Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Hopf als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Carl Hennrich (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ernst Boran (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ljubinko C*****, Arbeiter, ***** vertreten durch Dr.Rainer Kornfeld, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26.November 1997, GZ 7 Rs 286/97y-38, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 29.April 1997, GZ 24 Cgs 75/96m-30, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die gerügte Aktenwidrigkeit nach § 503 Z 3 ZPO liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung.Die gerügte Aktenwidrigkeit nach Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung.
Auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nach § 503 Z 4 ZPO ist nicht einzugehen, weil eine im Berufungsverfahren nicht gehörig ausgeführte Rechtsrüge (hier: zufolge Begründungslosigkeit; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 9 zu § 471) nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden kann (Kodek aaO Rz 5 zu § 503 mwN; SSV-NF 1/28 ua). Hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung der Sache abgelehnt, weil die Berufung seiner Meinung nach eine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge nicht enthielt, so muß dies als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gemäß § 503 Z 2 ZPO bekämpft werden (SSV-NF 5/18), was jedoch unter keinem der geltend gemachten Revisionsgründe geschehen ist.Auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO ist nicht einzugehen, weil eine im Berufungsverfahren nicht gehörig ausgeführte Rechtsrüge (hier: zufolge Begründungslosigkeit; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 9 zu Paragraph 471,) nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden kann (Kodek aaO Rz 5 zu Paragraph 503, mwN; SSV-NF 1/28 ua). Hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung der Sache abgelehnt, weil die Berufung seiner Meinung nach eine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge nicht enthielt, so muß dies als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gemäß Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO bekämpft werden (SSV-NF 5/18), was jedoch unter keinem der geltend gemachten Revisionsgründe geschehen ist.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E49714 10C01108European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00110.98V.0331.000Dokumentnummer
JJT_19980331_OGH0002_010OBS00110_98V0000_000