TE OGH 1998/4/1 5Nd503/98

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Veröffentlicht am 01.04.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schwarz und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Eckart Söllner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Partein 1.) Freddy O*****, 2.) Sonja O*****, wegen S 2.830,44 s.A. infolge Delegierungsantrages der beklagten Parteien den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin, die ihren Sitz in Innsbruck hat, begehrte in ihrer am allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten beim BG Schwaz eingebrachten Klage Zahlung von S 2.830,44 s.A. für Erdgaslieferungen.

Die Beklagten beantragten nach Klagszustellung und nach Fällung eines (sodann infolge Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wieder aufgehobenen) Versäumungsurteils die Delegierung der Rechtssache an das BG Rottenmann, weil sich ihr Wohnsitz (nach einer zwischenzeitigen Übersiedlung nunmehr) dort befinde und die Fahrtkosten nach Schwaz nicht in Einklang mit der Verhandlungsdauer stünden.

Die Klägerin äußerte sich zum Delegierungsantrag nicht.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung soll aber nur den Ausnahmefall darstellen; keinesfalls soll durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden (Mayr in Rechberger § 31 JN Rz 4 mwN).Gemäß Paragraph 31, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung soll aber nur den Ausnahmefall darstellen; keinesfalls soll durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden (Mayr in Rechberger Paragraph 31, JN Rz 4 mwN).

Im vorliegenden Fall besteht zwischen den Parteien kein Einvernehmen über eine Delegierung. Was die durchzuführende Parteienvernehmung (Zeugenvernehmungen wurden bisher nicht beantragt) anlangt, so haben Klägerin und Beklagte ihren Sitz (Wohnsitz) in verschiedenen Sprengeln. Da sich somit kein eindeutiger Schwerpunkt für die Gerichtstätigkeit in Rottenmann ergibt, hat es bei der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu bleiben.

Anmerkung

E49675 05J05038

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0050ND00503.98.0401.000

Dokumentnummer

JJT_19980401_OGH0002_0050ND00503_9800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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