TE OGH 1998/3/31 15R39/98k

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.03.1998
beobachten
merken

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Univ.Prof.Dr.Ertl als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Manica und Univ.Doz.Dr.Bydlinski in der Rechtssache der klagenden Partei REPUBLIK ÖSTERREICH (Bundessozialamt Wien, NÖ, Bgld.), vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wider die beklagten Parteien 1) M*****, 2) S*****, beide vertreten durch Dr.I*****, 3) M*****, wegen S 297.155,91 samt Nebengebühren (Berufungsinteresse S 105.881,--) über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 3.12.1997, 2 Cg 27/96x-14, mangels Antrags auf Anberaumung einer Berufungsverhandlung in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien ihre mit S 13.013,62 (darin S 2.168,94 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin nahm als Legalzessionarin die Beklagten unter Berufung auf § 12 VOG ursprünglich auf Zahlung von S 191.274,91 samt Zinsen in Anspruch und brachte dazu im wesentlichen vor, daß sie den Ersatz von von ihr für Frau Renate S***** erbrachte Leistungen (Verdienstentgang und orthopädische Versorgung) fordere; die Beklagten hätten die schwere Verletzung von Renate S***** schuldhaft herbeigeführt und seien deswegen auch strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt worden.Die Klägerin nahm als Legalzessionarin die Beklagten unter Berufung auf Paragraph 12, VOG ursprünglich auf Zahlung von S 191.274,91 samt Zinsen in Anspruch und brachte dazu im wesentlichen vor, daß sie den Ersatz von von ihr für Frau Renate S***** erbrachte Leistungen (Verdienstentgang und orthopädische Versorgung) fordere; die Beklagten hätten die schwere Verletzung von Renate S***** schuldhaft herbeigeführt und seien deswegen auch strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt worden.

In der Tagsatzung vom 30.10.1997 dehnte die Klägerin ihr Begehren gegenüber dem Erst- und dem Zweitbeklagten um weitere S 105.881,-- wegen im Jahre 1996 erbrachter Leistungen aus.

Die Beklagten wandten gegen das zuletzt genannte Begehren (im übrigen ist das klagsstattgebende Urteil in Rechtskraft erwachsen) ein, daß sie insoweit nicht zur Leistung aufgefordert worden seien, sodaß der Betrag von S 105.881,-- nicht fällig geworden sei. Das Begehren sei auch unschlüssig, da sich aus dem Betrag nicht ergebe, welche Leistungen auf orthopädische Leistungen entfielen und welche auf Verdienstentgang. Weiters wurde Verjährung eingewandt, ohne dazu ein konkretes Tatsachenvorbringen zu erstatten.

Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht die beiden Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin S 191.274,91 samt 4% Zinsen seit 1.2.1996 zu zahlen und Prozeßkosten von S 29.474,05 zu ersetzen. Das (den Gegenstand des Berufungsverfahrens bildende) Mehrbegehren von S 105.881,-- samt 4% Zinsen seit 1.2.1997 wurde abgewiesen. Dazu stellte das Erstgericht fest, daß mit den in Rechtskraft erwachsenen Urteilen des LG für ZRS Wien vom 27.11.1989 bzw vom 14.5.1991 (jeweils 1 Cg 289/89) festgestellt wurde, daß der Klägerin gegenüber den Beklagten zur ungeteilten Hand das Recht auf Ersatz aller künftigen Leistungen zusteht, die die Klägerin aus Anlaß der von den Beklagten am 12.10.1986 der Renate S***** zugefügten schweren Körperverletzungen nach den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG) an Renate S***** erbringt oder zu erbringen haben wird; dies jedoch nur insoweit, als diese Leistungen in den Direktansprüchen der Renate S***** gegen die Beklagten ohne Berücksichtigung des gesetzlichen Forderungsüberganges Deckung finden. Die Beklagten wurden hinsichtlich des Betrages von S 105.881,-- vor dessen prozessualen Geltendmachung zur Zahlung nicht aufgefordert. Rechtlich wurde die Klagsabweisung damit begründet, daß die Beklagten hinsichtlich des ausgedehnten Betrages keinen Anlaß zur Klagsführung gegeben hätten und insoweit mangelnde Fälligkeit vorliege.

