TE OGH 1998/3/26 7Ob54/98m

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Veröffentlicht am 26.03.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Albert H*****, wider die beklagte Partei Dr.Johannes A*****, vertreten durch Dr.Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 116.419,50 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 12.Dezember 1997, GZ 4 R 182/97i-22, bei gleichzeitig erhobener Ablehnungserklärung der beklagten Partei vom 4. Februar 1998 gegen den Senat des Berufungsgerichtes, der diese Entscheidung gefällt hat, in nichtöffentlicher Sitzung den

Spruch

Beschluß

Text

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

1. Das Revisionsverfahren wird bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens über den Ablehnungsantrag der beklagten Partei, in dem die Richter des Berufungssenates, und zwar der Senatspräsident des Oberlandesgerichtes Dr.Hager, sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Brock und Dr.Hoffmann als befangen abgelehnt werden, unterbrochen.

2. Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zu dem Zweck zurückgestellt, über den zu 1. bezeichneten Ablehnungsantrag der beklagten Partei eine Entscheidung des Ablehnungssenates des Oberlandesgerichtes Innsbruck herbeizuführen und die Akten sodann nach Rechtskraft dieser Entscheidung zur Erledigung des unterbrochenen Revisionsverfahrens wieder vorzulegen (vgl Fasching LB2 Rz 161, ÖBl 1977, 76 sowie 5 Ob 600/88).2. Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zu dem Zweck zurückgestellt, über den zu 1. bezeichneten Ablehnungsantrag der beklagten Partei eine Entscheidung des Ablehnungssenates des Oberlandesgerichtes Innsbruck herbeizuführen und die Akten sodann nach Rechtskraft dieser Entscheidung zur Erledigung des unterbrochenen Revisionsverfahrens wieder vorzulegen vergleiche Fasching LB2 Rz 161, ÖBl 1977, 76 sowie 5 Ob 600/88).

Anmerkung

E50113 07A00548

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0070OB00054.98M.0326.000

Dokumentnummer

JJT_19980326_OGH0002_0070OB00054_98M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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