Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Univ.Prof.Dr.Ertl als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Manica und Univ.Doz.Dr.Bydlinski in der Rechtssache der klagenden Partei *****, vertreten durch Dr.H*****, wider die beklagten Parteien 1) J***************, und 3) V***** Versicherungs-AG, *****, alle vertreten durch Dr.M*****, wegen (restlicher) S 582.289,20 samt Nebengebühren, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 8.10.1997, 3 Cg 11/93b-82, mangels Antrags auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird teilweise F o l g e gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß es einschließlich des mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsenen Teils insgesamt zu lauten hat:
"1. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei zu Handen des Klagevertreters S 425.981,-- samt 4% Zinsen aus S 259.050,-- vom 1.11.1990 bis 30.5.1994 und aus S 425.981,-- ab 1.6.1994 zu zahlen und anteilige Verfahrenskosten in Höhe von S 101.026,-- (darin S 14.241,90 USt und S 15.578,50 an Barauslagen) zu ersetzen, dies alles binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution.
2. Das Mehrbegehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand weiter schuldig, der klagenden Partei S 156.308,20 samt weiteren Zinsen zu bezahlen, wird hingegen abgewiesen."
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien zu Handen des Beklagtenvertreters anteilige Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von S 7.003,22 binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei S 1.060,-- (anteilige Pauschalgebühr im Berufungsverfahren) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 1.196,16 (darin S 199,36 USt) bestimmten Kosten eines angenommenen Kostenrekurses binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin wurde am 17.11.1987 bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Die Haftung der Beklagten für die erlittenen Unfallsfolgen ist unbestritten. Nachdem über einzelne Schadenspositionen bereits mit Teilurteil rechtskräftig erkannt wurde, ist nur noch die Frage des Ersatzes jenes Aufwandes strittig, den die Klägerin für den Einsatz von aufgrund ihrer verbliebenen Behinderung erforderlichen Hilfskräften geltend macht.
Sie begehrte zuletzt einen Betrag von S 582.289,20 samt staffelweise berechneten Zinsen in Höhe von 4% und brachte dazu im wesentlichen vor, daß sie den Ersatz der ihr erwachsenen Pflegekosten sowie von Auslagen wegen vermehrter Bedürfnisse verlange. Als Berechnungsgrundlage sei sie dabei von den vom unfallchirurgischen Sachverständigen errechneten durchschnittlichen Stunden für Pflegeaufwand ausgegangen. Das von ihr bezogene Pflegegeld bzw ein Hilflosenzuschuß seien zwar überwiegend als sachlich kongruent anzusehen, da ein überwiegender Teil der notwendigen Leistungen ihrer persönlichen Hilfe in Bezug auf ihre Person diene. Aufgrund des unfallbedingten körperlichen Zustandes habe die Klägerin jedoch einen erhöhten Kleider- und Wäscheverschleiß, damit verbunden einen vermehrten Bedarf an Reinigungskosten für Kleidung und Wäsche sowie Körperpflegemittel sowie erhöhte Kosten durch Inanspruchnahme von Kraftfahrzeugen, die Hilfspersonen lenkten. So suche sie etwa 4 bis 5-mal im Jahr das Grab ihres verstorbenen Mannes in Kärnten auf, wofür Unterstützung erforderlich wäre. Darüber hinaus pflege die Klägerin schon seit langem zahlreiche Tiere; sie sei jedoch nicht mehr in der Lage, diese Tätigkeiten allein durchzuführen und benötige auch dafür Unterstützung Dritter.
Bis zum 23.6.1997 (Schluß der Verhandlung in erster Instanz) sei der Klägerin ein Pflegeaufwand von S 1,174.400,-- entstanden. Da sie die "sachlich nicht kongruenten Leistungen und Bedürfnisse" im Durchschnitt mit mindestens 1/3 dieses Aufwandes einschätze, habe sie jedenfalls Anspruch auf S 391.466,67. Dazu käme weiters die Differenz zwischen dem tatsächlichen Pflegeaufwand und den erhaltenen Leistungen von dritter Seite (Pflegegeld, Hilflosenzuschuß), also ein weiterer Betrag von S 190.822,53. Dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen folgend sei von der Notwendigkeit einer Betreuung der Klägerin bis zum 5.9.1988 im Ausmaß von 24 Stunden täglich (davon 15 Stunden bloße Anwesenheit) ausgegangen worden, vom 23.9.1988 bis 31.12.1991 von 3 1/2 Stunden und seither von 2 1/2 Stunden. Der verrechnete Stundensatz betrage für bloße Anwesenheit S 50,--, für Betreuung S 100,--, seit 1.1.1996 S 120,--.
