TE OGH 1998/3/25 3Ob6/98y

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Veröffentlicht am 25.03.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Sparkasse ***** F*****, vertreten durch Dr.Hans Mandl, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die verpflichtete Partei Ella M*****, wegen S

142.501 infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Pfandgläubigerin Gerda W*****, vertreten durch Dr.Bertram Grass und Mag.Christoph Dorner, Rechtsanwälte in Bregenz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 20.November 1997, GZ 3 R 340/97s-45, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Pfandgläubigerin Gerda W***** wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Pfandgläubigerin Gerda W***** wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wie der Oberste Gerichtshof bereits zu SZ 39/40 = EvBl 1967/88 = JBl 1966, 422 ausgesprochen hat, wird zwar die Verjährung durch eine Exekutionsführung unterbrochen, bei einem bloßen Antrag auf zwangsweise Einverleibung eines Pfandrechtes für die Hauptforderung samt Zinsen läuft aber, wenn nicht für die nach der grundbücherlichen Sicherstellung aufgelaufenen Zinsen gesondert Exekution geführt wird, für diese ab Eintragung die drei- jährige Verjährungsfrist. In der Entscheidung ecolex 1996, 97 = EvBl 1996/100 = JBl 1996, 519 = ÖBA 1996/564 = ZIK 1996, 178 (Leitsätze auch in Jus Z 1959; ÖJZ-LSK 1996/193 und ÖBA 1996, 734 und 968) wird nochmals mit ausführlichen Hinweisen auf die einhLuRsp klargestellt, daß auch die im Urteil zugesprochenen Zinsen der dreijährigen Verjährung nach § 1480 ABGB unterliegen und präzisiert, daß die Unterbrechung durch Exekutionsführung mit dem letzten Exekutionsschritt endet. Das bedeutet eben für die zwangsweise Pfandrechtsbegründung unzweifelhaft (im Einklang mit SZ 39/40), daß die Verjährung mit dem Tag des Einlangens des Antrages bzw. nach der früheren Rechtslage des Bewilligungsbeschlusses des Titelgerichtes beim Exekutionsgericht (der ja dem Eintragungsdatum entspricht) neu zu laufen beginnt. Mag auch die Exekution bei der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung erst mit der Verteilung beendet sein (Heller/Berger/Stix 491 und 936; Holzhammer Zwangsvollstreckungsrecht4 175), sodaß bis dahin Klage nach § 35 EO möglich ist (SZ 66/142), gehört die Befriedigung nicht mehr zu dem mit Rechtskraft der Exekutionsbewilligung abgeschlossenen Verfahren nach §§ 87 ff EO. In diesem Fall hat die Pfandgläubigerin seit dem Exekutionsantrag im Jahr 1971 keine weiteren Exekutionsschritte gesetzt, sodaß die Unterbrechungswirkung mit einem nicht weiter zu erforschenden Tag im Jahr 1971 aufgehört hatte.Wie der Oberste Gerichtshof bereits zu SZ 39/40 = EvBl 1967/88 = JBl 1966, 422 ausgesprochen hat, wird zwar die Verjährung durch eine Exekutionsführung unterbrochen, bei einem bloßen Antrag auf zwangsweise Einverleibung eines Pfandrechtes für die Hauptforderung samt Zinsen läuft aber, wenn nicht für die nach der grundbücherlichen Sicherstellung aufgelaufenen Zinsen gesondert Exekution geführt wird, für diese ab Eintragung die drei- jährige Verjährungsfrist. In der Entscheidung ecolex 1996, 97 = EvBl 1996/100 = JBl 1996, 519 = ÖBA 1996/564 = ZIK 1996, 178 (Leitsätze auch in Jus Ziffer 1959 ;, ÖJZ-LSK 1996/193 und ÖBA 1996, 734 und 968) wird nochmals mit ausführlichen Hinweisen auf die einhLuRsp klargestellt, daß auch die im Urteil zugesprochenen Zinsen der dreijährigen Verjährung nach Paragraph 1480, ABGB unterliegen und präzisiert, daß die Unterbrechung durch Exekutionsführung mit dem letzten Exekutionsschritt endet. Das bedeutet eben für die zwangsweise Pfandrechtsbegründung unzweifelhaft (im Einklang mit SZ 39/40), daß die Verjährung mit dem Tag des Einlangens des Antrages bzw. nach der früheren Rechtslage des Bewilligungsbeschlusses des Titelgerichtes beim Exekutionsgericht (der ja dem Eintragungsdatum entspricht) neu zu laufen beginnt. Mag auch die Exekution bei der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung erst mit der Verteilung beendet sein (Heller/Berger/Stix 491 und 936; Holzhammer Zwangsvollstreckungsrecht4 175), sodaß bis dahin Klage nach Paragraph 35, EO möglich ist (SZ 66/142), gehört die Befriedigung nicht mehr zu dem mit Rechtskraft der Exekutionsbewilligung abgeschlossenen Verfahren nach Paragraphen 87, ff EO. In diesem Fall hat die Pfandgläubigerin seit dem Exekutionsantrag im Jahr 1971 keine weiteren Exekutionsschritte gesetzt, sodaß die Unterbrechungswirkung mit einem nicht weiter zu erforschenden Tag im Jahr 1971 aufgehört hatte.

Anmerkung

E49647 03A00068

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0030OB00006.98Y.0325.000

Dokumentnummer

JJT_19980325_OGH0002_0030OB00006_98Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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