TE OGH 1998/3/31 10ObS109/98x

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Veröffentlicht am 31.03.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Carl Hennrich (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ernst Boran (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Wolfgang P*****, Geschäftsführer, ***** vertreten durch Dr.Georg Hahmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner, Dr.Josef Milchram und Dr.Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. Dezember 1997, GZ 8 Rs 326/97p-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 8. August 1997, GZ 29 Cgs 198/96m-15, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor. Dies bedarf keiner näheren Begründung (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO). Es trifft jedenfalls nicht zu, daß das Berufungsgericht in entscheidenden Punkten ohne Beweiswiederholung von den erstgerichtlichen Feststellungen abgewichen wäre; vielmehr hat es ausdrücklich diese Feststellungen übernommen und seiner Entscheidung zu Grunde gelegt. Daß der Firmensitz und damit der ständige Arbeitsplatz in Wien liegt, bedeutet keinen Widerspruch dazu, daß der Kläger auch auf Geschäftsreisen in ganz Österreich unterwegs war. Im übrigen handelt es sich bei den bemängelten Passagen des angefochtenen Urteils nicht um Tatsachenfeststellungen, sondern um Ausführungen zur Rechtsrüge.Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor. Dies bedarf keiner näheren Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO). Es trifft jedenfalls nicht zu, daß das Berufungsgericht in entscheidenden Punkten ohne Beweiswiederholung von den erstgerichtlichen Feststellungen abgewichen wäre; vielmehr hat es ausdrücklich diese Feststellungen übernommen und seiner Entscheidung zu Grunde gelegt. Daß der Firmensitz und damit der ständige Arbeitsplatz in Wien liegt, bedeutet keinen Widerspruch dazu, daß der Kläger auch auf Geschäftsreisen in ganz Österreich unterwegs war. Im übrigen handelt es sich bei den bemängelten Passagen des angefochtenen Urteils nicht um Tatsachenfeststellungen, sondern um Ausführungen zur Rechtsrüge.

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung, wonach sich der Unfall nicht im Zusammenhang mit der versicherten betrieblichen Tätigkeit ereignet hat, ist zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Der Tandemflug erfolgte nicht im Rahmen eines Luftbeförderungsunternehmens, wofür weder der Kläger noch das ihn beschäftigende Unternehmen eine Bewilligung hatte. Er diente aber auch nicht der konkreten Präsentation und Erprobung eines Gleitschirms mit einem am Erwerb eines solchen Gerätes interessierten Kunden. Da nach den Feststellungen auch keine konkrete Geschäftsanbahnung hinsichtlich des Verkaufes eines solchen Gerätes vorlag, hat das Berufungsgericht die unfallbringende Tätigkeit entgegen der Rechtsansicht des Revisionswerbers zutreffend nicht als Werbetätigkeit für den Betrieb angesehen. Anders als im Fall der Entscheidung 10 ObS 203/97v (Unfall bei einem Mountainbike-Rennen, teilw. veröff. ARD 4911/3/98) war der Kläger - wie das Berufungsgericht dargelegt hat - zur Durchführung von Tandemflügen auch arbeitsvertraglich nicht verpflichtet.Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung, wonach sich der Unfall nicht im Zusammenhang mit der versicherten betrieblichen Tätigkeit ereignet hat, ist zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Der Tandemflug erfolgte nicht im Rahmen eines Luftbeförderungsunternehmens, wofür weder der Kläger noch das ihn beschäftigende Unternehmen eine Bewilligung hatte. Er diente aber auch nicht der konkreten Präsentation und Erprobung eines Gleitschirms mit einem am Erwerb eines solchen Gerätes interessierten Kunden. Da nach den Feststellungen auch keine konkrete Geschäftsanbahnung hinsichtlich des Verkaufes eines solchen Gerätes vorlag, hat das Berufungsgericht die unfallbringende Tätigkeit entgegen der Rechtsansicht des Revisionswerbers zutreffend nicht als Werbetätigkeit für den Betrieb angesehen. Anders als im Fall der Entscheidung 10 ObS 203/97v (Unfall bei einem Mountainbike-Rennen, teilw. veröff. ARD 4911/3/98) war der Kläger - wie das Berufungsgericht dargelegt hat - zur Durchführung von Tandemflügen auch arbeitsvertraglich nicht verpflichtet.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E49713 10C01098

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00109.98X.0331.000

Dokumentnummer

JJT_19980331_OGH0002_010OBS00109_98X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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