Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Roman M*****, in Obsorge der Mutter, Eva M*****, Unterhaltssachwalter Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung, Alserbachstraße 41, 1090 Wien, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Kindes gegen den Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgerichtes vom 21. Oktober 1997, GZ 20 R 201/97t-72, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Kindes wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Kindes wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 3 Z 2 und § 4 Z 1 UVG kann ein notleidend gewordener Unterhaltstitel bevorschußt werden. Im Gegensatz zur Auffassung des rekurrierenden Kindes ist für die Beurteilung, ob der Anschein der Aussichtslosigkeit einer Exekutionsführung gegeben ist, nicht der Zeitpunkt der Antragstellung, sondern die objektive Lage zur Zeit der Fassung des Beschlusses erster Instanz maßgeblich (RZ 1992/14; EvBl 1995/10; 2 Ob 2331/96z mwN; Neumayr in Schwimann, ABGB2 Rz 5 zu § 4 UVG). Von dieser Rechtsprechung ist das Rekursgericht nicht abgewichen. Es durfte die im Rekurs des Oberlandesgerichtspräsidenten zulässigerweise vorgebrachte Neuerung (§ 10 AußStrG; EFSlg 73.480, 79.592 uva) wahrnehmen. Danach stand der Unterhaltsschuldner zum Entscheidungszeitpunkt erster Instanz in einem Dienstverhältnis, sodaß vor der Gewährung von Unterhaltsvorschüssen ein Exekutionsversuch hätte stattfinden müssen. Die Behauptung im Revisionsrekurs, eine Exekutionsführung wäre aussichtslos gewesen, weil aus der mit dem Rekurs vorgelegten Drittschuldnererklärung lediglich ein Einkommen von 5.500 S monatlich hervorgehe, ist eine im Revisionsrekursverfahren unzulässige Neuerung (EFSlg 76.514 uva). Der Sachverhalt kann nur in einem neuerlichen Unterhaltsvorschußantrag geltend gemacht werden.Gemäß Paragraph 3, Ziffer 2 und Paragraph 4, Ziffer eins, UVG kann ein notleidend gewordener Unterhaltstitel bevorschußt werden. Im Gegensatz zur Auffassung des rekurrierenden Kindes ist für die Beurteilung, ob der Anschein der Aussichtslosigkeit einer Exekutionsführung gegeben ist, nicht der Zeitpunkt der Antragstellung, sondern die objektive Lage zur Zeit der Fassung des Beschlusses erster Instanz maßgeblich (RZ 1992/14; EvBl 1995/10; 2 Ob 2331/96z mwN; Neumayr in Schwimann, ABGB2 Rz 5 zu Paragraph 4, UVG). Von dieser Rechtsprechung ist das Rekursgericht nicht abgewichen. Es durfte die im Rekurs des Oberlandesgerichtspräsidenten zulässigerweise vorgebrachte Neuerung (Paragraph 10, AußStrG; EFSlg 73.480, 79.592 uva) wahrnehmen. Danach stand der Unterhaltsschuldner zum Entscheidungszeitpunkt erster Instanz in einem Dienstverhältnis, sodaß vor der Gewährung von Unterhaltsvorschüssen ein Exekutionsversuch hätte stattfinden müssen. Die Behauptung im Revisionsrekurs, eine Exekutionsführung wäre aussichtslos gewesen, weil aus der mit dem Rekurs vorgelegten Drittschuldnererklärung lediglich ein Einkommen von 5.500 S monatlich hervorgehe, ist eine im Revisionsrekursverfahren unzulässige Neuerung (EFSlg 76.514 uva). Der Sachverhalt kann nur in einem neuerlichen Unterhaltsvorschußantrag geltend gemacht werden.
Anmerkung
E50001 06A00908European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00090.98Y.0402.000Dokumentnummer
JJT_19980402_OGH0002_0060OB00090_98Y0000_000