TE OGH 1998/3/30 8Ob399/97b

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Veröffentlicht am 30.03.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rifat Firdous S*****, vertreten durch Dr.Reinhard Kohlhofer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Shah Muhammad S*****, vertreten durch Dr.Friedrich Schwank, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 10.Juli 1997, GZ 43 R 465/97v-71, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Der Antrag der Revisionsgegnerin auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.Der Antrag der Revisionsgegnerin auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 3 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Da der Kläger die Berechtigung seiner außerordentlichen Revision ausschließlich auf die Scheidung nach pakistanischem Recht, die nach seiner Meinung auch in Österreich Rechtswirksamkeit entfalten soll, gestützt hat, weshalb er begehrt, daß der Ausspruch seines Alleinverschuldens zu entfallen habe und festgestellt werde, daß die Ehe mit Wirkung vom 9.5.1995 als geschieden zu betrachten sei, ist die außerordentliche Revision mangels einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen, weil das Bundesministerium für Justiz zwischenzeitig mit Bescheid vom 3.3.1998 seinen Antrag, festzustellen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der in Faisalabad durchgeführten und am 9.5.1995 wirksam gewordenen Scheidung der am 24.11.1980 in Faisalabad geschlossenen Ehe gegeben seien, nach § 24 Abs 1 der 4.Durchführungsverordnung zum EheG vom 25.10.1941, RGBl I S 654, abgewiesen hat, sodaß nunmehr bindend feststeht, daß die Ehe der Streitteile auf Grund der in Pakistan erfolgten einseitigen Scheidungserklärung durch den Mann (Talag) für den österreichischen Rechtsbereich als nicht geschieden zu betrachten ist.Da der Kläger die Berechtigung seiner außerordentlichen Revision ausschließlich auf die Scheidung nach pakistanischem Recht, die nach seiner Meinung auch in Österreich Rechtswirksamkeit entfalten soll, gestützt hat, weshalb er begehrt, daß der Ausspruch seines Alleinverschuldens zu entfallen habe und festgestellt werde, daß die Ehe mit Wirkung vom 9.5.1995 als geschieden zu betrachten sei, ist die außerordentliche Revision mangels einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen, weil das Bundesministerium für Justiz zwischenzeitig mit Bescheid vom 3.3.1998 seinen Antrag, festzustellen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der in Faisalabad durchgeführten und am 9.5.1995 wirksam gewordenen Scheidung der am 24.11.1980 in Faisalabad geschlossenen Ehe gegeben seien, nach Paragraph 24, Absatz eins, der 4.Durchführungsverordnung zum EheG vom 25.10.1941, RGBl römisch eins S 654, abgewiesen hat, sodaß nunmehr bindend feststeht, daß die Ehe der Streitteile auf Grund der in Pakistan erfolgten einseitigen Scheidungserklärung durch den Mann (Talag) für den österreichischen Rechtsbereich als nicht geschieden zu betrachten ist.

Anmerkung

E49687 08A03997

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0080OB00399.97B.0330.000

Dokumentnummer

JJT_19980330_OGH0002_0080OB00399_97B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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