TE OGH 1998/3/30 8Ob88/98v

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Veröffentlicht am 30.03.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Konkurssache über das Vermögen der H***** Gesellschaft mbH, *****, Masseverwalter Dr.Peter Hierzenberger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Nichterteilung einer Weisung an den Masseverwalter und Nichtigerklärung des Konkursverfahrens infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Gemeinschuldnerin, vertreten durch Dr.Bertram Broesigke, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 30.Juni 1996, GZ 28 R 168/96y-1266, mit dem infolge Rekurses der Gemeinschuldnerin der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 5.April 1996, GZ 4 S 219/95g-1198, teilweise bestätigt und der Rekurs im übrigen zurückgewiesen wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Gemeinschuldnerin wird

zu P1) des angefochtenen Beschlusses (betreffend die Nichterteilung einer Weisung an den Masseverwalter) gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO);zu P1) des angefochtenen Beschlusses (betreffend die Nichterteilung einer Weisung an den Masseverwalter) gemäß Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO);

zu P2) des angefochtenen Beschlusses (betreffend die Nichtigerklärung des Konkursverfahrens) gemäß § 171 KO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO zurückgewiesen.zu P2) des angefochtenen Beschlusses (betreffend die Nichtigerklärung des Konkursverfahrens) gemäß Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu P 1:

Das Erstgericht wies mit Beschluß vom 5.4.1996, ON 1198, ua die Anträge der Gemeinschuldnerin vom 4.3.1996 (ON 1183) und vom 14.3.1996 (ON 1190), dem Masseverwalter Weisung zu erteilen, gegen den Beschluß 2 R 190/95 des Oberlandesgerichtes Linz Revisionsrekurs zu erheben, ab.

Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs im Hinblick auf den Rechtsmittelausschluß des § 84 Abs 3 KO betreffend Entscheidungen des Konkursgerichtes in Ausübung seiner Aufsichtspflicht über den Masseverwalter zurück und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist.Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs im Hinblick auf den Rechtsmittelausschluß des Paragraph 84, Absatz 3, KO betreffend Entscheidungen des Konkursgerichtes in Ausübung seiner Aufsichtspflicht über den Masseverwalter zurück und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist.

Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist schon deshalb als unzulässig zurückzuweisen, weil er sich mit der einzig relevanten Frage des Rechtsmittelausschlusses mit keinem Wort befaßt und lediglich meint, die Vorinstanzen hätten aus den von der Revisionsrekurswerberin behaupteten Ausschließungsgründen des früheren Erstrichters von Amts wegen die Konsequenz ziehen und das Konkursverfahren ex tunc für nichtig erklären müssen.

Zu P 2:

Mit dem genannten Beschluß wies das Erstgericht weiters die Anträge der Gemeinschuldnerin vom 12.3.1996 (ON 1186) und vom 1.4.1996 (ON 1197) auf Nichtigerklärung des Konkursverfahrens durch das Handelsgericht Wien als Rekursgericht zurück.

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.

Das ist zutreffend; gegen einen vollbestätigenden Beschluß im Konkursverfahren ist der Revisionsrekurs gemäß § 171 KO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, sodaß spruchgemäß zu entscheiden war.Das ist zutreffend; gegen einen vollbestätigenden Beschluß im Konkursverfahren ist der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig, sodaß spruchgemäß zu entscheiden war.

Im übrigen wird auf die Entscheidung vom 12.2.1998, 8 Ob 309/97t, in der sich der erkennende Senat mit den von der Gemeinschuldnerin aufgeworfenen Fragen meritorisch zu befassen hatte, verwiesen.

Anmerkung

E49779 08A00888

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0080OB00088.98V.0330.000

Dokumentnummer

JJT_19980330_OGH0002_0080OB00088_98V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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