TE OGH 1998/3/30 8Ob406/97g

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Veröffentlicht am 30.03.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers Erich H*****, vertreten durch Dr.Hansjörg Mader und Dr.Christian Kurz, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die Antragsgegnerin Brigitte H*****, vertreten durch Dr.Walter Kerle, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 14.Oktober 1997, GZ 51 R 100/97y-22, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hall in Tirol vom 25. Juli 1997, GZ 2 F 21/96d-17 (2 F 24/96w), teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Aus Anlaß des außerordentlichen Revisionsrekurses wird der angefochtene Beschluß als nichtig aufgehoben.

Dem Rekursgericht wird eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Gesetzgeber hat dem Gläubiger, in dessen Rechte durch eine Entscheidung nach § 98 EheG eingegriffen wird, in § 229 Abs 1 letzter Satz AußStrG eine, wenn auch abgeschwächte Parteistellung dahin eingeräumt, daß ihm die Entscheidung erster Instanz zuzustellen ist (JBl 1991, 319; SZ 68/219; SZ 69/171; Gamerith, Die Kreditmithaftung geschiedener Ehegatten nach § 98 EheG, RdW 1987, 183, 191; Fink, Zur Ehegattenbürgschaft, AnwBl 1986, 629, 632). Da dies unterblieben ist, ist die Entscheidung des Rekursgerichtes als nichtig aufzuheben. Es wird nach Zustellung der Entscheidung erster Instanz an den Kreditgeber eine neuerliche Entscheidung unter Bedachtnahme auf ein allenfalls von diesem eingebrachtes Rechtsmittel zu treffen haben.Der Gesetzgeber hat dem Gläubiger, in dessen Rechte durch eine Entscheidung nach Paragraph 98, EheG eingegriffen wird, in Paragraph 229, Absatz eins, letzter Satz AußStrG eine, wenn auch abgeschwächte Parteistellung dahin eingeräumt, daß ihm die Entscheidung erster Instanz zuzustellen ist (JBl 1991, 319; SZ 68/219; SZ 69/171; Gamerith, Die Kreditmithaftung geschiedener Ehegatten nach Paragraph 98, EheG, RdW 1987, 183, 191; Fink, Zur Ehegattenbürgschaft, AnwBl 1986, 629, 632). Da dies unterblieben ist, ist die Entscheidung des Rekursgerichtes als nichtig aufzuheben. Es wird nach Zustellung der Entscheidung erster Instanz an den Kreditgeber eine neuerliche Entscheidung unter Bedachtnahme auf ein allenfalls von diesem eingebrachtes Rechtsmittel zu treffen haben.

Anmerkung

E49783 08A04067

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0080OB00406.97G.0330.000

Dokumentnummer

JJT_19980330_OGH0002_0080OB00406_97G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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