Die Beklagten wandten dagegen im wesentlichen ein, daß sämtlicher Pflegeaufwand, auch Kosten für eine allfällige Haushaltshilfe, durch das geleistete Pflegegeld und den Hilflosenzuschuß abgegolten seien. Insoweit habe eine Legalzession an den betreffenden Sozialversicherungsträger stattgefunden. Aus dem Vorbringen der Klägerin lasse sich nicht entnehmen, für welchen Zeitraum Haushaltshilfe in welcher Höhe begehrt werde, sodaß das Klagebegehren diesbezüglich auch nicht schlüssig sei. Für Zeiträume vor dem 14.3.1994 werde betreffend allfälliger Ersatzansprüche wegen Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe weiters Verjährung eingewendet.
Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin S 407.433,-- samt Zinsen zu zahlen sowie Verfahrenskosten in Höhe von S 99.279,-- (darin S 13.831,60 an Barauslagen) zu ersetzen. Das Mehrbegehren von weiteren S 174.856,19 samt Zinsen wurde abgewiesen. Dabei ging das Erstgericht von den auf den Seiten 3 und 4 der Urteilsausfertigung getroffenen Feststellungen aus und verwies weiters auf die in der Entscheidung im ersten Rechtsgang getroffenen Feststellungen. Hervorzuheben ist davon, daß im Zeitraum 12.4.1988 bis 11.9.1995 an Pflegeaufwand 8724,5 Betreuungsstunden und 2190 Anwesenheitsstunden notwendig waren; am Wohnort der Klägerin betrug der Stundenlohn für Betreuung S 100,--, der für Anwesenheit S 50,--. Vom 12.9.1995 bis 23.6.1997 waren weitere 1627,5 Betreuungsstunden für die Klägerin notwendig, nämlich jeweils 2,5 Stunden an 651 Tagen. Ab 1.1.1996 beträgt der Stundenlohn für Betreuung am Wohnort der Klägerin S 120,--. In der Zeit vom 12.4.1988 bis 19.7.1988 erhielt die Klägerin noch keinen Hilflosenzuschuß. Im übrigen ging das Erstgericht ersichtlich von den in der Aufstellung Beil./S enthaltenen Zahlen aus, deren Richtigkeit im Berufungsverfahren auch nicht strittig ist.
Rechtliche Beurteilung
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt dahin, daß die Klägerin in der Zeit vom 20.7.1988 bis zum 23.6.1997 von der Sozialversicherung Hilflosenzuschüsse und Pflegegeld in Höhe von insgesamt S 766.966,99 erhalten habe; insoweit sei die Schadenersatzforderung auf den Sozialversicherungsträger übergegangen, da es sich um kongruente Leistungen handle. Für den Zeitraum vom 12.4.1988 bis zum 19.7.1988 seien keine Leistungen der Sozialversicherung erbracht worden, sodaß der aufgelaufene Pflegeaufwand von S 163.350,-- der Klägerin jedenfalls zuzuerkennen gewesen sei. Im übrigen habe die Klägerin ihrer Berechnung die vom Sachverständigen ermittelte, für die Verrichtung existenzerhaltender Tätigkeiten notwendige Stundenanzahl zugrundegelegt und keinen darüber hinausgehenden zeitlichen Aufwand geltend gemacht, sodaß davon auszugehen sei, daß sich der geltend gemachte Anspruch nur auf die erwähnten lebensnotwendigen Tätigkeiten beziehen könne. Für sonstige Haushaltstätigkeiten bleibe daher schon aus diesem Grund kein Raum. Für den Zeitraum, in dem die Klägerin Sozialversicherungsleistungen erhalten habe, könne sie nur die Differenz zum tatsächlichen Pflegeaufwand, also S 244.083,01 geltend machen, da der Anspruch im übrigen durch Legalzession auf den Träger der Sozialversicherung übergegangen sei.
Zur Kostenentscheidung führte das Erstgericht aus, daß die Klägerin in den insgesamt 7 unterschiedlichen Verfahrensabschnitten im Durchschnitt mit 52% erfolgreich gewesen sei, sodaß ihr von ihren Barauslagen in Höhe von S 82.730,-- ein entsprechender Anteil, also S 43.019,60, zuzusprechen gewesen seien. Die Beklagte habe dagegen im Durchschnitt zu 48% obsiegt und daher Anspruch auf einen entsprechenden Anteil ihrer Barauslagen von S 60.810,--, also von S 29.188,--. Die sich zugunsten der Klägerin ergebende Differenz von S 13.831,60 sei den Beklagten zum Ersatz aufzuerlegen.
Gegen den abweisenden Teil des angefochtenen Urteils sowie gegen die Entscheidung über die Barauslagen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne eines Zuspruchs des gesamten noch strittigen Begehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Weiters wird beantragt, den Kostenzuspruch dahingehend abzuändern, daß ihr weitere Barauslagen in Höhe von S 11.483,07 zugesprochen würden.
Die Beklagten beantragen in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist teilweise berechtigt.