Gegen den abweisenden Teil des angefochtenen Urteils richtet sich die Berufung der Klägerin aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde.

Die beiden Beklagten beantragen in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 1417 ABGB werden Forderungen, die keiner besonderen gesetzlichen oder vertraglichen Zahlungsfrist unterliegen, erst fällig, wenn sie eingemahnt werden. § 1417 ABGB verweist dabei auf § 904 ABGB. Nach dieser Bestimmung, die somit auch auf andere als vertragliche Verbindlichkeiten anzuwenden ist (s nur Koziol-Welser I10, 226), kann die Erfüllung sogleich, nämlich ohne unnötigen Aufschub, gefordert werden, wenn keine gewisse Zeit dafür bestimmt wurde. Dies gilt typischerweise für Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen, da insoweit die Vereinbarung eines Fälligkeitstermins kaum jemals in Betracht kommt. So entspricht es auch der ständigen Judikatur, daß derartige Ersatzansprüche zur Herbeiführung der Fälligkeit ihrer Geltendmachung bedürfen, also der dem Schuldner zugehenden Forderung nach Zahlung einer bestimmten - nachvollziehbar aufgeschlüsselten - Summe, was in der Regel durch außergerichtliche Zahlungsaufforderung geschieht. Diese kann aber im allgemeinen auch durch die Klage oder eine Klagserweiterung ersetzt werden (vgl nur die Nachweise bei Reischauer in Rummel II2 Rz 16 zu § 1323 ABGB).Gemäß Paragraph 1417, ABGB werden Forderungen, die keiner besonderen gesetzlichen oder vertraglichen Zahlungsfrist unterliegen, erst fällig, wenn sie eingemahnt werden. Paragraph 1417, ABGB verweist dabei auf Paragraph 904, ABGB. Nach dieser Bestimmung, die somit auch auf andere als vertragliche Verbindlichkeiten anzuwenden ist (s nur Koziol-Welser I10, 226), kann die Erfüllung sogleich, nämlich ohne unnötigen Aufschub, gefordert werden, wenn keine gewisse Zeit dafür bestimmt wurde. Dies gilt typischerweise für Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen, da insoweit die Vereinbarung eines Fälligkeitstermins kaum jemals in Betracht kommt. So entspricht es auch der ständigen Judikatur, daß derartige Ersatzansprüche zur Herbeiführung der Fälligkeit ihrer Geltendmachung bedürfen, also der dem Schuldner zugehenden Forderung nach Zahlung einer bestimmten - nachvollziehbar aufgeschlüsselten - Summe, was in der Regel durch außergerichtliche Zahlungsaufforderung geschieht. Diese kann aber im allgemeinen auch durch die Klage oder eine Klagserweiterung ersetzt werden vergleiche nur die Nachweise bei Reischauer in Rummel II2 Rz 16 zu Paragraph 1323, ABGB).

Entgegen der von den Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren vertretenen Auffassung kann von einer Unschlüssigkeit deshalb, weil sich aus dem ausgedehnten Betrag nicht ergebe, welche Leistungen auf orthopädische Leistungen und welche auf Verdienstentgang entfallen, nicht gesprochen werden. Die Klägerin hat zwar nur allgemein ausgeführt, nachträglich Leistungen von S 105.881,-- erbracht zu haben; sie hat aber zugleich durch die Vorlage entsprechender Urkunden, insbesondere der Leistungsaufstellung Beil./i hinreichend und nachvollziehbar deutlich gemacht, wie sich der geltend gemachte Betrag zusammensetzt. Damit kann von einer Unschlüssigkeit nicht mehr die Rede sein.

