TE OGH 1998/3/30 1Nd5/98

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Veröffentlicht am 30.03.1998
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers Josef M***** gegen die Republik Österreich, wegen Schadenersatz den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und ein allfälliges weiteres Verfahren wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und ein allfälliges weiteres Verfahren wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsteller beabsichtigt, gegen die Republik Österreich eine Amtshaftungsklage wegen schuldhaft rechtswidriger Handlungen und Unterlassungen einzelner Richter des Oberlandesgerichts Graz zu erheben und beantragt dafür die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Wird der Ersatzanspruch (auch) aus einer Entscheidung von Richtern des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, das im Instanzenzug zuständig wäre, so ist gemäß § 9 Abs 4 AHG ein in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegenes Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen (1 Nd 9/85). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nd 10/92; 1 Nd 6/94 u.a.).Der Antragsteller beabsichtigt, gegen die Republik Österreich eine Amtshaftungsklage wegen schuldhaft rechtswidriger Handlungen und Unterlassungen einzelner Richter des Oberlandesgerichts Graz zu erheben und beantragt dafür die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Wird der Ersatzanspruch (auch) aus einer Entscheidung von Richtern des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, das im Instanzenzug zuständig wäre, so ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ein in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegenes Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen (1 Nd 9/85). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nd 10/92; 1 Nd 6/94 u.a.).

Die Delegierung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien ist zweckmäßig.

Anmerkung

E49733 01J00058

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0010ND00005.98.0330.000

Dokumentnummer

JJT_19980330_OGH0002_0010ND00005_9800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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