In erster Linie wendet sich die Berufung dagegen, daß das Erstgericht über die von der Klägerin behaupteten "nicht kongruenten Pflegeleistungen" keine Feststellungen getroffen habe, obwohl sie vorgebracht habe, daß der Anspruch auf Pflegeaufwand teilweise auf sachlich nicht kongruente Ansprüche gestützt werde und daß das diesbezügliche Ausmaß mit 1/3 der vom unfallchirurgischen Sachverständigen errechneten durchschnittlichen Stunden für Pflegeaufwand angesetzt werde. Bei richtiger "Sachverhaltsdarstellung" hätte das Erstgericht feststellen müssen, daß 1/3 des Pflegeaufwandes, somit S 391.466,67, keinen sachlich kongruenten Pflegeaufwand darstelle.
Die Berufungswerberin übersieht dabei offenbar, daß sie während des gesamten Verfahrens nicht in der Lage war, nachvollziehbar darzulegen, wofür, in welchem Zeitraum und in welchem Umfang ihr Aufwendungen entstanden wären, die andere Tätigkeiten Dritter abdeckten, als dies durch das Pflegegeld bzw den Hilflosenzuschuß geschehen soll. Dazu hätte die Klägerin umsomehr Veranlassung gehabt, als die Beklagten bereits in ihrer Replik (ON 78) auf das entsprechende, kaum substantiierte Vorbringen der Klägerin auf dessen Unschlüssigkeit hingewiesen hatten. Schon das Erstgericht hat richtig betont, daß die Klägerin bei der Berechnung ihres Pflegeaufwandes genau von jenen Zeiträumen ausgegangen ist, die im Rahmen des eingeholten Sachverständigengutachtens als für die Verrichtung existenzerhaltender Tätigkeiten notwendig anzusehen sind. Der Sachverständige - dem das Erstgericht ersichtlich gefolgt ist - hat in seinem Gutachten (AS 167) im Rahmen der erforderlichen Betreuung durch Dritte etwa darauf hingewiesen, daß die Klägerin auch in der Verrichtung der Geschäfte des täglichen Lebens wie Anziehen, Waschen, Kochen, Einkaufen, auf fremde Hilfe angewiesen ist; auch in seiner mündlichen Gutachtensergänzung (AS 225) spricht er von notwendigen Leistungen zur Betreuung und Pflege. Es kann daher kein Zweifel daran bestehen, daß die gesamten von der Klägerin in ihrer Aufstellung Beil./S berücksichtigten Pflegestunden schon durch die Verrichtung der unbedingt erforderlichen Tätigkeiten aufgelaufen sind. Daß in der von der Klägerin zur Begründung ihres Anspruchs zugrundegelegten Anzahl von Pflegestunden darüber hinaus auch noch außergewöhnlicher Aufwand (Kinder- bzw Tierbetreuung, Fahrten nach Kärnten, zusätzliche Körperpflege wegen häufiger Verletzungen ...) enthalten sein könnten, ist daher denkunmöglich. Daß der Klägerin aber über die angegebenen Stunden hinaus noch weiterer Kostenaufwand für Hilfskräfte entstanden wäre, hat sie während des gesamten Verfahrens niemals nachvollziehbar behauptet. Sind nun aber die geltend gemachten Betreuungsstunden ausschließlich der Verrichtung der unbedingt erforderlichen Pflege- und Betreuungsmaßnahmen zuzuordnen - auch in der Berufung spricht die Klägerin im übrigen stets nur von "Pflegeaufwand" bzw von "Pflegeleistungen" - so kann an einer sachlichen Kongruenz mit den in Anspruch genommenen Sozialversicherungsleistungen (Hilflosenzuschuß, Pflegegeld) kein Zweifel bestehen. Darüber hinausgehende, zusätzliche Kosten für Inanspruchnahme von Dienstleistungen hat die Klägerin jedoch niemals konkretisiert, sodaß es nicht in Betracht kommt, 1/3 des Pflegeaufwandes auszuscheiden und "nicht kongruenten Pflegeleistungen" zuzuordnen. Welche Leistungen dies im einzelnen sein sollten, führt die Klägerin schließlich auch in ihrer Berufung nicht aus.
Teilweise Berechtigung kommt hingegen dem Einwand zu, im Ersturteil sei die Frage der zeitlichen Kongruenz nicht richtig gelöst worden. Auch wenn die diesbezüglichen Berufungsausführungen nicht leicht nachvollziehbar erscheinen, kann aus dem gewünschten weiteren Zuspruch für die Jahre 1993 bis 1995 doch abgeleitet werden, inwieweit dem Erstgericht eine unrichtige rechtliche Beurteilung der zeitlichen Kongruenz vorgeworfen wird.
