TE OGH 1998/4/1 9ObA79/98b

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Veröffentlicht am 01.04.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer und Dr.Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Elmar Peterlunger und Herbert Hannig als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Manfred G*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Kurt Klein und Dr.Paul Wuntschek, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei E. D***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Norbert Stelzer, Rechtsanwalt in Fürstenfeld, wegen S 123.955,57 netto sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19.November 1997, GZ 7 Ra 195/97v-89, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Da § 46 ASGG die Revisionszulässigkeit behandelt, kann kein Zweifel daran bestehen, daß mit der Übergangsbestimmung des Art X § 2 Z 7 der ASGG-Nov 1994, BGBl Nr 624/1994, wonach Art I Z 8 (hinsichtlich der §§ 44 Abs 1 und 45 bis 47 ASGG) anzuwenden ist, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31.12.1994 liegt, jene Entscheidung gemeint ist, die mit Revision angefochten wird. Die Interpretation der beklagten Partei, § 46 ASGG in der früheren, durch die ASGG-Nov 1994 noch nicht geänderten Fassung anwenden zu wollen, läßt sich mit der Auslegungsregel des § 6 ABGB, wonach auf die eigentümliche Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und auf die klare Absicht des Gesetzgebers abzustellen ist, nicht vereinbaren.Da Paragraph 46, ASGG die Revisionszulässigkeit behandelt, kann kein Zweifel daran bestehen, daß mit der Übergangsbestimmung des Art römisch zehn Paragraph 2, Ziffer 7, der ASGG-Nov 1994, Bundesgesetzblatt Nr 624 aus 1994,, wonach Art römisch eins Ziffer 8, (hinsichtlich der Paragraphen 44, Absatz eins und 45 bis 47 ASGG) anzuwenden ist, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31.12.1994 liegt, jene Entscheidung gemeint ist, die mit Revision angefochten wird. Die Interpretation der beklagten Partei, Paragraph 46, ASGG in der früheren, durch die ASGG-Nov 1994 noch nicht geänderten Fassung anwenden zu wollen, läßt sich mit der Auslegungsregel des Paragraph 6, ABGB, wonach auf die eigentümliche Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und auf die klare Absicht des Gesetzgebers abzustellen ist, nicht vereinbaren.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beträge von S 128.000,-- sA und S 141.235,58 sA, zu deren Zahlung bzw Verzicht sich die beklagte Partei vergleichweise verpflichtet hat, Eigenschäden des Dienstgebers sind und daher auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 DHG vom schuldigen Dienstnehmer begehrt werden können, weil die Beklagte zuletzt (AS 105) ausdrücklich erklärt hat, nur die Beträge von S 657.575,80 sowie von S 470.297,-- einzuwenden. Bei diesen Forderungen handelt es sich schon nach dem Vorbringen der beklagten Partei eindeutig um Schadenersatzforderungen eines Dritten, nämlich Pönaleforderungen und Ersatzvornahmen.Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beträge von S 128.000,-- sA und S 141.235,58 sA, zu deren Zahlung bzw Verzicht sich die beklagte Partei vergleichweise verpflichtet hat, Eigenschäden des Dienstgebers sind und daher auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 4, DHG vom schuldigen Dienstnehmer begehrt werden können, weil die Beklagte zuletzt (AS 105) ausdrücklich erklärt hat, nur die Beträge von S 657.575,80 sowie von S 470.297,-- einzuwenden. Bei diesen Forderungen handelt es sich schon nach dem Vorbringen der beklagten Partei eindeutig um Schadenersatzforderungen eines Dritten, nämlich Pönaleforderungen und Ersatzvornahmen.

