TE OGH 1998/3/31 4Ob92/98b

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Veröffentlicht am 31.03.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Firma R***** Establishment, ***** Liechtenstein, vertreten durch Dr.Josef Wegrostek, Rechtsanwalt in Wien, wider die Gegnerin der gefährdeten Partei A***** S.A., ***** Schweiz, vertreten durch Dr. Werner Masser und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Verstoß gegen das Markenschutzgesetz (Streitwert S 1,000.000.-), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 10.Dezember 1997, GZ 3 R 275/97s-7, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der gefährdeten Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der gefährdeten Partei wird gemäß Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Abgesehen davon, daß es eine Frage des Einzelfalles darstellt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt, wie ein bestimmtes Vorbringen zu verstehen ist (5 Ob 21/97t; 4 Ob 67/98a), übersieht die gefährdete Partei, daß die Gegnerin der gefährdeten Partei nach dem Vorbringen im Sicherungsantrag (nur) dadurch in Markenrechte der gefährdeten Partei eingegriffen haben soll, daß sie anläßlich von Rennen zur Formel 1-Weltmeisterschaft das geschützte Zeichen in verschiedenster Weise genützt habe (Abdruck auf Eintrittskarten, Rennprogrammen, Sieges- podesten, Verkaufszelten und von ihr vertriebenen Merchandising-Artikeln). Daß die Gegnerin der gefährdeten Partei (eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in der Schweiz) hingegen auch außerhalb derartiger Rennveranstaltungen, insbesondere auch noch nach Abschluß des Weltmeister- schaftsrennens auf dem Österreich-Ring am 21.9.1997, im Sprengel des gem. § 387 Abs 2 EO als örtlich zuständig angerufenen Erstgerichts solche Eingriffe begangen habe oder solche Eingriffe konkret drohten, hat die Antragstellerin nicht behauptet; ein solcher Sachverhalt stünde auch mit dem übrigen Vorbringen in Widerspruch. Das Sicherungsbegehren, welches mit dem zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalt eine logische Sinneinheit bildet, wurde daher zutreffend von den Vorinstanzen dahin ausgelegt, daß es sich auch in seinem Punkt 2) (Sicherung eines Beseitigungsanspruches gem. § 54 Abs 1 MSchG) nur auf den Zeitraum des begehrten Rechtsschutzes laut Punkt 1) des Antrages (19. bis 21.9.1997) bezieht.Abgesehen davon, daß es eine Frage des Einzelfalles darstellt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt, wie ein bestimmtes Vorbringen zu verstehen ist (5 Ob 21/97t; 4 Ob 67/98a), übersieht die gefährdete Partei, daß die Gegnerin der gefährdeten Partei nach dem Vorbringen im Sicherungsantrag (nur) dadurch in Markenrechte der gefährdeten Partei eingegriffen haben soll, daß sie anläßlich von Rennen zur Formel 1-Weltmeisterschaft das geschützte Zeichen in verschiedenster Weise genützt habe (Abdruck auf Eintrittskarten, Rennprogrammen, Sieges- podesten, Verkaufszelten und von ihr vertriebenen Merchandising-Artikeln). Daß die Gegnerin der gefährdeten Partei (eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in der Schweiz) hingegen auch außerhalb derartiger Rennveranstaltungen, insbesondere auch noch nach Abschluß des Weltmeister- schaftsrennens auf dem Österreich-Ring am 21.9.1997, im Sprengel des gem. Paragraph 387, Absatz 2, EO als örtlich zuständig angerufenen Erstgerichts solche Eingriffe begangen habe oder solche Eingriffe konkret drohten, hat die Antragstellerin nicht behauptet; ein solcher Sachverhalt stünde auch mit dem übrigen Vorbringen in Widerspruch. Das Sicherungsbegehren, welches mit dem zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalt eine logische Sinneinheit bildet, wurde daher zutreffend von den Vorinstanzen dahin ausgelegt, daß es sich auch in seinem Punkt 2) (Sicherung eines Beseitigungsanspruches gem. Paragraph 54, Absatz eins, MSchG) nur auf den Zeitraum des begehrten Rechtsschutzes laut Punkt 1) des Antrages (19. bis 21.9.1997) bezieht.

Die von der gefährdeten Partei zur Zulässigkeit ihres Rechtsmittels aufgeworfenen Rechtsfragen, ob und unter welchen Umständen die Anordnung der Beseitigung von Markenzeichen eine nicht mehr rückgängig zu machende Entscheidung wäre bzw. ob ein Sicherungsantrag auch dann zur Gänze abzuweisen ist, wenn sein Vollzug nur bei Vorliegen bestimmter Bedingungen eine nicht mehr rückgängig zu machende Sachlage schafft, sind damit ohne Bedeutung für die Entscheidung.

Anmerkung

E49748 04A00928

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0040OB00092.98B.0331.000

Dokumentnummer

JJT_19980331_OGH0002_0040OB00092_98B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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