Das Erstgericht, das - wie bereits erwähnt - von der von der Klägerin erstellten Tabelle Beil./S ausgegangen ist, hat auf die zeitliche Komponente nicht Bezug genommen, sondern lediglich dem Pflegeaufwand der Klägerin die erhaltenen Sozialversicherungsleistungen gegenübergestellt und für den gesamten Zeitraum vom 12.4.1988 bis 23.6.1997 auf diese Weise eine Differenz von S 407.433,-- ermittelt, die den Beklagten zum Ersatz auferlegt wurde. Die Beachtung der zeitlichen Kongruenz zwischen dem jeweils tatsächlich entstandenen Aufwands und den vom Sozialversicherungsträger erbrachten Geldleistungen verbietet es nun aber, über eine Vielzahl von Jahren eine Pauschalberechnung anzustellen und dann lediglich das Endergebnis zu berücksichtigen. Der Zweck der Regelung liegt ja darin, daß einerseits der Schädiger nicht im Ausmaß der Sozialversicherungsleistungen im Wege der Vorteilsausgleichung von seiner Ersatzpflicht befreit werden soll; andererseits soll aber im Fall der Vorteilsnichtanrechnung der Geschädigte nicht doppelt Ersatz erhalten (SZ 56/137 uva). Es hängt oft von Zufälligkeiten ab, ob bestimmte Leistungen des Sozialversicherungsträgers in dem einen oder dem anderen Monat erbracht werden; ebenso kann sich etwa der Verdienstentgang eines Saisonarbeiters auf einzelne Monate beschränken. Gerade im Zusammenhang mit derartigen Konstellationen hat der OGH wiederholt ausgeführt (Nachweise in SZ 56/137), daß eine überspitzte Anwendung des Grundsatzes der zeitlichen Kongruenz, die zu einem mit dem eingangs dargestellten Zweck der Legalzession nicht zu vereinbarenden Ergebnis führen würde, abzulehnen sei. So entspricht es etwa ständiger Rechtsprechung, daß Sonderzahlungen durch Ermittlung eines Monatsdurchschnitts gleichmäßig auf das gesamte Jahr zu verteilen sind (vgl nur ZVR 1972/13). Der Grundsatz der zeitlichen Kongruenz ist daher nicht dahin zu verstehen, daß nur zeitlich völlig übereinstimmende Schadenersatzansprüche des Verletzten im Rahmen der Legalzession auf den Sozialversicherungsträger übergehen können, sondern daß der für die zeitliche Kongruenz maßgebliche Vergleichsrahmen den gegebenen Sachzusammenhängen anzupassen ist (SZ 56/137).Das Erstgericht, das - wie bereits erwähnt - von der von der Klägerin erstellten Tabelle Beil./S ausgegangen ist, hat auf die zeitliche Komponente nicht Bezug genommen, sondern lediglich dem Pflegeaufwand der Klägerin die erhaltenen Sozialversicherungsleistungen gegenübergestellt und für den gesamten Zeitraum vom 12.4.1988 bis 23.6.1997 auf diese Weise eine Differenz von S 407.433,-- ermittelt, die den Beklagten zum Ersatz auferlegt wurde. Die Beachtung der zeitlichen Kongruenz zwischen dem jeweils tatsächlich entstandenen Aufwands und den vom Sozialversicherungsträger erbrachten Geldleistungen verbietet es nun aber, über eine Vielzahl von Jahren eine Pauschalberechnung anzustellen und dann lediglich das Endergebnis zu berücksichtigen. Der Zweck der Regelung liegt ja darin, daß einerseits der Schädiger nicht im Ausmaß der Sozialversicherungsleistungen im Wege der Vorteilsausgleichung von seiner Ersatzpflicht befreit werden soll; andererseits soll aber im Fall der Vorteilsnichtanrechnung der Geschädigte nicht doppelt Ersatz erhalten (SZ 56/137 uva). Es hängt oft von Zufälligkeiten ab, ob bestimmte Leistungen des Sozialversicherungsträgers in dem einen oder dem anderen Monat erbracht werden; ebenso kann sich etwa der Verdienstentgang eines Saisonarbeiters auf einzelne Monate beschränken. Gerade im Zusammenhang mit derartigen Konstellationen hat der OGH wiederholt ausgeführt (Nachweise in SZ 56/137), daß eine überspitzte Anwendung des Grundsatzes der zeitlichen Kongruenz, die zu einem mit dem eingangs dargestellten Zweck der Legalzession nicht zu vereinbarenden Ergebnis führen würde, abzulehnen sei. So entspricht es etwa ständiger Rechtsprechung, daß Sonderzahlungen durch Ermittlung eines Monatsdurchschnitts gleichmäßig auf das gesamte Jahr zu verteilen sind vergleiche nur ZVR 1972/13). Der Grundsatz der zeitlichen Kongruenz ist daher nicht dahin zu verstehen, daß nur zeitlich völlig übereinstimmende Schadenersatzansprüche des Verletzten im Rahmen der Legalzession auf den Sozialversicherungsträger übergehen können, sondern daß der für die zeitliche Kongruenz maßgebliche Vergleichsrahmen den gegebenen Sachzusammenhängen anzupassen ist (SZ 56/137).
