TE OGH 1998/4/1 9ObA90/98w

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Veröffentlicht am 01.04.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer und Dr.Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Elmar A. Peterlunger und Herbert Hannig als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Sabine L*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr.Norbert Moser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei B***** AG, *****, vertreten durch Dr.Karl Klein, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 49.597,36 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21.Jänner 1998, GZ 7 Ra 235/97a-12, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ein nicht vom Dienstgeber selbst, sondern von einem Mitbediensteten beleidigter Angestellter ist nur dann zum vorzeitigen Austritt gemäß § 26 Z 4 AngG berechtigt, wenn er zuvor vergeblich Abhilfe durch den Dienstgeber verlangt hat. Nur dann, wenn der Dienstgeber dazu nicht willens oder in der Lage ist, muß er mit dem Austritt des Angestellten rechnen und dessen Schadenersatzansprüche nach § 29 AngG erfüllen (Arb 9.764; RIS-Justiz RS0028997). Dienstgeber iS des § 26 Z 4 AngG ist grundsätzlich nur der Geschäftsinhaber (bei juristischen Personen die vertretungsbefugten Organe), also derjenige, der die Verantwortung für das gesamte Unternehmen trägt und in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen und weitere Ehrverletzungen in Zukunft zu verhindern. Ihm gleichgestellt sind jene Personen, die kraft ihrer Befugnisse und ihrer Stellung gegenüber den anderen Dienstnehmern als zur selbständigen Geschäftsführung berufene Stellvertreter anzusehen sind, also nur solche Personen, die zur selbständigen Ausübung von Unternehmer- und insbesondere Arbeitgeberfunktionen berechtigt sind (Arb 9.774; RIS-Justiz RS0029091; DRdA 1996/7). Auch der in der Revision zitierten Entscheidung Arb 7.348 ist nichts anderes zu entnehmen. Der Leiter einer von vielen Filialen eines österreichweit agierenden Handelsunternehmens übt im allgemeinen keine echte Unternehmer-(Arbeitgeber)-Funktion aus. Umstände, aus denen im konkreten Fall geschlossen werden könnte, daß es sich beim Filialleiter der Beklagten, der die Klägerin beleidigt hat, dennoch um einen zur selbständigen Geschäftsführung befugten Stellvertreter des Dienstgebers mit echter Unternehmer-(Arbeitgeber-)Funktion gehandelt habe, wurden nicht behauptet und sind auch nicht hervorgekommen. Daß es sich bei der Beklagten - wie die Revisionswerberin geltend macht - um ein besonders großes Unternehmen handelt, führt zu keiner anderen Beurteilung.Ein nicht vom Dienstgeber selbst, sondern von einem Mitbediensteten beleidigter Angestellter ist nur dann zum vorzeitigen Austritt gemäß Paragraph 26, Ziffer 4, AngG berechtigt, wenn er zuvor vergeblich Abhilfe durch den Dienstgeber verlangt hat. Nur dann, wenn der Dienstgeber dazu nicht willens oder in der Lage ist, muß er mit dem Austritt des Angestellten rechnen und dessen Schadenersatzansprüche nach Paragraph 29, AngG erfüllen (Arb 9.764; RIS-Justiz RS0028997). Dienstgeber iS des Paragraph 26, Ziffer 4, AngG ist grundsätzlich nur der Geschäftsinhaber (bei juristischen Personen die vertretungsbefugten Organe), also derjenige, der die Verantwortung für das gesamte Unternehmen trägt und in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen und weitere Ehrverletzungen in Zukunft zu verhindern. Ihm gleichgestellt sind jene Personen, die kraft ihrer Befugnisse und ihrer Stellung gegenüber den anderen Dienstnehmern als zur selbständigen Geschäftsführung berufene Stellvertreter anzusehen sind, also nur solche Personen, die zur selbständigen Ausübung von Unternehmer- und insbesondere Arbeitgeberfunktionen berechtigt sind (Arb 9.774; RIS-Justiz RS0029091; DRdA 1996/7). Auch der in der Revision zitierten Entscheidung Arb 7.348 ist nichts anderes zu entnehmen. Der Leiter einer von vielen Filialen eines österreichweit agierenden Handelsunternehmens übt im allgemeinen keine echte Unternehmer-(Arbeitgeber)-Funktion aus. Umstände, aus denen im konkreten Fall geschlossen werden könnte, daß es sich beim Filialleiter der Beklagten, der die Klägerin beleidigt hat, dennoch um einen zur selbständigen Geschäftsführung befugten Stellvertreter des Dienstgebers mit echter Unternehmer-(Arbeitgeber-)Funktion gehandelt habe, wurden nicht behauptet und sind auch nicht hervorgekommen. Daß es sich bei der Beklagten - wie die Revisionswerberin geltend macht - um ein besonders großes Unternehmen handelt, führt zu keiner anderen Beurteilung.

Anmerkung

E49705 09B00908

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:009OBA00090.98W.0401.000

Dokumentnummer

JJT_19980401_OGH0002_009OBA00090_98W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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