen mit Teilurteil zu erkennen.

Die beklagte Partei erhob die Einrede der (örtlichen) Unzuständigkeit, gestand eine Forderung in Höhe des Klageanspruchs zu, wendete jedoch bis zu deren Höhe eine Gegenforderung von 20.000.000 BFR (6.680.000 S) aufrechnungsweise ein und brachte vor, der Kläger habe diesen Betrag infolge Verletzung eines Alleinvertriebsvertrags als "Kündigungsentschädigung" und "zusätzliche Vergütung ... für den Mehrwert des Kundenstocks" zu bezahlen. Weil die Klage- und die Gegenforderung "zueinander konnex" seien, dürfe über die Klageforderung nicht mittels Teilurteils erkannt werden.

Das Erstgericht unterbrach "das Verfahren über die eingewendete Gegenforderung ... bis zur rechtskräftigen Beendigung" eines Verfahrens zwischen den Streitteilen vor einem belgischen Gericht und sprach mittels Teilurteils aus, daß die Klageforderung mit 743.406,57 S zu Recht bestehe. Es hielt die Erlassung eines solchen Urteils gemäß § 391 Abs 3 ZPO für zulässig, weil die Klage- und die Gegenforderung rechtlich nicht konnex seien.Das Erstgericht unterbrach "das Verfahren über die eingewendete Gegenforderung ... bis zur rechtskräftigen Beendigung" eines Verfahrens zwischen den Streitteilen vor einem belgischen Gericht und sprach mittels Teilurteils aus, daß die Klageforderung mit 743.406,57 S zu Recht bestehe. Es hielt die Erlassung eines solchen Urteils gemäß Paragraph 391, Absatz 3, ZPO für zulässig, weil die Klage- und die Gegenforderung rechtlich nicht konnex seien.

Der Unterbrechungsbeschluß erwuchs in Rechtskraft. Das Teilurteil beantragte der Kläger dahin zu ergänzen, daß "die beklagte Partei zur Zahlung von 743.406,57 binnen 14 Tagen ... verurteilt" und "die Entscheidung über Zinsen und Prozeßkosten der Endentscheidung vorbehalten" werde. Er erhob ferner Berufung gegen dieses Urteil.

Das Erstgericht ergänzte sein Teilurteil mit Beschluß vom 28.Oktober 1997 dahin, daß "die Kostenentscheidung dem Endurteil vorbehalten" werde. Es führte aus, daß ein Urteil, in dem ein Anspruch übergangen worden sei, gemäß § 423 ZPO "durch eine nachträgliche Entscheidung zu ergänzen" sei. Werde über "den begehrten Kostenersatz nicht oder nicht vollständig entschieden", sei ein Ergänzungsbeschluß zu fassen. Das Gericht habe bei Erlassung eines Teilurteils gemäß § 52 Abs 2 ZPO auszusprechen, inwiefern die Kostenentscheidung einem weiteren Urteil vorbehalten bleibe, wenn eine solche Entscheidung noch nicht gefällt werden könne. Im Teilurteil habe "lediglich über das Zurechtbestehen der Klageforderung" abgesprochen werden können; "ein darüber hinausgehender Ausspruch" sei "nicht möglich" gewesen, weil "das Verfahren hinsichtlich der Gegenforderung unterbrochen" worden sei. Demzufolge könne mittels Teilurteils auch nicht "über die Kostenpflicht" entschieden werden, weshalb "diese gemäß § 52 Abs 2 ZPO dem Endurteil vorbehalten bleiben" müsse.Das Erstgericht ergänzte sein Teilurteil mit Beschluß vom 28.Oktober 1997 dahin, daß "die Kostenentscheidung dem Endurteil vorbehalten" werde. Es führte aus, daß ein Urteil, in dem ein Anspruch übergangen worden sei, gemäß Paragraph 423, ZPO "durch eine nachträgliche Entscheidung zu ergänzen" sei. Werde über "den begehrten Kostenersatz nicht oder nicht vollständig entschieden", sei ein Ergänzungsbeschluß zu fassen. Das Gericht habe bei Erlassung eines Teilurteils gemäß Paragraph 52, Absatz 2, ZPO auszusprechen, inwiefern die Kostenentscheidung einem weiteren Urteil vorbehalten bleibe, wenn eine solche Entscheidung noch nicht gefällt werden könne. Im Teilurteil habe "lediglich über das Zurechtbestehen der Klageforderung" abgesprochen werden können; "ein darüber hinausgehender Ausspruch" sei "nicht möglich" gewesen, weil "das Verfahren hinsichtlich der Gegenforderung unterbrochen" worden sei. Demzufolge könne mittels Teilurteils auch nicht "über die Kostenpflicht" entschieden werden, weshalb "diese gemäß Paragraph 52, Absatz 2, ZPO dem Endurteil vorbehalten bleiben" müsse.