Ob dabei in einem Fall wie dem vorliegenden ein monatsweiser Vergleich oder aber ein solcher in Jahresabständen sachgerechter wäre, kann hier dahingestellt bleiben, weil die Klägerin von einer (für sie allenfalls günstigeren) monatsweisen Berechnung abgesehen hat und im Rahmen ihres Prozeßvorbringens (Beil./S) - jedenfalls in den hinsichtlich der zeitlichen Kongruenz kritischen Zeiträumen - ganz überwiegend von Jahresbeträgen ausgegangen ist. Die vom Erstgericht angewandte Methode, nämlich eine globale Gegenüberstellung ohne jegliche zeitliche Differenzierung, steht jedenfalls mit dem Grundsatz der zeitlichen Kongruenz in Widerspruch und führt insoweit zu einer Schlechterstellung der Klägerin, als Zeiträume, in denen das erhaltene Pflegegeld den tatsächlichen Pflegeaufwand überstiegen hat, nicht isoliert betrachtet, sondern - im Ergebnis zu Lasten der Klägerin - durch Vermengung mit anderen Zeiträumen zu Gunsten des Ersatzpflichtigen wieder "ausgeglichen" würden.
Dies betrifft im vorliegenden Fall etwa die Jahre 1994 und 1995, in denen die Klägerin Pflegegeld erhalten hat, das ihren tatsächlichen Pflegeaufwand um insgesamt S 18.548,-- überstiegen hat. Dieser Betrag, den das Erstgericht zu Unrecht von den der Klägerin in anderen Zeiträumen verbliebenen Schadenersatzansprüchen in Abzug gebracht hat, hat ihr bei richtiger Rechtsanwendung jedoch zu verbleiben, sodaß das angefochtene Urteil insoweit im Sinne eines weiteren Zuspruchs abzuändern war.
Zu Unrecht beruft sich die Klägerin jedoch hinsichtlich des Zeitraums
1.7. bis 31.12.1993 auf einen vergleichbaren Berechnungsfehler. Dem Ersatzberechtigten steht es nämlich nicht frei, grundsätzlich von einem jährlichen Vergleich auszugehen, für ein einzelnes Jahr jedoch eine halbjährliche Betrachtung vorzunehmen, was nur zu seinen Gunsten ausschlagen könnte. Die Differenz zwischen den im ersten und im zweiten Halbjahr 1993 erhaltenen Pflegegeldbeträgen (S 41.844,-- bzw S 48.816,--) kann durchaus auf einer reinen Zufälligkeit beruhen, die weder die Rechtsposition des Ersatzpflichtigen verschlechtern noch jene des Ersatzberechtigten begünstigen darf. Auch für dieses Jahr wäre daher eine jährliche Gegenüberstellung geboten, die dazu führt, daß das erhaltene Pflegegeld über das gesamte Jahr betrachtet den tatsächlichen Pflegeaufwand nicht abgedeckt hat. Daß im Umfang der Differenz ein entsprechender Ersatzanspruch der Klägerin besteht, hat das Erstgericht aber ohnehin berücksichtigt.
Im Rahmen der Kostenrüge wirft die Berufung dem Erstgericht vor, hinsichtlich der (der Höhe nach unstrittigen) Barauslagen der Streitteile zu einer unrichtigen Ermittlung des zu ersetzenden Kostenbetrages gelangt zu sein. Soweit die Kostenentscheidung andere Positionen als die erwähnten Barauslagen betrifft, wird sie von der Anfechtung nicht erfaßt und ist daher auch im Rahmen der Entscheidung über den Kostenrekurs nicht zu überprüfen. Daß das Berufungsgericht im vorliegenden Fall in der Sache zu einer geringfügig abweichenden Entscheidung gelangt ist, ändert daran nichts, da es sich um einen im Verhältnis zum gesamten Streitgegenstand, über den das Erstgericht entschieden hatte, ganz geringfügigen Teil handelt, der ein neuerliches Aufrollen der erstgerichtlichen Kostenentscheidung im Sinne des § 50 Abs.1 ZPO - insbesondere auch unter Berücksichtigung des etwa im § 43 Abs.2 ZPO zum Ausdruck kommenden Vereinfachungsgedankens - nicht rechtfertigt (vgl dazu auch M.Bydlinski, Prozeßkostenersatz 311).Im Rahmen der Kostenrüge wirft die Berufung dem Erstgericht vor, hinsichtlich der (der Höhe nach unstrittigen) Barauslagen der Streitteile zu einer unrichtigen Ermittlung des zu ersetzenden Kostenbetrages gelangt zu sein. Soweit die Kostenentscheidung andere Positionen als die erwähnten Barauslagen betrifft, wird sie von der Anfechtung nicht erfaßt und ist daher auch im Rahmen der Entscheidung über den Kostenrekurs nicht zu überprüfen. Daß das Berufungsgericht im vorliegenden Fall in der Sache zu einer geringfügig abweichenden Entscheidung gelangt ist, ändert daran nichts, da es sich um einen im Verhältnis zum gesamten Streitgegenstand, über den das Erstgericht entschieden hatte, ganz geringfügigen Teil handelt, der ein neuerliches Aufrollen der erstgerichtlichen Kostenentscheidung im Sinne des Paragraph 50, Absatz , ZPO - insbesondere auch unter Berücksichtigung des etwa im Paragraph 43, Absatz , ZPO zum Ausdruck kommenden Vereinfachungsgedankens - nicht rechtfertigt vergleiche dazu auch M.Bydlinski, Prozeßkostenersatz 311).
