TE OGH 1998/3/25 3Ob85/98s

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Veröffentlicht am 25.03.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Christian Widl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei H*****Vertriebs GmbH, ***** vertreten durch Dr.Gottfried Korn und Dr.Peter Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unzulässigkeit einer Exekution, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 7.Jänner 1998, GZ 46 R 820/97x-13, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Akt wird dem Berufungsgericht zur Ergänzung seiner Entscheidung durch einen Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zurückgestellt.Der Akt wird dem Berufungsgericht zur Ergänzung seiner Entscheidung durch einen Bewertungsausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO zurückgestellt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem von der Klägerin mit außerordentlicher Revision bekämpften Urteil bestätigte das Berufungsgericht die Abweisung einer Impugnationsklage gegen eine Exekution auf Unterlassung. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Ein Bewertungsausspruch unterblieb.

Er wird daher vom Berufungsgericht nachzuholen sein. Ohne Zweifel besteht ja der Gegenstand einer Impugnationsklage bei einer Unterlassungsexekution - anders als etwa bei der Impugnationsklage gegen eine Exekutionsbewilligung wegen einer Geldforderung, wo es in der Regel einer Bewertung durch das Berufungsgericht nicht bedarf (RPflSlgE 1985/121; JBl 1979, 436) - nicht in einem Geldbetrag; daher hatte nach der alten Rechtslage das Berufungsgericht in seinem Urteil nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,-- übersteigt oder nicht (stRsp: RIS-Justiz RS0001005). Dieser Ausspruch, mit dem keine zwingenden Bewertungsvorschriften verletzt werden können, ist für den Obersten Gerichtshof bindend (RZ 1992/16; RZ 1992/1). An dieser Bindung ändert sich auch nichts dadurch, daß im vorliegenden Fall aufgrund des Entscheidungsdatums des Berufungsgerichtes bereits § 500 ZPO in der durch die WGN 1997 (BGBl 1997 I/140) geänderten Fassung anzuwenden ist (Art XXXII Z 14 leg cit), allerdings wird bei einer Bewertung über S 52.000,-- nunmehr nach § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO auszusprechen sein, ob der Entscheidungsgegenstand S 260.000,-- übersteigt oder nicht.Er wird daher vom Berufungsgericht nachzuholen sein. Ohne Zweifel besteht ja der Gegenstand einer Impugnationsklage bei einer Unterlassungsexekution - anders als etwa bei der Impugnationsklage gegen eine Exekutionsbewilligung wegen einer Geldforderung, wo es in der Regel einer Bewertung durch das Berufungsgericht nicht bedarf (RPflSlgE 1985/121; JBl 1979, 436) - nicht in einem Geldbetrag; daher hatte nach der alten Rechtslage das Berufungsgericht in seinem Urteil nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,-- übersteigt oder nicht (stRsp: RIS-Justiz RS0001005). Dieser Ausspruch, mit dem keine zwingenden Bewertungsvorschriften verletzt werden können, ist für den Obersten Gerichtshof bindend (RZ 1992/16; RZ 1992/1). An dieser Bindung ändert sich auch nichts dadurch, daß im vorliegenden Fall aufgrund des Entscheidungsdatums des Berufungsgerichtes bereits Paragraph 500, ZPO in der durch die WGN 1997 (BGBl 1997 I/140) geänderten Fassung anzuwenden ist (Art römisch XXXII Ziffer 14, leg cit), allerdings wird bei einer Bewertung über S 52.000,-- nunmehr nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, ZPO auszusprechen sein, ob der Entscheidungsgegenstand S 260.000,-- übersteigt oder nicht.

Anmerkung

E49659 03A00858

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0030OB00085.98S.0325.000

Dokumentnummer

JJT_19980325_OGH0002_0030OB00085_98S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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