Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Dr.Karl F.E*****, Rechtsanwalt, ***** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der H***** AG, vertreten durch Dr.Engelhart, Dr.Reininger Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) C***** S.A., ***** vertreten durch Dr.Johannes Hock sen. und jun., Rechtsanwälte in Wien; 2.) und alleinige Gegnerin der gefährdeten Partei S***** S.A. Holding, ***** vertreten durch Briem Dullinger Kustor Rechtsanwälte in Wien; 3.) Xavier D*****, vertreten durch Dr.Kurt Dullinger, Rechtsanwalt in Wien; 4.) Claude P*****; 5.) Pierre S*****; 6.) Denise V*****; Viert- bis Sechstbeklagter vertreten durch Dr.Johannes Peter Gruber, Rechtsanwalt in Wien; 7.) Dr.Maria Th. P*****, vertreten durch Schönherr Barfuß Torggler & Partner Rechtsanwälte in Wien; wegen Anfechtung und Zahlung (Streitwert S 92,418.068,95; Streitwert im Provisorialverfahren S 43,049.276,--), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der zweitbeklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 22.Jänner 1998, GZ 3 R 232/97b-17, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der zweitbeklagten Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der zweitbeklagten Partei wird gemäß Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Die Entscheidung über den Sicherungsantrag findet - entgegen der Meinung der Revisionsrekurswerberin - ihre Begründung in § 379 Abs 2 Z 1 EO, weshalb den zur Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses aufgezeigten Rechtsfragen keine Bedeutung für die Entscheidung zukommt.Die Entscheidung über den Sicherungsantrag findet - entgegen der Meinung der Revisionsrekurswerberin - ihre Begründung in Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer eins, EO, weshalb den zur Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses aufgezeigten Rechtsfragen keine Bedeutung für die Entscheidung zukommt.
Rechtliche Beurteilung
Nach herrschender Rechtsprechung ist bei einer Anfechtungsklage die Erklärung, eine bestimmte Rechtshandlung "aus jedwedem Grund, insbesondere den Gründen nach §§ 28ff KO" anzufechten, als "salvatorische Klausel" unwirksam; es sind somit nur die durch Tatsachenbehauptungen gedeckten oder wenigstens indizierten Anfechtungsgründe zu berücksichtigen (SZ 69/260 mwN). Derartige konkrete Tatsachenbehauptungen hat der Kläger aber (auch) zu den Anfechtungstatbeständen der §§ 28 Z 1 und 30 Z 1 KO aufgestellt, wenn er behauptet, die zuständigen Organwalter der Zweitbeklagten hätten vor den Vermögenstransaktionen gewußt, daß sämtliche übrigen Gläubiger der Gemeinschuldnerin durch diese Vorgangsweise keine Befriedigung mehr finden würden, auch sei ihnen (schon aufgrund ihrer Doppelfunktion als Aufsichtsräte der Gemeinschuldnerin bzw. Verwaltungsräte der Zweitbeklagten) die Benachteilungs- und Begünstigungsabsicht der Gemeinschuldnerin bekannt gewesen (Klage S. 18ff).Nach herrschender Rechtsprechung ist bei einer Anfechtungsklage die Erklärung, eine bestimmte Rechtshandlung "aus jedwedem Grund, insbesondere den Gründen nach Paragraphen 28 f, f, KO" anzufechten, als "salvatorische Klausel" unwirksam; es sind somit nur die durch Tatsachenbehauptungen gedeckten oder wenigstens indizierten Anfechtungsgründe zu berücksichtigen (SZ 69/260 mwN). Derartige konkrete Tatsachenbehauptungen hat der Kläger aber (auch) zu den Anfechtungstatbeständen der Paragraphen 28, Ziffer eins und 30 Ziffer eins, KO aufgestellt, wenn er behauptet, die zuständigen Organwalter der Zweitbeklagten hätten vor den Vermögenstransaktionen gewußt, daß sämtliche übrigen Gläubiger der Gemeinschuldnerin durch diese Vorgangsweise keine Befriedigung mehr finden würden, auch sei ihnen (schon aufgrund ihrer Doppelfunktion als Aufsichtsräte der Gemeinschuldnerin bzw. Verwaltungsräte der Zweitbeklagten) die Benachteilungs- und Begünstigungsabsicht der Gemeinschuldnerin bekannt gewesen (Klage S. 18ff).
Hat das Rekursgericht (auch) dieses Vorbringen für bescheinigt erachtet, sind damit auch solche Eigenschaften und ein Verhalten von Organwaltern der Zweitbeklagten bescheinigt, aus denen mit hoher Wahrscheinlichkeit Vereitelungshandlungen abgeleitet werden können; damit liegen aber bereits die (für die Erlassung der einstweiligen Verfügung ausreichenden) Voraussetzungen zur Annahme einer subjektiven Gefährdung iS des § 379 Abs 2 Z 1 EO vor (ÖA 1997, 165 mwN), ohne daß die alternative Voraussetzung einer objektive Gefährdung iS des § 379 Abs 2 Z 2 EO näher geprüft werden müßte. Ob die für die Zweitbeklagte handelnden Organwalter mit der österreichischen Rechtslage vertraut waren oder nicht, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle: Wer sich zu Lasten Dritter auf eine solche Weise Befriedigung seiner Forderungen verschafft, daß sein Schuldner danach vermögenslos ist, hat durch dieses rücksichtslose Verhalten hinreichend dokumentiert, daß es ihm nur auf seinen eigenen Vorteil ankommt; er muß sich daher gefallen lassen, daß ihm der Vorwuf eines drohenden Verhaltens iS des § 379 Abs 2 Z 1 EO unabhängig davon gemacht wird, ob er um die Rechtsfolgen seines Handelns wußte oder nicht.Hat das Rekursgericht (auch) dieses Vorbringen für bescheinigt erachtet, sind damit auch solche Eigenschaften und ein Verhalten von Organwaltern der Zweitbeklagten bescheinigt, aus denen mit hoher Wahrscheinlichkeit Vereitelungshandlungen abgeleitet werden können; damit liegen aber bereits die (für die Erlassung der einstweiligen Verfügung ausreichenden) Voraussetzungen zur Annahme einer subjektiven Gefährdung iS des Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer eins, EO vor (ÖA 1997, 165 mwN), ohne daß die alternative Voraussetzung einer objektive Gefährdung iS des Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer 2, EO näher geprüft werden müßte. Ob die für die Zweitbeklagte handelnden Organwalter mit der österreichischen Rechtslage vertraut waren oder nicht, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle: Wer sich zu Lasten Dritter auf eine solche Weise Befriedigung seiner Forderungen verschafft, daß sein Schuldner danach vermögenslos ist, hat durch dieses rücksichtslose Verhalten hinreichend dokumentiert, daß es ihm nur auf seinen eigenen Vorteil ankommt; er muß sich daher gefallen lassen, daß ihm der Vorwuf eines drohenden Verhaltens iS des Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer eins, EO unabhängig davon gemacht wird, ob er um die Rechtsfolgen seines Handelns wußte oder nicht.
Anmerkung
E49965 04A00748European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0040OB00074.98F.0331.000Dokumentnummer
JJT_19980331_OGH0002_0040OB00074_98F0000_000