Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Cäcilie P*****, vertreten durch Dr.Gottfried Zandl und Dr.Andreas Grundei, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Gustav F*****, vertreten durch Dr.Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 415.000,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 18.November 1997, GZ 12 R 186/97d-86, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Auf die - mit Revision im übrigen gar nicht bekämpfbare - Feststellung über ein Mißverständnis bei der Beantwortung der Frage nach einem Kinderwunsch kommt es nicht an, weil die Klägerin unabhängig vom Bestehen eines Kinderwunsches das Recht hatte, die sicherste Methode zur Beseitigung der ihr vom Beklagten schuldhaft zugefügten Verletzungen zu wählen. Die hiedurch herbeigeführte Empfängnisunfähigkeit ist vom schuldhaften Verhalten des Beklagten adäquat umfaßt, weshalb er für die als Folge davon aufgetretenen und noch auftretenden seelischen Schmerzen auch dann Schmerzengeld bezahlen mußte, wenn sich die Klägerin trotz Bestehens eines Kinderwunsches für diese Methode entschieden hätte.
Aus der in der Revision zitierten Entscheidung 2 Ob 82/97s (= JBl
1998, 109 = VersR 1998, 257) ergibt sich gerade, daß der Geschädigte
die Bevorschussung der Kosten einer kosmetischen Opteration begehren kann, solange nicht feststeht, daß sie unterbleibt. Dies ist hier aber nicht hervorgekommen.
Anmerkung
E49739 02A00988European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0020OB00098.98W.0402.000Dokumentnummer
JJT_19980402_OGH0002_0020OB00098_98W0000_000