TE OGH 1998/3/30 8ObA78/98y

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Veröffentlicht am 30.03.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johann Meisterhofer und Dr. Peter Fischer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Manfred B*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Robert Palka, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Europäische Patentorganisation, D-80331 München, Erhardstraße 27, vertreten durch Dr. Andreas Reiner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. November 1997, GZ 9 Ra 272/97d-17, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluß des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 4. Juni 1997, GZ 11 Cga 73/96a-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 13.725,00 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens (darin S 2.287,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Mit den Dienstverträgen Beil ./F und ./G wurde der Kläger von der Beklagten "auf der Grundlage des Beschlusses des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation über die Beschäftigungsbedingungen für Hilfskräfte" ab 10.3.1992 bis 9.3.1993 (Beil ./F) bzw. ab 10.3.1993 bis 9.3.1994 (Beil./G) als Hilfskraft in der Abteilung Schriftenvertrieb/Kopiendienst beim Europäischen Patentamt in Wien angestellt. Die Art 1 bis 9 der genannten Verträge enthalten detaillierte Bestimmungen über die Ausgestaltung des damit begründeten Dienstverhältnisses; jeweils in Art 10 ist festgehalten, daß sich das Dienstverhältnis "im übrigen nach den am Dienstort geltenden österreichischen arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen" bestimmt und die Vertragsparteien "insoweit die Anwendung der Vorschriften des Angestelltengesetzes" vereinbaren. Nach Punkt (1) des in den Verträgen als Vertragsgrundlage zitierten Beschlusses des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation vom 17.1.1986 über die Beschäftigungsbedingungen für Hilfskräfte ist der Präsident des Europäischen Patentamts ermächtigt, Hilfskräfte auf der Grundlage von Dienstverträgen einzustellen; die Gesamtdauer der Beschäftigung darf zwei Jahre nicht übersteigen. Nach Punkt (5) dieses Beschlusses bestimmt sich das Dienstverhältnis "im übrigen nach den am Dienstort geltenden nationalen arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen; dies gilt auch für den Rechtsweg zu den nationalen Gerichten".Mit den Dienstverträgen Beil ./F und ./G wurde der Kläger von der Beklagten "auf der Grundlage des Beschlusses des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation über die Beschäftigungsbedingungen für Hilfskräfte" ab 10.3.1992 bis 9.3.1993 (Beil ./F) bzw. ab 10.3.1993 bis 9.3.1994 (Beil./G) als Hilfskraft in der Abteilung Schriftenvertrieb/Kopiendienst beim Europäischen Patentamt in Wien angestellt. Die Artikel eins bis 9 der genannten Verträge enthalten detaillierte Bestimmungen über die Ausgestaltung des damit begründeten Dienstverhältnisses; jeweils in Artikel 10, ist festgehalten, daß sich das Dienstverhältnis "im übrigen nach den am Dienstort geltenden österreichischen arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen" bestimmt und die Vertragsparteien "insoweit die Anwendung der Vorschriften des Angestelltengesetzes" vereinbaren. Nach Punkt (1) des in den Verträgen als Vertragsgrundlage zitierten Beschlusses des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation vom 17.1.1986 über die Beschäftigungsbedingungen für Hilfskräfte ist der Präsident des Europäischen Patentamts ermächtigt, Hilfskräfte auf der Grundlage von Dienstverträgen einzustellen; die Gesamtdauer der Beschäftigung darf zwei Jahre nicht übersteigen. Nach Punkt (5) dieses Beschlusses bestimmt sich das Dienstverhältnis "im übrigen nach den am Dienstort geltenden nationalen arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen; dies gilt auch für den Rechtsweg zu den nationalen Gerichten".