Zu beachten ist jedoch, daß nach der Regelung des § 904 S 1 ABGB die Fälligkeit eines erhobenen Anspruchs nicht unmittelbar mit Zugang der Zahlungsaufforderung eintritt, sondern daß Erfüllung (nur) "ohne unnötigen Aufschub" gefordert werden kann. Damit soll ausgedrückt werden, daß der Gläubiger dem Schuldner eine nach Treu und Glauben zu bestimmende Zeit zur Setzung von Vorbereitungshandlungen zu gewähren hat (Koziol-Welser I10, 225) bzw daß nach objektiven Kriterien zu prüfen ist, in welcher Zeit die begehrte Leistung im rechtsgeschäftlichen Verkehr üblicherweise erbracht werden kann (HS 16651/3 unter Berufung auf Reischauer in Rummel I, Rz 5 zu § 904 ABGB); dabei ist dem Schuldner zur Leistung (nur) soviel Zeit einzuräumen, als der Natur der Sache und dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge nach nötig erscheint (Binder in Schwimann2 V, Rz 28 zu § 904 ABGB mwN).Zu beachten ist jedoch, daß nach der Regelung des Paragraph 904, S 1 ABGB die Fälligkeit eines erhobenen Anspruchs nicht unmittelbar mit Zugang der Zahlungsaufforderung eintritt, sondern daß Erfüllung (nur) "ohne unnötigen Aufschub" gefordert werden kann. Damit soll ausgedrückt werden, daß der Gläubiger dem Schuldner eine nach Treu und Glauben zu bestimmende Zeit zur Setzung von Vorbereitungshandlungen zu gewähren hat (Koziol-Welser I10, 225) bzw daß nach objektiven Kriterien zu prüfen ist, in welcher Zeit die begehrte Leistung im rechtsgeschäftlichen Verkehr üblicherweise erbracht werden kann (HS 16651/3 unter Berufung auf Reischauer in Rummel römisch eins, Rz 5 zu Paragraph 904, ABGB); dabei ist dem Schuldner zur Leistung (nur) soviel Zeit einzuräumen, als der Natur der Sache und dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge nach nötig erscheint (Binder in Schwimann2 römisch fünf, Rz 28 zu Paragraph 904, ABGB mwN).

Im vorliegenden Fall ist nun zu bedenken, daß die Tagsatzung vom 30.10.1997, in der das Klagebegehren um den strittigen Betrag ausgedehnt wurde, um 11.15 Uhr begonnen und um 11.30 Uhr geendet hat. Daß es einem Schuldner innerhalb einer Zeitspanne von 15 Minuten möglich und zumutbar wäre, die Zahlung eines Geldbetrages von mehr als S 100.000,-- zu veranlassen - insbesondere wenn er (oder sein Vertreter) in dieser Zeit bei einer gerichtlichen Streitverhandlung anwesend zu sein hat -, kann aber selbst unter der Annahme nicht bejaht werden, daß der Schuldner über hinreichendes Geldkapital verfügt und dieses auch jederzeit flüssig machen kann (vgl auch OLG Linz, EvBl 1990/136). Im Falle einer Spesenabrechnung hat der OGH (DRdA 1982, 207) sogar eine Zahlung (noch) als ohne unnötigen Aufschub erfolgt angesehen, die etwa 4 Wochen nach Rechnungseingang geleistet wurde.Im vorliegenden Fall ist nun zu bedenken, daß die Tagsatzung vom 30.10.1997, in der das Klagebegehren um den strittigen Betrag ausgedehnt wurde, um 11.15 Uhr begonnen und um 11.30 Uhr geendet hat. Daß es einem Schuldner innerhalb einer Zeitspanne von 15 Minuten möglich und zumutbar wäre, die Zahlung eines Geldbetrages von mehr als S 100.000,-- zu veranlassen - insbesondere wenn er (oder sein Vertreter) in dieser Zeit bei einer gerichtlichen Streitverhandlung anwesend zu sein hat -, kann aber selbst unter der Annahme nicht bejaht werden, daß der Schuldner über hinreichendes Geldkapital verfügt und dieses auch jederzeit flüssig machen kann vergleiche auch OLG Linz, EvBl 1990/136). Im Falle einer Spesenabrechnung hat der OGH (DRdA 1982, 207) sogar eine Zahlung (noch) als ohne unnötigen Aufschub erfolgt angesehen, die etwa 4 Wochen nach Rechnungseingang geleistet wurde.