Wenn die Klägerin die Rechtsauffassung vertritt, sie habe Anspruch auf Ersatz der von ihr getragenen Barauslagen (Pauschalgebühr, Sachverständigengebühren) im Ausmaß ihrer (rein rechnerisch ermittelten) durchschnittlichen Obsiegensquote, so kann dem schon deshalb nicht gefolgt werden, weil eine solche Berechnungsart jegliche Gewichtung des Prozeßaufwandes bzw jede Zuordnung der konkret zu beurteilenden Barauslagen zum darauf bezogenen Prozeßerfolg vermissen läßt. Der erkennende Senat hatte sich bisher jener Judikaturlinie angeschlossen, die für den Ersatz der Pauschalgebühr im Falle von Streitwertänderungen während des Verfahrens einen unter Berücksichtigung der jeweiligen Dauer der einzelnen Verfahrensabschnitte und des darin aktuellen Streitgegenstandes gewichteten Mittelwert des Prozeßerfolgs festgestellt hat (vgl nur hg 18 R 212/87 = Redok 12.632).Wenn die Klägerin die Rechtsauffassung vertritt, sie habe Anspruch auf Ersatz der von ihr getragenen Barauslagen (Pauschalgebühr, Sachverständigengebühren) im Ausmaß ihrer (rein rechnerisch ermittelten) durchschnittlichen Obsiegensquote, so kann dem schon deshalb nicht gefolgt werden, weil eine solche Berechnungsart jegliche Gewichtung des Prozeßaufwandes bzw jede Zuordnung der konkret zu beurteilenden Barauslagen zum darauf bezogenen Prozeßerfolg vermissen läßt. Der erkennende Senat hatte sich bisher jener Judikaturlinie angeschlossen, die für den Ersatz der Pauschalgebühr im Falle von Streitwertänderungen während des Verfahrens einen unter Berücksichtigung der jeweiligen Dauer der einzelnen Verfahrensabschnitte und des darin aktuellen Streitgegenstandes gewichteten Mittelwert des Prozeßerfolgs festgestellt hat vergleiche nur hg 18 R 212/87 = Redok 12.632).
Angesichts der in jüngerer Zeit daran geäußerten Kritik sieht sich der erkennende Senat veranlaßt, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen. Richtig hat etwa das HG Wien (AnwBl 1994, 381) darauf hingewiesen, daß sich nach der derzeitigen Rechtslage die Höhe der zu entrichtenden Pauschalgebühr in keiner Weise danach richtet, ob ein Verfahren länger oder kürzer dauert oder ob im übrigen in den unterschiedlichen Verfahrensabschnitten höhere oder niedrigere Verfahrenskosten entstehen. Da nur der Wert des (ursprünglich) erhobenen Anspruchs für die (bei Klagseinbringung zu entrichtende) Pauschalgebühr maßgeblich ist, besteht kein Anlaß dafür, die schon bei Einleitung des Verfahrens der Höhe nach feststehenden Gebühren quasi rückblickend auf das gesamte Verfahren aufzuteilen. Folgerichtig ist zur Feststellung der Ersatzquote dem eingeklagten Streitwert der (davon) insgesamt ersiegte Betrag gegenüberzustellen. In dem Umfang, in dem der Kläger insgesamt erfolgreich war, hat der Beklagte die Pauschalgebühr zu ersetzen (ebenso M.Bydlinski, Prozeßkostenersatz 313f; ähnlich Grill, Zum Kostenzuspruch gemäß § 43 Abs.1 Satz 3 ZPO, AnwBl 1992, 446). Entsprechend ist für den (anteiligen) Ersatz der durch im Laufe des Verfahrens erfolgte Klagsausdehnungen zusätzlich angefallenen Gerichtsgebühren zu fragen, inwieweit der Kläger mit dem (zusätzlichen) Begehren erfolgreich geblieben ist, das die weitere Gebührenpflicht ausgelöst hat. Lediglich dann, wenn die hier dargestellte (exaktere) Ermittlung des anteiligen Anspruchs auf Ersatz von Gerichtsgebühren bzw sonstiger in § 43 Abs.1 letzter Satz ZPO genannten Barauslagen, deshalb zu unvertretbarem Aufwand - bei häufig nur unwesentlich abweichendem Ergebnis - führen würde, weil die Verfahrenssituation aufgrund zahlreicher Klagsausdehnungen und -einschränkungen bzw teilweiser Erledigung durch Teilanerkenntnis oder Teilurteil ganz unübersichtlich geworden ist, erscheint es vertretbar, von einer genaueren rechnerischen Ermittlung des Ersatzbetrages abzusehen und sich auf eine näherungsweise Festsetzung der zu ersetzenden Kosten (§ 273 ZPO) zu beschränken (idS auch M.Bydlinski, Prozeßkostenersatz 317).Angesichts der in jüngerer Zeit daran geäußerten Kritik sieht sich der erkennende Senat