Mit Dienstvertrag Beil ./H wurde der Kläger vom "Europäischen Patentamt", "gestützt auf die Beschäftigungsbedingungen für Bedienstete des Europäischen Patentamts vom 11. Dezember 1992, die auf der Grundlage von befristeten Arbeitsverträgen eingestellt werden", mit Wirkung vom 10.3.1994 für sechs Monate als Vertragsbediensteter des Europäischen Patentamts eingestellt. Nach Art 1 Z 3 dieses Vertrages finden auf ihn die Beschäftigungsbedingungen für Vertragsbedienstete des Europäischen Patentamts Anwendung. Der im Vertrag bezeichnete "Beschluß des Verwaltungsrates der Europäischen Patentorganisation vom 11.12.1992 über die Beschäftigungsbedingungen für Bedienstete des Europäischen Patentamts, die auf der Grundlage von befristeten Arbeitsverträgen eingestellt werden (Beschäftigungsbedingungen für Vertragsbedienstete des Europäischen Patentamts)" enthält keinerlei Verweis auf die Anwendbarkeit nationaler arbeits- und sozialrechtlicher Bestimmungen oder auf die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den nationalen Gerichten. Auch im Vertrag selbst findet sich kein Hinweis auf die Anwendbarkeit nationalen Rechtes.Mit Dienstvertrag Beil ./H wurde der Kläger vom "Europäischen Patentamt", "gestützt auf die Beschäftigungsbedingungen für Bedienstete des Europäischen Patentamts vom 11. Dezember 1992, die auf der Grundlage von befristeten Arbeitsverträgen eingestellt werden", mit Wirkung vom 10.3.1994 für sechs Monate als Vertragsbediensteter des Europäischen Patentamts eingestellt. Nach Artikel eins, Ziffer 3, dieses Vertrages finden auf ihn die Beschäftigungsbedingungen für Vertragsbedienstete des Europäischen Patentamts Anwendung. Der im Vertrag bezeichnete "Beschluß des Verwaltungsrates der Europäischen Patentorganisation vom 11.12.1992 über die Beschäftigungsbedingungen für Bedienstete des Europäischen Patentamts, die auf der Grundlage von befristeten Arbeitsverträgen eingestellt werden (Beschäftigungsbedingungen für Vertragsbedienstete des Europäischen Patentamts)" enthält keinerlei Verweis auf die Anwendbarkeit nationaler arbeits- und sozialrechtlicher Bestimmungen oder auf die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den nationalen Gerichten. Auch im Vertrag selbst findet sich kein Hinweis auf die Anwendbarkeit nationalen Rechtes.

Mit den Verträgen Beil ./I und ./J wurde der Kläger vom "Europäischen Patentamt" "gestützt auf die Beschäftigungsbedingungen für Bedienstete des Europäischen Patentamts vom 11.12.1992, die auf der Grundlage von befristeten Arbeitsverträgen eingestellt werden" mit Wirkung vom 10.9.1994 (Beil ./I) bzw. vom 10.5.1995 (Beil ./J) auf die Dauer von jeweils sechs Monaten als Vertragsbediensteter des Europäischen Patentamts weiterbeschäftigt. Auch die zuletzt genannten Verträge enthalten keinen Hinweis auf die Anwendbarkeit nationalen Rechtes oder die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den nationalen Gerichten.

Der Kläger begehrt mit seiner am 13.3.1996 eingelangten Klage die Feststellung, daß sein Dienstverhältnis zur Beklagten aufrecht sei. Als beklagte Partei bezeichnete er in der Klage das "Europäische Patentamt". Mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 26.7.1996 wurde jedoch die Bezeichnung der Beklagten auf "Europäische Patentorganisation" richtiggestellt. Der Kläger macht geltend, daß die mehrfache Verlängerung seines Dienstverhältnisses als unzulässige Aneinanderreihung befristeter Dienstverhältnisse anzusehen sei, sodaß von einem unbefristeten, durch das Auslaufen der Kettendienstverträge nicht beendeten Dienstverhältnis auszugehen sei. Die inländische Gerichtsbarkeit sei gegeben, weil der Beschluß des Verwaltungsrates der Beklagten vom 17.1.1986 als Immunitätsverzicht iS des Art 4 Abs 1 lit a des Amtssitzabkommens zwischen der Republik Österreich und der Beklagten zu beurteilen sei.Der Kläger begehrt mit seiner am 13.3.1996 eingelangten Klage die Feststellung, daß sein Dienstverhältnis zur Beklagten aufrecht sei. Als beklagte Partei bezeichnete er in der Klage das "Europäische Patentamt". Mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 26.7.1996 wurde jedoch die Bezeichnung der Beklagten auf "Europäische Patentorganisation" richtiggestellt. Der Kläger macht geltend, daß die mehrfache Verlängerung seines Dienstverhältnisses als unzulässige Aneinanderreihung befristeter Dienstverhältnisse anzusehen sei, sodaß von einem unbefristeten, durch das Auslaufen der Kettendienstverträge nicht beendeten Dienstverhältnis auszugehen sei. Die inländische Gerichtsbarkeit sei gegeben, weil der Beschluß des Verwaltungsrates der Beklagten vom 17.1.1986 als Immunitätsverzicht iS des Artikel 4, Absatz eins, Litera a, des Amtssitzabkommens zwischen der Republik Österreich und der Beklagten zu beurteilen sei.