Da also nicht angenommen werden kann, daß ein auch noch so sorgfältiger Schuldner in der Lage gewesen wäre, die begehrte Zahlung bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz zu bewirken, kann nicht davon gesprochen werden, daß zu jenem Zeitpunkt die Fälligkeit der Ersatzforderung bereits eingetreten wäre. Ist aber der erhobene Anspruch bei Schluß der mündlichen Verhandlung noch nicht fällig, kann das Klagebegehren insoweit nicht erfolgreich sein.

Die Klägerin übersieht aber auch, daß eine "Einmahnung" iSd § 1417 ABGB eine Willenserklärung darstellt, die erst (bzw nur) wirksam wird, wenn sie dem Erklärungsempfänger, also dem Schuldner oder einem zur Entgegennahme materiell-rechtlicher Willenserklärungen Bevollmächtigten, zugeht. Von diesem Zugangserfordernis kann auch nicht abgesehen werden, wenn die Fälligstellung nicht durch eine außergerichtliche Willenserklärung erfolgt, sondern in Gestalt einer Klage oder einer Klagsausdehnung geschieht. Bei der Fälligstellung durch Zustellung einer Klage ergeben sich typischerweise keine weiteren Probleme, da die Klage ohnehin zu eigenen Handen des Beklagten zuzustellen ist, womit weitgehend Gewähr dafür geboten ist, daß auch die mit dem prozeßrechtlichen Schriftsatz verbundene materiell-rechtliche Willenserklärung dem Schuldner zugeht. Auch wenn die Erklärung des Klägers, sein Begehren um eine weitere Forderung auszudehnen, in einer mündlichen Verhandlung (in erster Linie gegenüber dem Gericht) abgegeben wird und damit zugleich dem Prozeßvertreter des Beklagten zur Kenntnis gelangt, kann ein solches Vorgehen einen materiell-rechtlich bedeutsamen Zugang der Willenserklärung "Einmahnung" regelmäßig nur dann begründen, wenn der Prozeßvertreter zugleich auch über hinreichende Vertretungsmacht zur Entgegennahme derartiger (materiell-rechtlicher) Willenserklärungen im außerprozessualen Bereich verfügt.Die Klägerin übersieht aber auch, daß eine "Einmahnung" iSd Paragraph 1417, ABGB eine Willenserklärung darstellt, die erst (bzw nur) wirksam wird, wenn sie dem Erklärungsempfänger, also dem Schuldner oder einem zur Entgegennahme materiell-rechtlicher Willenserklärungen Bevollmächtigten, zugeht. Von diesem Zugangserfordernis kann auch nicht abgesehen werden, wenn die Fälligstellung nicht durch eine außergerichtliche Willenserklärung erfolgt, sondern in Gestalt einer Klage oder einer Klagsausdehnung geschieht. Bei der Fälligstellung durch Zustellung einer Klage ergeben sich typischerweise keine weiteren Probleme, da die Klage ohnehin zu eigenen Handen des Beklagten zuzustellen ist, womit weitgehend Gewähr dafür geboten ist, daß auch die mit dem prozeßrechtlichen Schriftsatz verbundene materiell-rechtliche Willenserklärung dem Schuldner zugeht. Auch wenn die Erklärung des Klägers, sein Begehren um eine weitere Forderung auszudehnen, in einer mündlichen Verhandlung (in erster Linie gegenüber dem Gericht) abgegeben wird und damit zugleich dem Prozeßvertreter des Beklagten zur Kenntnis gelangt, kann ein solches Vorgehen einen materiell-rechtlich bedeutsamen Zugang der Willenserklärung "Einmahnung" regelmäßig nur dann begründen, wenn der Prozeßvertreter zugleich auch über hinreichende Vertretungsmacht zur Entgegennahme derartiger (materiell-rechtlicher) Willenserklärungen im außerprozessualen Bereich verfügt.

