Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Ingrid W*****, vertreten durch Dr.Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wider u.a. die zweitbeklagte (zugleich Gegnerin der gefährdeten) Partei D***** GmbH, *****, vertreten durch Dr.Franz J.Salzer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27.Oktober 1997, GZ 45 R 881/97k-34, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Aus dem Zwangsversteigerungsakt 21 E 25/95x des Bezirksgerichtes Döbling, der dem erkennenden Senat bereits anläßlich eines als unzutreffend befundenen Aufschiebungsantrages der nunmehrigen Klägerin vorgelegt war (3 Ob 2443/96b), geht hervor, daß der Übernahmeantrag der zweitbeklagten Partei noch im Jahr 1996 rechtskräftig genehmigt wurde und die Übernehmerin, die bereits Eigentümerin der übernommenen Liegenschaft ist, den Übernahmepreis samt Zinsen spätestens am 16.1.1997 erlegt hat, so daß gemäß § 204 Abs 2 EO das Exekutionsverfahren einzustellen ist. Der von der Klägerin im "Exszindierungs"prozeß behauptete und mittels Einstweiliger Verfügung zu sichernde Anspruch gegen die zweitbeklagte Partei kann daher nicht zu Recht bestehen (Eventualbegehren Punkt 2). Seine Sicherung ist nicht durch eine Sicherheitsleistung zu erwirken.Aus dem Zwangsversteigerungsakt 21 E 25/95x des Bezirksgerichtes Döbling, der dem erkennenden Senat bereits anläßlich eines als unzutreffend befundenen Aufschiebungsantrages der nunmehrigen Klägerin vorgelegt war (3 Ob 2443/96b), geht hervor, daß der Übernahmeantrag der zweitbeklagten Partei noch im Jahr 1996 rechtskräftig genehmigt wurde und die Übernehmerin, die bereits Eigentümerin der übernommenen Liegenschaft ist, den Übernahmepreis samt Zinsen spätestens am 16.1.1997 erlegt hat, so daß gemäß Paragraph 204, Absatz 2, EO das Exekutionsverfahren einzustellen ist. Der von der Klägerin im "Exszindierungs"prozeß behauptete und mittels Einstweiliger Verfügung zu sichernde Anspruch gegen die zweitbeklagte Partei kann daher nicht zu Recht bestehen (Eventualbegehren Punkt 2). Seine Sicherung ist nicht durch eine Sicherheitsleistung zu erwirken.
Anmerkung
E49743 03A00098European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0030OB00009.98I.0325.000Dokumentnummer
JJT_19980325_OGH0002_0030OB00009_98I0000_000