Die Beklagte erhob die Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit bzw. der Immunität. Nach Art 8 des Übereinkommens über die Erteilung Europäischer Patente (EPÜ; Kdm BGBl 1979/350) iVm Art 3 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation (Privilegienprotokoll; Kdm BGBl 1979/350) und Art 4 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Patentorganisation über den Sitz der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts (Amtssitzabkommen; BGBl 1990/672) komme ihr im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit, zu der auch die Personalhoheit zu zählen sei, Immunität von der Gerichtsbarkeit und der Vollstreckung zu. Ein (wirksamer) Immunitätsverzicht sei nicht erfolgt.Die Beklagte erhob die Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit bzw. der Immunität. Nach Artikel 8, des Übereinkommens über die Erteilung Europäischer Patente (EPÜ; Kdm BGBl 1979/350) in Verbindung mit Artikel 3, des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation (Privilegienprotokoll; Kdm BGBl 1979/350) und Artikel 4, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Patentorganisation über den Sitz der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts (Amtssitzabkommen; BGBl 1990/672) komme ihr im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit, zu der auch die Personalhoheit zu zählen sei, Immunität von der Gerichtsbarkeit und der Vollstreckung zu. Ein (wirksamer) Immunitätsverzicht sei nicht erfolgt.

Das Erstgericht gab der Einrede des Mangels der inländischen Gerichtsbarkeit Folge und wies die Klage zurück. Es bejahte Bestehen und Umfang der von der Beklagten behaupteten Immunität und verneinte das Vorliegen eines wirksamen Immunitätsverzichtes iS Art 3 Abs 1 lit a des Privilegienprotokolls mangels Ausdrücklichkeit im Einzelfall. Allerdings könne in Punkt (5) des Beschlusses des Verwaltungsrates der Beklagten vom 17.1.1986 ein nach allgemeinen Regeln unabhängig von Art 3 des Privilegienprotokolls zulässiger Immunitätsverzicht erblickt werden, zu dessen Abgabe der Verwaltungsrat als eines der Organe der Beklagten auch berechtigt gewesen sei. Auf diesen Verzicht könne sich der Kläger aber nur hinsichtlich der ersten beiden Dienstverträge berufen. Die drei folgenden Verträge hätten nicht den zitierten Beschluß des Verwaltungsrates, sondern die Beschäftäftigungsbedingungen für Vertragsbedienstete zur Grundlage, in denen kein Immunitätsverzicht enthalten sei. Eine Fortwirkung des früher abgegebenen Immunitätsverzichtes, wie sie der Kläger im Wege einer vorweggenommenen Beurteilung der Arbeitsverträge nach österreichischem Recht ableite, sei zu verneinen.Das Erstgericht gab der Einrede des Mangels der inländischen Gerichtsbarkeit Folge und wies die Klage zurück. Es bejahte Bestehen und Umfang der von der Beklagten behaupteten Immunität und verneinte das Vorliegen eines wirksamen Immunitätsverzichtes iS Artikel 3, Absatz eins, Litera a, des Privilegienprotokolls mangels Ausdrücklichkeit im Einzelfall. Allerdings könne in Punkt (5) des Beschlusses des Verwaltungsrates der Beklagten vom 17.1.1986 ein nach allgemeinen Regeln unabhängig von Artikel 3, des Privilegienprotokolls zulässiger Immunitätsverzicht erblickt werden, zu dessen Abgabe der Verwaltungsrat als eines der Organe der Beklagten auch berechtigt gewesen sei. Auf diesen Verzicht könne sich der Kläger aber nur hinsichtlich der ersten beiden Dienstverträge berufen. Die drei folgenden Verträge hätten nicht den zitierten Beschluß des Verwaltungsrates, sondern die Beschäftäftigungsbedingungen für Vertragsbedienstete zur Grundlage, in denen kein Immunitätsverzicht enthalten sei. Eine Fortwirkung des früher abgegebenen Immunitätsverzichtes, wie sie der Kläger im Wege einer vorweggenommenen Beurteilung der Arbeitsverträge nach österreichischem Recht ableite, sei zu verneinen.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Es billigte die Rechtsausführungen des Erstgerichtes über die Immunität der Beklagten, ließ aber die Fragen, wem gegenüber eine Immunitätsverzichtserklärung abzugeben bzw. inwieweit der Verwaltungsrat der Beklagten zur Änderung der aus Art 13 EPÜ abzuleitenden Gerichtszuständigkeit befugt sei, offen. Jedenfalls ergebe sich aus dem Beschluß des Verwaltungsrates vom 11.12.1992, daß eine solche als Immunitätsverzicht zu beurteilende Änderung der Zuständigkeitsordnung nicht mehr vorgesehen sei. Ob frühere Beschlüsse wirksam seien, könne daher dahingestellt bleiben. Für die letzten mit dem Kläger abgeschlossenen Verträge sei daher jedenfalls ein wirksamer Immunitätsverzicht der Beklagten zu verneinen, sodaß die Klage zu Recht mangels Vorliegens der inländischen Gerichtsbarkeit zurückgewiesen worden sei. Erörterungen unter dem Aspekt des Art 6 MRK könnten unterbleiben, weil dem Kläger gemäß Art 13 EPÜ die Möglichkeit offenstehe, die geltend gemachten Ansprüche vor dem Verwaltungsgericht der internationalen Arbeitsorganisation prüfen zu lassen.Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Es billigte die Rechtsausführungen des Erstgerichtes über die Immunität der Beklagten, ließ aber die Fragen, wem gegenüber eine Immunitätsverzichtserklärung abzugeben bzw. inwieweit der Verwaltungsrat der Beklagten zur Änderung der aus Artikel 13, EPÜ abzuleitenden Gerichtszuständigkeit befugt sei, offen. Jedenfalls ergebe sich aus dem Beschluß des Verwaltungsrates vom 11.12.1992, daß eine solche als Immunitätsverzicht zu beurteilende Änderung der Zuständigkeitsordnung nicht mehr vorgesehen sei. Ob frühere Beschlüsse wirksam seien, könne daher dahingestellt bleiben. Für die letzten mit dem Kläger abgeschlossenen Verträge sei daher jedenfalls ein wirksamer Immunitätsverzicht der Beklagten zu verneinen, sodaß die Klage zu Recht mangels Vorliegens der inländischen Gerichtsbarkeit zurückgewiesen worden sei. Erörterungen unter dem Aspekt des Artikel 6, MRK könnten unterbleiben, weil dem Kläger gemäß Artikel 13, EPÜ die Möglichkeit offenstehe, die geltend gemachten Ansprüche vor dem Verwaltungsgericht der internationalen Arbeitsorganisation prüfen zu lassen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zur Einleitung des gesetzlichen Verfahrens zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig (§§ 47, 46 Abs 3 ASGG), aber nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig (Paragraphen 47,, 46 Absatz 3, ASGG), aber nicht berechtigt.