Ob bzw inwieweit eine solche Vertretungsmacht mit einer einem Rechtsanwalt erteilten Prozeßvollmacht im Sinne des § 31 Abs.1 ZPO, die immerhin auch den Abschluß von Vergleichen, ein Anerkenntnis oder einen Verzicht ermöglicht, verbunden ist, muß im vorliegenden Fall deshalb nicht abschließend geprüft werden, weil die Beklagten durch einen gerichtlich bestellten Verfahrenshelfer vertreten sind, der eben gerade kein Bevollmächtigter der Partei ist und dem auch materielle Dispositionen in Ansehung des Streitgegenstandes ohne Zustimmung der Parteien gemäß § 64 Abs.1 Z 3 ZPO nicht gestattet sind (vgl dazu nur Fasching, ErgBd 20). Auch wenn er prozessual dazu berufen ist, sich namens der von ihm vertretenen Partei gegen eine Klagsänderung auszusprechen oder überhaupt die Tatsache einer Klagsänderung mit Wirkung für seine Partei prozessual zur Kenntnis zu nehmen und über die geänderte Klage zu verhandeln, so kann dies doch den materiell-rechtlich erforderlichen Zugang einer Willenserklärung, mit der eine Forderung fällig gestellt wird, beim Schuldner oder einem (für den materiellen Bereich) Bevollmächtigten nicht ersetzen. Eine derartige Fälligstellung ist jedoch nach den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichts nicht erfolgt.Ob bzw inwieweit eine solche Vertretungsmacht mit einer einem Rechtsanwalt erteilten Prozeßvollmacht im Sinne des Paragraph 31, Absatz , ZPO, die immerhin auch den Abschluß von Vergleichen, ein Anerkenntnis oder einen Verzicht ermöglicht, verbunden ist, muß im vorliegenden Fall deshalb nicht abschließend geprüft werden, weil die Beklagten durch einen gerichtlich bestellten Verfahrenshelfer vertreten sind, der eben gerade kein Bevollmächtigter der Partei ist und dem auch materielle Dispositionen in Ansehung des Streitgegenstandes ohne Zustimmung der Parteien gemäß Paragraph 64, Absatz , Ziffer 3, ZPO nicht gestattet sind vergleiche dazu nur Fasching, ErgBd 20). Auch wenn er prozessual dazu berufen ist, sich namens der von ihm vertretenen Partei gegen eine Klagsänderung auszusprechen oder überhaupt die Tatsache einer Klagsänderung mit Wirkung für seine Partei prozessual zur Kenntnis zu nehmen und über die geänderte Klage zu verhandeln, so kann dies doch den materiell-rechtlich erforderlichen Zugang einer Willenserklärung, mit der eine Forderung fällig gestellt wird, beim Schuldner oder einem (für den materiellen Bereich) Bevollmächtigten nicht ersetzen. Eine derartige Fälligstellung ist jedoch nach den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichts nicht erfolgt.

Da das Erstgericht daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen ist, daß der Ersatzbetrag von S 105.881,-- zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (30.10.1997, 11.30) noch nicht zur Zahlung fällig war, war der unberechtigten Berufung ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50,, 41 ZPO.

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da das Berufungsgericht bei Lösung der entscheidenden Rechtsfrage zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Judikatur des OGH gefolgt ist.

Anmerkung

EW00252 15R00398

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1998:01500R00039.98K.0331.000

Dokumentnummer

JJT_19980331_OLG0009_01500R00039_98K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten