TE OGH 1998/3/25 3Ob92/98w

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Veröffentlicht am 25.03.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei V***** GmbH, ***** vertreten durch Schönherr, Barfuß, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichteten Parteien 1. K***** GmbH, ***** 2. M***** GmbH & Co KG, und 3. M***** GmbH, ***** vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon, Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Unterlassung, infolge der Revisionsrekurse aller Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 30.Jänner 1998, GZ 46 R 1497/97f und 46 R 1693/97d-28, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Akt wird dem Rekursgericht zur Berichtigung seines Bewertungsausspruches zu III. seiner Entscheidung und zur Ergänzung aller Bewertungsaussprüche (außer jenem zu I.2.) zurückgestellt.Der Akt wird dem Rekursgericht zur Berichtigung seines Bewertungsausspruches zu römisch III. seiner Entscheidung und zur Ergänzung aller Bewertungsaussprüche (außer jenem zu römisch eins.2.) zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß änderte das Rekursgericht drei Strafbeschlüsse des Erstgerichtes, die über eine große Zahl von Strafanträgen ergangen waren teilweise ab; zu Punkt I.2. wies es einen Rekurs zurück.Mit dem angefochtenen Beschluß änderte das Rekursgericht drei Strafbeschlüsse des Erstgerichtes, die über eine große Zahl von Strafanträgen ergangen waren teilweise ab; zu Punkt römisch eins.2. wies es einen Rekurs zurück.

Es sprach zu den Punkten I.1., I.2. und II. jeweils aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 260.000 übersteige. Zu Punkt III. lautet der Ausspruch dagegen, daß dieser S 50.000 übersteige.Es sprach zu den Punkten römisch eins.1., römisch eins.2. und römisch II. jeweils aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 260.000 übersteige. Zu Punkt römisch III. lautet der Ausspruch dagegen, daß dieser S 50.000 übersteige.

Gegen diese Entscheidung erhoben sowohl die Betreibende als auch die Verpflichteten Revisionsrekurse.

Rechtliche Beurteilung

Wie das Rekursgericht ohnehin richtig erkannt hat, ist auf die vorliegende Rekursentscheidung bereits § 500 ZPO in der durch die WGN 1997 (BGBl 1997 I/140) geltenden Fassung anzuwenden (Art XXXII Z 14 leg cit). Offenbar versehentlich erfolgte zu Punkt III. ein der alten Gesetzeslage entsprechender Ausspruch. Zur Beurteilung der Zulässigkeit des auch gegen Punkt III.1. des angefochtenen Beschlusses gerichteten Rechtsmittels der Verpflichteten ist somit eine Berichtigung dieses verfehlten Ausspruches erforderlich.Wie das Rekursgericht ohnehin richtig erkannt hat, ist auf die vorliegende Rekursentscheidung bereits Paragraph 500, ZPO in der durch die WGN 1997 (BGBl 1997 I/140) geltenden Fassung anzuwenden (Art römisch XXXII Ziffer 14, leg cit). Offenbar versehentlich erfolgte zu Punkt römisch III. ein der alten Gesetzeslage entsprechender Ausspruch. Zur Beurteilung der Zulässigkeit des auch gegen Punkt römisch III.1. des angefochtenen Beschlusses gerichteten Rechtsmittels der Verpflichteten ist somit eine Berichtigung dieses verfehlten Ausspruches erforderlich.