veranlaßt, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen. Richtig hat etwa das HG Wien (AnwBl 1994, 381) darauf hingewiesen, daß sich nach der derzeitigen Rechtslage die Höhe der zu entrichtenden Pauschalgebühr in keiner Weise danach richtet, ob ein Verfahren länger oder kürzer dauert oder ob im übrigen in den unterschiedlichen Verfahrensabschnitten höhere oder niedrigere Verfahrenskosten entstehen. Da nur der Wert des (ursprünglich) erhobenen Anspruchs für die (bei Klagseinbringung zu entrichtende) Pauschalgebühr maßgeblich ist, besteht kein Anlaß dafür, die schon bei Einleitung des Verfahrens der Höhe nach feststehenden Gebühren quasi rückblickend auf das gesamte Verfahren aufzuteilen. Folgerichtig ist zur Feststellung der Ersatzquote dem eingeklagten Streitwert der (davon) insgesamt ersiegte Betrag gegenüberzustellen. In dem Umfang, in dem der Kläger insgesamt erfolgreich war, hat der Beklagte die Pauschalgebühr zu ersetzen (ebenso M.Bydlinski, Prozeßkostenersatz 313f; ähnlich Grill, Zum Kostenzuspruch gemäß Paragraph 43, Absatz , Satz 3 ZPO, AnwBl 1992, 446). Entsprechend ist für den (anteiligen) Ersatz der durch im Laufe des Verfahrens erfolgte Klagsausdehnungen zusätzlich angefallenen Gerichtsgebühren zu fragen, inwieweit der Kläger mit dem (zusätzlichen) Begehren erfolgreich geblieben ist, das die weitere Gebührenpflicht ausgelöst hat. Lediglich dann, wenn die hier dargestellte (exaktere) Ermittlung des anteiligen Anspruchs auf Ersatz von Gerichtsgebühren bzw sonstiger in Paragraph 43, Absatz , letzter Satz ZPO genannten Barauslagen, deshalb zu unvertretbarem Aufwand - bei häufig nur unwesentlich abweichendem Ergebnis - führen würde, weil die Verfahrenssituation aufgrund zahlreicher Klagsausdehnungen und -einschränkungen bzw teilweiser Erledigung durch Teilanerkenntnis oder Teilurteil ganz unübersichtlich geworden ist, erscheint es vertretbar, von einer genaueren rechnerischen Ermittlung des Ersatzbetrages abzusehen und sich auf eine näherungsweise Festsetzung der zu ersetzenden Kosten (Paragraph 273, ZPO) zu beschränken (idS auch M.Bydlinski, Prozeßkostenersatz 317).
Für den Ersatz der (ursprünglich entrichteten) Pauschalgebühr, deren Höhe ja vom späteren Verfahrensverlauf, insbesondere vom Fallenlassen als unberechtigt erkannter Anspruchsteile, unabhängig ist, kann daher nur entscheidend sein, inwieweit die Klägerin mit dem ursprünglich geltend gemachten Begehren schließlich erfolgreich war (vgl dazu nur M.Bydlinski, Prozeßkostenersatz 313f). Ähnliches gilt für die - ausschließlich im ersten Verfahrensabschnitt aufgelaufenen - Sachverständigengebühren (dazu M.Bydlinski, Prozeßkostenersatz 314), deren Höhe ja auch durch spätere Änderungen des Streitgegenstandes nicht beeinflußt wird; im vorliegenden Fall waren die Leistungen der Sachverständigen zum Zeitpunkt der ersten Streitwertänderung bereits zur Gänze abgeschlossen, sodaß die Sachverständigenkosten ausschließlich dem ersten Verfahrensabschnitt zuzuordnen sind und deren Ersatz auch nur vom Erfolg mit den zu diesem Zeitpunkt anhängigen Ansprüchen abhängig sein kann.Für den Ersatz der (ursprünglich entrichteten) Pauschalgebühr, deren Höhe ja vom späteren Verfahrensverlauf, insbesondere vom Fallenlassen als unberechtigt erkannter Anspruchsteile, unabhängig ist, kann daher nur entscheidend sein, inwieweit die Klägerin mit dem ursprünglich geltend gemachten Begehren schließlich erfolgreich war vergleiche dazu nur M.Bydlinski, Prozeßkostenersatz 313f). Ähnliches gilt für die - ausschließlich im ersten Verfahrensabschnitt aufgelaufenen - Sachverständigengebühren (dazu M.Bydlinski, Prozeßkostenersatz 314), deren Höhe ja auch durch spätere Änderungen des Streitgegenstandes nicht beeinflußt wird; im vorliegenden Fall waren die Leistungen der Sachverständigen zum Zeitpunkt der ersten Streitwertänderung bereits zur Gänze abgeschlossen, sodaß die Sachverständigenkosten ausschließlich dem ersten Verfahrensabschnitt zuzuordnen sind und deren Ersatz auch nur vom Erfolg mit den zu diesem Zeitpunkt anhängigen Ansprüchen abhängig sein kann.
