TE OGH 1998/3/30 8ObA36/98x

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Veröffentlicht am 30.03.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Johann Meisterhofer und Dr.Peter Fischer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Walter R*****, Handelsvertreter, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Kochwalter, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei F***** SA, Schweiz, ***** vertreten durch Dr.Edwin Morent, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1,533.880,-- sA, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.November 1997, GZ 7 Ra 138/97m-22, womit der Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 14.April 1997, GZ 31 Cga 187/96w-12, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt dargelegt hat, wäre es ein unüberbrückbarer Wertungswiderspruch, wenn zwar die Verwerfung einer wegen Nichtigkeit erhobenen Berufung und die Ablehnung der Zurückweisung der Klage im Berufungsverfahren nicht angefochten werden könnte, ein inhaltsgleiches Rechtsschutzbegehren aber im Rekursverfahren einer Überprüfung in dritter Instanz zugänglich wäre. Die hier gebotene analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO führt daher dazu, daß die Ansicht des Rekursgerichtes, für die vorliegende Rechtssache sei zufolge ausreichender Anknüpfungspunkte inländische Gerichtsbarkeit gegeben, vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüft werden kann (9 ObA 98/91, 9 ObA 235/94).Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt dargelegt hat, wäre es ein unüberbrückbarer Wertungswiderspruch, wenn zwar die Verwerfung einer wegen Nichtigkeit erhobenen Berufung und die Ablehnung der Zurückweisung der Klage im Berufungsverfahren nicht angefochten werden könnte, ein inhaltsgleiches Rechtsschutzbegehren aber im Rekursverfahren einer Überprüfung in dritter Instanz zugänglich wäre. Die hier gebotene analoge Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO führt daher dazu, daß die Ansicht des Rekursgerichtes, für die vorliegende Rechtssache sei zufolge ausreichender Anknüpfungspunkte inländische Gerichtsbarkeit gegeben, vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüft werden kann (9 ObA 98/91, 9 ObA 235/94).

Der Revisionsrekurs war daher - als jedenfalls unzulässig - zurückzuweisen.

Da in der Rekursbeantwortung auf die jedenfalls gegebene Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nicht hingewiesen wurde, besteht kein Kostenersatzanspruch.

Anmerkung

E49784 08B00368

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:008OBA00036.98X.0330.000

Dokumentnummer

JJT_19980330_OGH0002_008OBA00036_98X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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