Daß der Beklagten nach Art 8 EPÜ iVm Art 3 des Privilegienprotokolls und Art 4 des Amtssitzabkommens im Rahmen ihrer (auch die Dienstrechtsangelegenheiten betreffend ihre Mitarbeiter umfassenden)Daß der Beklagten nach Artikel 8, EPÜ in Verbindung mit Artikel 3, des Privilegienprotokolls und Artikel 4, des Amtssitzabkommens im Rahmen ihrer (auch die Dienstrechtsangelegenheiten betreffend ihre Mitarbeiter umfassenden)

amtlichen Tätigkeit Immunität zukommt (vgl hiezu SZ 65/87 = EvBlamtlichen Tätigkeit Immunität zukommt vergleiche hiezu SZ 65/87 = EvBl

1992/161 = RIW 1993,237 [Seidl-Hohenveldern]) ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig. Zu entscheiden ist nurmehr die Frage, ob die Beklagte wirksam auf ihre Immunität verzichtet hat.

In diesem Zusammenhang kann sich der Kläger ausschließlich auf Art 10 der ersten beiden mit ihm abgeschlossenen Dienstverträge und auf Punkt (5) des diesen Verträgen zugrunde liegenden Beschlusses des Verwaltungsrates der Beklagten vom 17.1.1986 über die Beschäftigungsbedingungen für Hilfskräfte stützen. Selbst wenn in diesen Bestimmungen ein wirksamer Immunitätsverzicht zu erblicken wäre, wäre daraus für den Kläger nichts zu gewinnen, weil sich der Beschluß des Verwaltungsrates der Beklagten vom 17.1.1986 ausschließlich auf als Hilfskräfte beschäftigte Mitarbeiter bezieht und die in den beiden ersten Verträgen abgegebenen Erklärungen nur für die in diesen Verträgen festgelegte Vertragsdauer Geltung haben. Willensäußerungen, aus denen ein darüber hinausgehender Verzicht der Beklagten auf ihre Immunität abgeleitet werden könnte, wurden weder behauptet noch festgestellt. Ein allenfalls in den genannten Bestimmungen gelegener Immunitätsverzicht könnte sich daher nur auf die ersten beiden Verträge beziehen, nicht aber auf die drei weiteren Verträge, mit denen der Kläger für andere Zeiträume und - als Vertragsbediensteter - auf einer anderen Rechtsgrundlage - beschäftigt wurde. Innerstaatliche arbeitsrechtliche Normen können an dieser völkerrechtlichen Beurteilung der Reichweite der insofern völlig eindeutigen Erklärungen der Beklagten nichts ändern. Es ist daher unrichtig, von einem "Widerruf" des Immunitätsverzichtes der Beklagten zu sprechen; vielmehr haben die Erklärungen der Beklagten, die nach dem Standpunkt des Klägers einen Immunitätsverzicht darstellen sollen, für die an die Beschäftigung des Klägers als Hilfskraft anschließende Beschäftigung als Vertragsbediensteter von vornherein nicht gegolten.In diesem Zusammenhang kann sich der Kläger ausschließlich auf Artikel 10, der ersten beiden mit ihm abgeschlossenen Dienstverträge und auf Punkt (5) des diesen Verträgen zugrunde liegenden Beschlusses des Verwaltungsrates der Beklagten vom 17.1.1986 über die Beschäftigungsbedingungen für Hilfskräfte stützen. Selbst wenn in diesen Bestimmungen ein wirksamer Immunitätsverzicht zu erblicken wäre, wäre daraus für den Kläger nichts zu gewinnen, weil sich der Beschluß des Verwaltungsrates der Beklagten vom 17.1.1986 ausschließlich