Der Oberste Gerichtshof hat in einem vergleichbaren Fall (DRdA 1979/4 = Arb 9660 = SZ 50/138) bereits ausgesprochen, daß der Rückgriffsanspruch gemäß § 4 Abs 2 DHG nicht unbedingt und ausnahmslos besteht, sondern nur bei Erfüllung gewisser Voraussetzungen (SZ 50/138). Diese Voraussetzungen werden deswegen verlangt, um eine ungerechtfertigte Benachteiligung des Partners aus dem Dienstverhältnis zu vermeiden. Im Falle einer freiwilligen Zahlung ohne Einverständnis des anderen Partners und ohne Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils, aus dem sich die Zahlungspflicht ergibt, besteht der Rückgriffsanspruch nicht. Es ist Sache des einen Regreß geltend machenden Arbeitgebers, das Vorliegen der Voraussetzungen zu behaupten und erforderlichenfalls unter Beweis zu stellen (RIS-Justiz RS0035598). In der Rechtsprechung (DRdA 1979 ua) wurde die Unterwerfung des Arbeitgebers unter eine vom geschädigten Vertragspartner geltend gemachte Aufrechung als freiwillige Zahlung gewertet, für deren Regreß es der Zustimmung des betroffenen Dienstnehmers bedurft hätte. Auch der Abschluß eines gerichtlichen Vergleiches - hier überdies in einem Verfahren, in dem der Dienstnehmer nicht beigezogen war und schon deshalb auf den Vergleichsabschluß keinen Einfluß nehmen konnte -, mit dem der beklagte Dienstgeber seinem eigenen Vorbringen nach eigene Ansprüche aufgab und sich den auf Schadenersatz gegründeten Gegenforderungen des Dritten unterwarf, ist eine freiwillige Zahlung. Da auch eine weite Auslegung am äußersten Wortsinn der anzuwendenden Bestimmung ihre Grenze finden muß (JBl 1991, 591 ua), würde die von der Rechtsmittelwerberin angestrebte Gleichsetzung von gerichtlichem Vergleich und rechtskräftigem Urteil einer Auslegung im Sinn des § 6 ABGB zuwiderlaufen. Soweit die Revisionswerberin meint, sie hätte ohne den abgeschlossenen Vergleich einen für sie aussichtslosen Prozeß weiterführen müssen, geht diese Argumentation am Willen des Gesetzgebers vorbei, dem von einem möglichen Regreß betroffenen Partner des Dienstverhältnisses die Möglichkeit der Mitwirkung schon im Vorstadium einzuräumen. Sollte der regreßpflichtige Partner nämlich grundlos die Zustimmung verweigern, besteht nach der Rechtsprechung die Möglichkeit, nach "Billigkeit" die Kosten eines dadurch notwendig werdenden Prozesses im Rahmen des Regresses weniger zu mäßigen als den materiellrechtlichen Schadenersatzbetrag (SZ 50/138 mwN).Der Oberste Gerichtshof hat in einem vergleichbaren Fall (DRdA 1979/4 = Arb 9660 = SZ 50/138) bereits ausgesprochen, daß der Rückgriffsanspruch gemäß Paragraph 4, Absatz 2, DHG nicht unbedingt und ausnahmslos besteht, sondern nur bei Erfüllung gewisser Voraussetzungen (SZ 50/138). Diese Voraussetzungen werden deswegen verlangt, um eine ungerechtfertigte Benachteiligung des Partners aus dem Dienstverhältnis zu vermeiden. Im Falle einer freiwilligen Zahlung ohne Einverständnis des anderen Partners und ohne Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils, aus dem sich die Zahlungspflicht ergibt, besteht der Rückgriffsanspruch nicht. Es ist Sache des einen Regreß geltend machenden Arbeitgebers, das Vorliegen der Voraussetzungen zu behaupten und erforderlichenfalls unter Beweis zu stellen (RIS-Justiz RS0035598). In der Rechtsprechung (DRdA 1979 ua) wurde die Unterwerfung des Arbeitgebers unter eine vom geschädigten Vertragspartner geltend gemachte Aufrechung als freiwillige Zahlung gewertet, für deren Regreß es der Zustimmung des betroffenen Dienstnehmers bedurft hätte. Auch der Abschluß eines gerichtlichen Vergleiches - hier überdies in einem Verfahren, in dem der Dienstnehmer nicht beigezogen war und schon deshalb auf den Vergleichsabschluß keinen Einfluß nehmen konnte -, mit dem der beklagte Dienstgeber seinem eigenen Vorbringen nach eigene Ansprüche aufgab und sich den auf Schadenersatz gegründeten Gegenforderungen des Dritten unterwarf, ist eine freiwillige Zahlung. Da auch eine weite Auslegung am äußersten Wortsinn der anzuwendenden Bestimmung ihre Grenze finden muß (JBl 1991, 591 ua), würde die von der Rechtsmittelwerberin angestrebte Gleichsetzung von gerichtlichem Vergleich und rechtskräftigem Urteil einer Auslegung im Sinn des Paragraph 6, ABGB zuwiderlaufen. Soweit die Revisionswerberin meint, sie hätte ohne den abgeschlossenen Vergleich einen für sie aussichtslosen Prozeß weiterführen müssen, geht diese Argumentation am Willen des Gesetzgebers vorbei, dem von einem möglichen Regreß betroffenen Partner des Dienstverhältnisses die Möglichkeit der Mitwirkung schon im Vorstadium einzuräumen. Sollte der regreßpflichtige Partner nämlich grundlos die Zustimmung verweigern, besteht nach der Rechtsprechung die Möglichkeit, nach "Billigkeit" die Kosten eines dadurch notwendig werdenden Prozesses im Rahmen des Regresses weniger zu mäßigen als den materiellrechtlichen Schadenersatzbetrag (SZ 50/138 mwN).

Anmerkung

E49822 09B00798

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:009OBA00079.98B.0401.000

Dokumentnummer

JJT_19980401_OGH0002_009OBA00079_98B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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