TE OGH 1998/3/30 8Ob84/98f

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Veröffentlicht am 30.03.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Walter M*****, vertreten durch Dr.Erhard Mack, Rechtsanwalt in Korneuburg, wider die beklagte Partei Dr.Ferdinand Bruckner, Rechtsanwalt, Korneuburg, Schubertstraße 10, als Masseverwalter im Konkurs der Firma Ing.J***** & Co GesmbH, wegen S 49.534,80 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Berufungsgericht vom 18.November 1997, GZ 21 R 465/97y-39, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Korneuburg vom 16.September 1997, GZ 4 C 238/94t-35, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Berufungsgericht entschied über einen S 50.000,-- nicht übersteigenden Streitgegenstand - Ersatz der Kosten der Räumung eines Bestandobjektes, das nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Bestandnehmers noch vom Masseverwalter benutzt wurde - und erklärte die Revision für jedenfalls unzulässig (§ 502 Abs 2 ZPO); die Ausnahme des § 502 Abs 3 Z 2 ZPO von der wertmäßigen Revisionszulässigkeitsbeschränkung sei nicht anwendbar, da nicht jeder Streit über Nachwirkungen eines nach § 49 Abs 2 Z 5 JN qualifizierten Bestandverhältnisses unter die revisionsrechtliche Ausnahmeregelung falle. Der Zweck der Ausnahmsbestimmung liege darin, Entscheidungen über das Dauerschuldverhältnis selbst unabhängig von ihrer Bewertung für revisibel zu erklären. Jener Zweck fehle, da der Wegfall des materiellen Titels zur Benützung und damit auch die Räumungsverpflichtung unstrittig sei und nur über die Modalitäten der Räumungsverpflichtung und deren Erfüllung zu entscheiden sei (RZ 1991/21).Das Berufungsgericht entschied über einen S 50.000,-- nicht übersteigenden Streitgegenstand - Ersatz der Kosten der Räumung eines Bestandobjektes, das nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Bestandnehmers noch vom Masseverwalter benutzt wurde - und erklärte die Revision für jedenfalls unzulässig (Paragraph 502, Absatz 2, ZPO); die Ausnahme des Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO von der wertmäßigen Revisionszulässigkeitsbeschränkung sei nicht anwendbar, da nicht jeder Streit über Nachwirkungen eines nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN qualifizierten Bestandverhältnisses unter die revisionsrechtliche Ausnahmeregelung falle. Der Zweck der Ausnahmsbestimmung liege darin, Entscheidungen über das Dauerschuldverhältnis selbst unabhängig von ihrer Bewertung für revisibel zu erklären. Jener Zweck fehle, da der Wegfall des materiellen Titels zur Benützung und damit auch die Räumungsverpflichtung unstrittig sei und nur über die Modalitäten der Räumungsverpflichtung und deren Erfüllung zu entscheiden sei (RZ 1991/21).

Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, es abzuändern und dem Klagebegehren stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Revision sei entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig; zu den unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Rechtsstreitigkeiten gehören auch Klagen, mit denen Entschädigungsansprüche aus Bestandverhältnissen im weiteren Sinne geltend gemacht würden. Die Beurteilung der Räumungskosten als Konkurs- oder Masseforderung im Fall der vom Masseverwalter unterlassenen Räumung sei eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.Die Revision sei entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig; zu den unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallenden Rechtsstreitigkeiten gehören auch Klagen, mit denen Entschädigungsansprüche aus Bestandverhältnissen im weiteren Sinne geltend gemacht würden. Die Beurteilung der Räumungskosten als Konkurs- oder Masseforderung im Fall der vom Masseverwalter unterlassenen Räumung sei eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht zulässig.

Der Revisionswerber übersieht, daß § 502 Abs 2 Z 2 ZPO in der noch anzuwendenden alten Fassung (nunmehr § 502 Abs 5 Z 2 ZPO idF Art VII Z 36 der WGN 1997, BGBl I 1997/140) nicht schlechthin auf die in § 49 Abs 2 Z 5 JN angeführten Bestandsachen verweist, sondern aus diesen im zweiten Halbsatz ("wenn dabei über ..... entschieden wird") eine engere Auswahl trifft, wie nämlich schon das Berufungsgericht in seiner Erörterung zutreffend dargelegt hat, und nur solche erfaßt, die das Dauerschuldverhältnis "an der Wurzel" treffen, wobei unter Räumung nicht die Kosten derselben zu verstehen sind (siehe 1 Ob 555/93).Der Revisionswerber übersieht, daß Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in der noch anzuwendenden alten Fassung (nunmehr Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO in der Fassung Art römisch VII Ziffer 36, der WGN 1997, BGBl römisch eins 1997/140) nicht schlechthin auf die in Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN angeführten Bestandsachen verweist, sondern aus diesen im zweiten Halbsatz ("wenn dabei über ..... entschieden wird") eine engere Auswahl trifft, wie nämlich schon das Berufungsgericht in seiner Erörterung zutreffend dargelegt hat, und nur solche erfaßt, die das Dauerschuldverhältnis "an der Wurzel" treffen, wobei unter Räumung nicht die Kosten derselben zu verstehen sind (siehe 1 Ob 555/93).

Anmerkung

E49778 08A00848

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0080OB00084.98F.0330.000

Dokumentnummer

JJT_19980330_OGH0002_0080OB00084_98F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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