Mit dem ursprünglichen Klagebegehren war die Klägerin nun zu rund 59% erfolgreich, sodaß ihr von den im ersten Verfahrensabschnitt entrichteten Barauslagen (Pauschalgebühr und Sachverständigengebühren) von insgesamt S 65.505,-- gemäß § 43 Abs.1 letzter Satz ZPO anteiliger Ersatz von S 38.648,-- zusteht. Die Beklagten, die Sachverständigengebühren von S 21.000,-- aufgewendet haben, haben Anspruch auf Ersatz von 41% davon, also von S 8.610,--.Mit dem ursprünglichen Klagebegehren war die Klägerin nun zu rund 59% erfolgreich, sodaß ihr von den im ersten Verfahrensabschnitt entrichteten Barauslagen (Pauschalgebühr und Sachverständigengebühren) von insgesamt S 65.505,-- gemäß Paragraph 43, Absatz , letzter Satz ZPO anteiliger Ersatz von S 38.648,-- zusteht. Die Beklagten, die Sachverständigengebühren von S 21.000,-- aufgewendet haben, haben Anspruch auf Ersatz von 41% davon, also von S 8.610,--.
In den weiteren Verfahrensabschnitten, die aus Vereinfachungsgründen zusammenzufassen sind, hat die Klägerin ergänzende Pauschalgebühren von insgesamt S 17.185,-- entrichtet, was auf Klagsausdehnungen um S 353.826,70 sowie S 127.236,-- zurückzuführen ist. Insoweit blieb sie jedoch nur mit rund 20% erfolgreich, sodaß sich ein anteiliger Ersatzanspruch von S 3.437,-- ergibt.
Die Beklagten haben schließlich im Berufungsverfahren des ersten Rechtsgangs Pauschalgebühren von S 39.770,-- entrichtet. Mit ihrem Antrag, das zu diesem Zeitpunkt noch aktuelle Begehren im Gesamtstreitwert von S 1,361.950,-- abzuweisen, sind sie im Ergebnis (nur) mit rund 45% erfolgreich gewesen, was einen anteiligen Kostenersatz von S 17.896,50 rechtfertigt.
Die Gegenüberstellung der wechselseitigen Ansprüche der Streitteile auf anteiligen Barauslagenersatz führt zu einer Differenz zu Gunsten der Klägerin von S 15.578,50, sodaß die angefochtene Kostenentscheidung insoweit abzuändern war.
Da die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel im Kostenpunkt einen weiteren Zuspruch von S 1.747,-- ersiegt hat, waren ihr die gemäß § 11 RATG auf dieser Bemessungsgrundlage berechneten Kosten eines angenommenen Kostenrekurses zuzuerkennen.Da die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel im Kostenpunkt einen weiteren Zuspruch von S 1.747,-- ersiegt hat, waren ihr die gemäß Paragraph 11, RATG auf dieser Bemessungsgrundlage berechneten Kosten eines angenommenen Kostenrekurses zuzuerkennen.
Für die Kosten des Berufungsverfahrens war davon auszugehen, daß die Klägerin in Ansehung des noch streitverfangenen Begehrens mit rund 10% obsiegt hat, sodaß ihr die Beklagten 10% der entrichteten Pauschalgebühr zu ersetzen haben. Die Beklagten haben hingegen Anspruch auf Ersatz von 80% der Kosten ihrer Berufungsbeantwortung (§§ 50, 43 Abs.1 ZPO).Für die Kosten des Berufungsverfahrens war davon auszugehen, daß die Klägerin in Ansehung des noch streitverfangenen Begehrens mit rund 10% obsiegt hat, sodaß ihr die Beklagten 10% der entrichteten Pauschalgebühr zu ersetzen haben. Die Beklagten haben hingegen Anspruch auf Ersatz von 80% der Kosten ihrer Berufungsbeantwortung (Paragraphen 50,, 43 Absatz , ZPO).
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da das Berufungsgericht keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs.1 ZPO zu lösen hatte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da das Berufungsgericht keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz , ZPO zu lösen hatte.
Anmerkung
EW00251 15R00168European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1998:01500R00016.98B.0331.000Dokumentnummer
JJT_19980331_OLG0009_01500R00016_98B0000_000