Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ante V*****, vertreten durch Mag.Dr.Andreas Konradsheim, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Matthias S*****, vertreten durch Dr.Peter Cardona, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 99.000,-- s. A. und Feststellung (Rekursinteresse S 99.000,--), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 30.Oktober 1997, GZ 53 R 308/97v-27, womit die Berufung der beklagten Partei als zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung ungeeignet zurückgewiesen worden ist, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Mit Beschluß vom 3.10.1997, 53 R 308/97v-26, erteilte das Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht dem Beklagten den Auftrag, seine Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes St.Gilgen vom 5.6.1997, C 337/95z-23, binnen acht Tagen dadurch zu verbessern, daß hinsichtlich der Berufung im Kostenpunkt eine Anfechtungserklärung abgegeben und ein Abänderungsantrag gestellt werde. Der Vertreter des Beklagten übernahm diesen Beschluß zusammen mit dem Original der Berufung ON 24 am 7.10.1997. Die Berufung wurde in der Folge nicht wieder vorgelegt.
Mit Beschluß vom 30.10.1997, 53 R 308/97v-27, sprach das Berufungsgericht aus, "die Berufung des Beklagten wird als zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung ungeeignet zurückgewiesen". Da der Berufungswerber weder dem erteilten Verbesserungsauftrag in der gesetzten Frist nachgekommen sei, noch das Original der Berufungsschrift innerhalb dieser Frist wiederum vorgelegt habe, fehle es an einem zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung geeigneten Schriftsatz, weshalb die Berufung zurückzuweisen gewesen sei.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluß erhobene Rekurs des Beklagten ist nicht berechtigt.
Gemäß § 85 Abs 1 ZPO kann die Partei zum Zwecke der Beseitigung von Formgebrechen vorgeladen oder ihr der Schriftsatz mit der Anweisung zur Behebung der gleichzeitig zu bezeichnenden Formgebrechen zurückgestellt werden. Letztere Vorgangsweise hat das Berufungsgericht mit seinem Beschluß vom 3.10.1997 zutreffend gewählt, weil bei der Verbesserung einer anwaltlich gefertigten Berufung nur dies in Betracht kam. Wird in der Folge der in Urschrift zurückgestellte Schriftsatz nicht mehr vorgelegt, ist das Verfahren jedenfalls abgeschlossen. Eine geschäftsordnungsgemäße Behandlung des nicht mehr im Original im Akt erliegenden Rechtsmittels, die der Rekurswerber nunmehr anstrebt, kommt damit nicht in Betracht, weshalb der angefochtene Beschluß zu bestätigen war.Gemäß Paragraph 85, Absatz eins, ZPO kann die Partei zum Zwecke der Beseitigung von Formgebrechen vorgeladen oder ihr der Schriftsatz mit der Anweisung zur Behebung der gleichzeitig zu bezeichnenden Formgebrechen zurückgestellt werden. Letztere Vorgangsweise hat das Berufungsgericht mit seinem Beschluß vom 3.10.1997 zutreffend gewählt, weil bei der Verbesserung einer anwaltlich gefertigten Berufung nur dies in Betracht kam. Wird in der Folge der in Urschrift zurückgestellte Schriftsatz nicht mehr vorgelegt, ist das Verfahren jedenfalls abgeschlossen. Eine geschäftsordnungsgemäße Behandlung des nicht mehr im Original im Akt erliegenden Rechtsmittels, die der Rekurswerber nunmehr anstrebt, kommt damit nicht in Betracht, weshalb der angefochtene Beschluß zu bestätigen war.
Ob die vom Berufungsgericht gefaßte (klarstellende) Entscheidung auf Zurückweisung des mangelhaften Schriftsatzes notwendig war (verneinend Gitschthaler in Rechberger § 85 ZPO Rz 21; ebenso wie das Berufungsgericht LGZ Wien Arb 10.037; für eine Zurückweisung im Falle der unverbesserten Wiedervorlage Fasching, LB**2 Rz 515; SZ 13/52; 8 Ob 127/77; LG Innsbruck AnwBl 1988/2796), bedarf hier keiner näheren Prüfung.Ob die vom Berufungsgericht gefaßte (klarstellende) Entscheidung auf Zurückweisung des mangelhaften Schriftsatzes notwendig war (verneinend Gitschthaler in Rechberger Paragraph 85, ZPO Rz 21; ebenso wie das Berufungsgericht LGZ Wien Arb 10.037; für eine Zurückweisung im Falle der unverbesserten Wiedervorlage Fasching, LB**2 Rz 515; SZ 13/52; 8 Ob 127/77; LG Innsbruck AnwBl 1988/2796), bedarf hier keiner näheren Prüfung.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40,, 50 Absatz eins, ZPO.
Anmerkung
E49746 04A00758European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0040OB00075.98B.0331.000Dokumentnummer
JJT_19980331_OGH0002_0040OB00075_98B0000_000