Das Gericht zweiter Instanz wies die Berufung zurück und erwog in rechtlicher Hinsicht, daß die Unterbrechung des Verfahrens zur Gegenforderung einer meritorischen Erledigung des Rechtsmittels des Klägers nicht entgegenstehe. Ein Teilurteil über das Klagebegehren setze jedoch - entgegen der Ansicht des Erstgerichts - einen Leistungsbefehl voraus. Werde die Gegenforderung danach im Endurteil "als bestehend anerkannt", sei auszusprechen, wie weit die mittels Teilurteils zuerkannte Klageforderung durch Aufrechnung erloschen sei. Ein Teilurteil gemäß § 391 Abs 3 ZPO komme jedoch nur in Betracht, wenn die Klage- und die Gegenforderung rechtlich nicht konnex seien. Habe ein Ausspruch über die Klageforderung - wie hier - nur "Feststellungscharakter" und das Erstgericht damit klar zum Ausdruck gebracht, ein Leistungsurteil aufgrund der Verfahrenslage nicht fällen zu wollen und zu können, entspreche das der Verweigerung eines Teilurteils. Eine solche Ermessensentscheidung sei aber als Maßnahme der Prozeßleitung gemäß § 192 Abs 2 ZPO nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs unanfechtbar. Bloß die "Zulässigkeit eines solchen Urteils, d.h. ob die prozessualen Voraussetzungen für ein Teilurteil überhaupt gegeben", also "die gesetzlichen (materiell-rechtlichen) Bestimmungen des § 391 Abs 3 ZPO verletzt" oder beachtet worden seien, unterliege der nachprüfenden Kontrolle im Rechtsmittelverfahren.Das Gericht zweiter Instanz wies die Berufung zurück und erwog in rechtlicher Hinsicht, daß die Unterbrechung des Verfahrens zur Gegenforderung einer meritorischen Erledigung des Rechtsmittels des Klägers nicht entgegenstehe. Ein Teilurteil über das Klagebegehren setze jedoch - entgegen der Ansicht des Erstgerichts - einen Leistungsbefehl voraus. Werde die Gegenforderung danach im Endurteil "als bestehend anerkannt", sei auszusprechen, wie weit die mittels Teilurteils zuerkannte Klageforderung durch Aufrechnung erloschen sei. Ein Teilurteil gemäß Paragraph 391, Absatz 3, ZPO komme jedoch nur in Betracht, wenn die Klage- und die Gegenforderung rechtlich nicht konnex seien. Habe ein Ausspruch über die Klageforderung - wie hier - nur "Feststellungscharakter" und das Erstgericht damit klar zum Ausdruck gebracht, ein Leistungsurteil aufgrund der Verfahrenslage nicht fällen zu wollen und zu können, entspreche das der Verweigerung eines Teilurteils. Eine solche Ermessensentscheidung sei aber als Maßnahme der Prozeßleitung gemäß Paragraph 192, Absatz 2, ZPO nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs unanfechtbar. Bloß die "Zulässigkeit eines solchen Urteils, d.h. ob die prozessualen Voraussetzungen für ein Teilurteil überhaupt gegeben", also "die gesetzlichen (materiell-rechtlichen) Bestimmungen des Paragraph 391, Absatz 3, ZPO verletzt" oder beachtet worden seien, unterliege der nachprüfenden Kontrolle im Rechtsmittelverfahren.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig und er ist auch berechtigt.Der Rekurs ist gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig und er ist auch berechtigt.