auf als Hilfskräfte beschäftigte Mitarbeiter bezieht und die in den beiden ersten Verträgen abgegebenen Erklärungen nur für die in diesen Verträgen festgelegte Vertragsdauer Geltung haben. Willensäußerungen, aus denen ein darüber hinausgehender Verzicht der Beklagten auf ihre Immunität abgeleitet werden könnte, wurden weder behauptet noch festgestellt. Ein allenfalls in den genannten Bestimmungen gelegener Immunitätsverzicht könnte sich daher nur auf die ersten beiden Verträge beziehen, nicht aber auf die drei weiteren Verträge, mit denen der Kläger für andere Zeiträume und - als Vertragsbediensteter - auf einer anderen Rechtsgrundlage - beschäftigt wurde. Innerstaatliche arbeitsrechtliche Normen können an dieser völkerrechtlichen Beurteilung der Reichweite der insofern völlig eindeutigen Erklärungen der Beklagten nichts ändern. Es ist daher unrichtig, von einem "Widerruf" des Immunitätsverzichtes der Beklagten zu sprechen; vielmehr haben die Erklärungen der Beklagten, die nach dem Standpunkt des Klägers einen Immunitätsverzicht darstellen sollen, für die an die Beschäftigung des Klägers als Hilfskraft anschließende Beschäftigung als Vertragsbediensteter von vornherein nicht gegolten.

Schon deshalb ist es unrichtig, wenn der Kläger im Revisionsrekurs die Ungültigkeit eines solchen Widerrufs aus dem Umstand ableiten will, daß in den letzten drei Verträgen das Europäische Patentamt - in Wahrheit ein Organ der Beklagten (Art 4 EPÜ) - als sein Vertragspartner bezeichnet wird. Dazu kann im übrigen auf die Entscheidung des Rekursgerichtes vom 26.7.1997 verwiesen werden, mit der die Parteifähigkeit des Europäischen Patentamtes verneint und die Parteibezeichnung der Beklagten im nunmehrigen Sinn richtiggestellt wurde. Davon, daß die vom Europäischen Patentamt als Organ der Beklagten für diese mit dem Kläger abgeschlossenen Verträge mangels Rechtsfähigkeit des Europäischen Patentamtes unwirksam sein sollen, kann keine Rede sein.Schon deshalb ist es unrichtig, wenn der Kläger im Revisionsrekurs die Ungültigkeit eines solchen Widerrufs aus dem Umstand ableiten will, daß in den letzten drei Verträgen das Europäische Patentamt - in Wahrheit ein Organ der Beklagten (Artikel 4, EPÜ) - als sein Vertragspartner bezeichnet wird. Dazu kann im übrigen auf die Entscheidung des Rekursgerichtes vom 26.7.1997 verwiesen werden, mit der die Parteifähigkeit des Europäischen Patentamtes verneint und die Parteibezeichnung der Beklagten im nunmehrigen Sinn richtiggestellt wurde. Davon, daß die vom Europäischen Patentamt als Organ der Beklagten für diese mit dem Kläger abgeschlossenen Verträge mangels Rechtsfähigkeit des Europäischen Patentamtes unwirksam sein sollen, kann keine Rede sein.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E49690 08B00788

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:008OBA00078.98Y.0330.000

Dokumentnummer

JJT_19980330_OGH0002_008OBA00078_98Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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