Darüber hinaus sind sämtliche Aussprüche mit Ausnahme jenes zu Punkt I.2., der unangefochten geblieben ist, dahin zu ergänzen, inwieweit die Bewertung auf jeden einzelnen behandelten Strafantrag zutrifft. Mit der Änderung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO durch die WGN 1989 sollte wieder zur Rechtslage vor der ZVN 1983 und damit zur Anwendung der Grundsätze des Judikates 56 zurückgekehrt werden. Demnach ist aber eine teilweise bestätigende Entscheidung nur dann zur Gänze anfechtbar, wenn der bestätigende und der abändernde Teil in einem derart engen Zusammenhang stehen, daß sie voneinander nicht gesondert werden können und deshalb die Zulässigkeit ihrer Anfechtung nur einheitlich beurteilt werden kann. Stehen die Anträge hingegen nicht in einem derartigen Zusammenhang, sondern kann jeder für sich ein eigenes Schicksal haben, dann ist die Anfechtbarkeit der rekursgerichtlichen Entscheidung für jeden Antrag gesondert zu beurteilen (MR 1991, 204; RZ 1993/69; JBl 1993, 459 uva; zuletzt 1 Ob 65/97h und 9 Ob 176/97s). Dies gilt, wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, jedenfalls auch für mehrere in einem Exekutionsverfahren gestellte Strafanträge, die ja, selbst wenn sie nur im Hinblick auf die Tatzeit unterschiedlichen Sachverhalten beruhen, wie auch die vorliegende Rekursentscheidung zeigt, ein verschiedenes rechtliches Schicksal haben können. Bestätigt das Rekursgericht eine vom Erstgericht über mehrere Strafanträge getroffene Entscheidung bezüglich einzelner Strafanträge zur Gänze, so ist in diesem Umfang der Revisionsrekurs unzulässig (MR 1995, 236; 3 Ob 153/94). Daran hat sich auch durch die diese Bestimmung unverändert lassende WGN 1997 nichts geändert. Dieses mögliche unterschiedliche Schicksal erfordert daher auch eine gesonderte Bewertung (siehe auch Kodek in Rechberger Rz 3 zu § 500).Darüber hinaus sind sämtliche Aussprüche mit Ausnahme jenes zu Punkt römisch eins.2., der unangefochten geblieben ist, dahin zu ergänzen, inwieweit die Bewertung auf jeden einzelnen behandelten Strafantrag zutrifft. Mit der Änderung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO durch die WGN 1989 sollte wieder zur Rechtslage vor der ZVN 1983 und damit zur Anwendung der Grundsätze des Judikates 56 zurückgekehrt werden. Demnach ist aber eine teilweise bestätigende Entscheidung nur dann zur Gänze anfechtbar, wenn der bestätigende und der abändernde Teil in einem derart engen Zusammenhang stehen, daß sie voneinander nicht gesondert werden können und deshalb die Zulässigkeit ihrer Anfechtung nur einheitlich beurteilt werden kann. Stehen die Anträge hingegen nicht in einem derartigen Zusammenhang, sondern kann jeder für sich ein eigenes Schicksal haben, dann ist die Anfechtbarkeit der rekursgerichtlichen Entscheidung für jeden Antrag gesondert zu beurteilen (MR 1991, 204; RZ 1993/69; JBl 1993, 459 uva; zuletzt 1 Ob 65/97h und 9 Ob 176/97s). Dies gilt, wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, jedenfalls auch für mehrere in einem Exekutionsverfahren gestellte Strafanträge, die ja, selbst wenn sie nur im Hinblick auf die Tatzeit unterschiedlichen Sachverhalten beruhen, wie auch die vorliegende Rekursentscheidung zeigt, ein verschiedenes rechtliches Schicksal haben können. Bestätigt das Rekursgericht eine vom Erstgericht über mehrere Strafanträge getroffene Entscheidung bezüglich einzelner Strafanträge zur Gänze, so ist in diesem Umfang der Revisionsrekurs unzulässig (MR 1995, 236; 3 Ob 153/94). Daran hat sich auch durch die diese Bestimmung unverändert lassende WGN 1997 nichts geändert. Dieses mögliche unterschiedliche Schicksal erfordert daher auch eine gesonderte Bewertung (siehe auch Kodek in Rechberger Rz 3 zu Paragraph 500,).

Anmerkung

E49660 03A00928

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0030OB00092.98W.0325.000

Dokumentnummer

JJT_19980325_OGH0002_0030OB00092_98W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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