Der erkennende Senat teilt die Ansicht des Berufungsgerichts, daß ein Teilurteil nur dann vorliegt, wenn der Gerichtswille, ein solches zu fällen, klar zum Ausdruck gebracht wurde (SZ 52/73; Rechberger in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 1 zu §§ 391 und 392). Dieser Voraussetzung entspricht das "Teilurteil" des Erstgerichts, weil an dessen Willen, vorerst allein über das Klagebegehren abzusprechen, kein Zweifel bestehen kann. Das Erstgericht wollte allerdings, was genauso klar ist, kein Leistungs-, sondern nur ein Feststellungsurteil fällen, um damit das Bestehen der Klageforderung dem Grunde und der Höhe nach zu bejahen. Der Entscheidungswille beschränkte sich also nicht bloß darauf, mittels Zwischenurteils über den Anspruchsgrund zu erkennen.Der erkennende Senat teilt die Ansicht des Berufungsgerichts, daß ein Teilurteil nur dann vorliegt, wenn der Gerichtswille, ein solches zu fällen, klar zum Ausdruck gebracht wurde (SZ 52/73; Rechberger in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 1 zu Paragraphen 391 und 392). Dieser Voraussetzung entspricht das "Teilurteil" des Erstgerichts, weil an dessen Willen, vorerst allein über das Klagebegehren abzusprechen, kein Zweifel bestehen kann. Das Erstgericht wollte allerdings, was genauso klar ist, kein Leistungs-, sondern nur ein Feststellungsurteil fällen, um damit das Bestehen der Klageforderung dem Grunde und der Höhe nach zu bejahen. Der Entscheidungswille beschränkte sich also nicht bloß darauf, mittels Zwischenurteils über den Anspruchsgrund zu erkennen.

Dem Gericht zweiter Instanz ist auch darin beizupflichten, daß ein Teilurteil über einen Zahlungsanspruch im Sinne der §§ 391 Abs 3 und 392 Abs 1 ZPO als Leistungsurteil zu erlassen ist (EvBl 1974/84; RZ 1960, 83), wenn für eine solche Entscheidung die prozessualen Voraussetzungen vorliegen. Dazu gehört die Klärung, ob die Klage- und die Gegenforderung im rechtlichen Zusammenhang stehen, weil ein Leistungserkenntnis über die Klageforderung als Teilurteil gemäß § 391 Abs 3 ZPO nur dann gefällt werden darf, wenn ein solcher Zusammenhang zu verneinen ist. Kann jedoch in einem derartigen Fall nur mittels Leistungsurteils über die Klageforderung abgesprochen werden, sind prozessuale Vorschriften verletzt, wenn das Erstgericht - wie hier - trotz Verneinung eines rechtlichen Zusammenhangs zwischen der Klage- und der Gegenforderung bloß ein nicht vollstreckbares Feststellungsurteil über das Klagebegehren (3 Ob 52/80) fällt. Verletzt aber die Erlassung eines Teilurteils Verfahrensbestimmungen, ist eine solche Entscheidung anfechtbar (9 Ob A 277/97v; 5 Ob 649/77; SZ 42/162). Die Verletzung prozessualer Vorschriften bei Erlassung eines Teilurteils durch Fällung eines reinen Feststellungsurteils über ein Zahlungsbegehren macht eine solche Entscheidung - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht zum Nichturteil. Es liegt vielmehr ein inhaltlich verfehltes Urteil vor, das als solches anfechtbar ist.Dem Gericht zweiter Instanz ist auch darin beizupflichten, daß ein Teilurteil über einen Zahlungsanspruch im Sinne der Paragraphen 391, Absatz 3 und 392 Absatz eins, ZPO als Leistungsurteil zu erlassen ist (EvBl 1974/84; RZ 1960, 83), wenn für eine solche Entscheidung die prozessualen Voraussetzungen vorliegen. Dazu gehört die Klärung, ob die Klage- und die Gegenforderung im rechtlichen Zusammenhang stehen, weil ein Leistungserkenntnis über die Klageforderung als Teilurteil gemäß Paragraph 391, Absatz 3, ZPO nur dann gefällt werden darf, wenn ein solcher Zusammenhang zu verneinen ist. Kann jedoch in einem derartigen Fall nur mittels Leistungsurteils über die Klageforderung abgesprochen werden, sind prozessuale Vorschriften verletzt, wenn das Erstgericht - wie hier - trotz Verneinung eines rechtlichen Zusammenhangs zwischen der Klage- und der Gegenforderung bloß ein nicht vollstreckbares Feststellungsurteil über das Klagebegehren (3 Ob 52/80) fällt. Verletzt aber die Erlassung eines Teilurteils Verfahrensbestimmungen, ist eine solche Entscheidung anfechtbar (9 Ob A 277/97v; 5 Ob 649/77; SZ 42/162). Die Verletzung prozessualer Vorschriften bei Erlassung eines Teilurteils durch Fällung eines reinen Feststellungsurteils über ein Zahlungsbegehren macht eine solche Entscheidung - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht zum Nichturteil. Es liegt vielmehr ein inhaltlich verfehltes Urteil vor, das als solches anfechtbar ist.

Das Gericht zweiter Instanz wird daher im fortgesetzten Verfahren über die Berufung des Klägers meritorisch abzusprechen haben. Im Falle der Verneinung eines rechtlichen Zusammenhangs zwischen der Klage- und der Gegenforderung wäre das als Teilurteil erlassene Feststellungserkenntnis in ein Leistungsurteil abzuändern. Wären dagegen die Klage- und die Gegenforderung im Sinne des § 391 Abs 3 ZPO rechtlich konnex, wäre das angefochtene Teilurteil aufzuheben. Das bewirkte - infolge rechtskräftiger Unterbrechung des Verfahrens "über die eingewendete Gegenforderung" - einen faktischen Stillstand des Verfahrens über die Klageforderung bis zum Abschluß des Rechtsstreits über die Gegenforderung, weil die beklagte Partei das Bestehen der Klageforderung nicht bestreitet, sondern gegen diese nur mit einer in jenem Verfahren streitverfangenen Gegenforderung prozessual aufrechnen will. Die Entscheidung über das Klagebegehren hängt daher nur mehr vom Bestehen oder Nichtbestehen der aufrechnungsweise eingewendeten, jedoch in einem anderen Verfahren zu klärenden Gegenforderung ab. Dabei ist hervorzuheben, daß eine streitanhängige Leistungsklage über die Gegenforderung deren Geltendmachung mittels prozessualer Aufrechnungseinrede in einem anderen Verfahren nicht hindert (Rechberger aaO Rz 12 zu §§ 391 und 392 mwN).Das Gericht zweiter Instanz wird daher im fortgesetzten Verfahren über die Berufung des Klägers meritorisch abzusprechen haben. Im Falle der Verneinung eines rechtlichen Zusammenhangs zwischen der Klage- und der Gegenforderung wäre das als Teilurteil erlassene Feststellungserkenntnis in ein Leistungsurteil abzuändern. Wären dagegen die Klage- und die Gegenforderung im Sinne des Paragraph 391, Absatz 3, ZPO rechtlich konnex, wäre das angefochtene Teilurteil aufzuheben. Das bewirkte - infolge rechtskräftiger Unterbrechung des Verfahrens "über die eingewendete Gegenforderung" - einen faktischen Stillstand des Verfahrens über die Klageforderung bis zum Abschluß des Rechtsstreits über die Gegenforderung, weil die beklagte Partei das Bestehen der Klageforderung nicht bestreitet, sondern gegen diese nur mit einer in jenem Verfahren streitverfangenen Gegenforderung prozessual aufrechnen will. Die Entscheidung über das Klagebegehren hängt daher nur mehr vom Bestehen oder Nichtbestehen der aufrechnungsweise eingewendeten, jedoch in einem anderen Verfahren zu klärenden Gegenforderung ab. Dabei ist hervorzuheben, daß eine streitanhängige Leistungsklage über die Gegenforderung deren Geltendmachung mittels prozessualer Aufrechnungseinrede in einem anderen Verfahren nicht hindert (Rechberger aaO Rz 12 zu Paragraphen 391 und 392 mwN).

Dem Rekurs ist somit Folge zu geben und dem Gericht zweiter Instanz die neuerliche Entscheidung über die Berufung der klagenden Partei gegen das Teilurteil aufzutragen.

Der auf die Rekurskosten bezogene Entscheidungsvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der auf die Rekurskosten bezogene Entscheidungsvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E49477 01A00828

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0010OB00082.98K.0324.000

Dokumentnummer

JJT_19980324_OGH0002_0010OB00082_98K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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