TE OGH 1998/4/2 15Os57/98

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Veröffentlicht am 02.04.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.April 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kast als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Robert K***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 3 (§ 81 Z 2) StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Gänserndorf vom 19.Jänner 1998, GZ 6 U 448/97g-7, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Plöchl, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 2.April 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kast als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Robert K***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 3, (Paragraph 81, Ziffer 2,) StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Gänserndorf vom 19.Jänner 1998, GZ 6 U 448/97g-7, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Plöchl, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Das oben bezeichnete Urteil des Bezirksgerichtes Gänserndorf verletzt in dem unter nachträglicher Straf- festsetzung zum AZ 10 U 115/96 des Bezirksgerichtes Gänserndorf ergangenen Strafausspruch das Gesetz in den Bestimmungen des § 12 Abs 1 JGG und § 494 a Abs 1 Z 3 StPO.Das oben bezeichnete Urteil des Bezirksgerichtes Gänserndorf verletzt in dem unter nachträglicher Straf- festsetzung zum AZ 10 U 115/96 des Bezirksgerichtes Gänserndorf ergangenen Strafausspruch das Gesetz in den Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz eins, JGG und Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 3, StPO.

Gemäß § 292 letzter Satz StPO werden der Ausspruch über die nachträgliche Straffestsetzung sowie der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur Strafneubemessung an das Bezirksgericht Gänserndorf verwiesen.Gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO werden der Ausspruch über die nachträgliche Straffestsetzung sowie der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur Strafneubemessung an das Bezirksgericht Gänserndorf verwiesen.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft Korneuburg vom 12.Dezember 1997 auf "Straffestsetzung zu hg. 10 U 115/96" wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Gänserndorf vom 1. Juli 1996, GZ 10 U 115/96-5, wurde der am 1.Februar 1978 geborene (demnach jugendliche) Robert K***** des am 23.Dezember 1995 verübten Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt; gemäß § 12 Abs 1 JGG wurde von einem Strafausspruch abgesehen.Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Gänserndorf vom 1. Juli 1996, GZ 10 U 115/96-5, wurde der am 1.Februar 1978 geborene (demnach jugendliche) Robert K***** des am 23.Dezember 1995 verübten Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt; gemäß Paragraph 12, Absatz eins, JGG wurde von einem Strafausspruch abgesehen.

Mit dem (gemäß § 458 Abs 2 StPO in gekürzter Form ausgefertigten) rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichtes Gänserndorf vom 19.Jänner 1998, GZ 6 U 448/97g-7, wurde Robert K***** des am 9.Oktober 1997 begangenen Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 3 (§ 81 Z 2) StGB schuldig erkannt und einerseits hiefür zu fünf Wochen Freiheitsstrafe, andererseits über Antrag der Bezirksanwältin vom 12.Dezember 1997 (31 des Aktes 6 U 448/97) unter "Straffestsetzung zu hg 10 U 115/96" zu zwei Wochen, insgesamt daher zu sieben Wochen Freiheitsstrafe verurteilt, welche gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit dem (gemäß Paragraph 458, Absatz 2, StPO in gekürzter Form ausgefertigten) rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichtes Gänserndorf vom 19.Jänner 1998, GZ 6 U 448/97g-7, wurde Robert K***** des am 9.Oktober 1997 begangenen Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 3, (Paragraph 81, Ziffer 2,) StGB schuldig erkannt und einerseits hiefür zu fünf Wochen Freiheitsstrafe, andererseits über Antrag der Bezirksanwältin vom 12.Dezember 1997 (31 des Aktes 6 U 448/97) unter "Straffestsetzung zu hg 10 U 115/96" zu zwei Wochen, insgesamt daher zu sieben Wochen Freiheitsstrafe verurteilt, welche gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Dieser (Straf-)Ausspruch steht - wie der General- prokurator in seiner insoweit zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Rechtliche Beurteilung

Ein Schuldspruch ohne Strafe gemäß § 12 Abs 1 JGG erfolgt nämlich (anders als beim Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe gemäß § 13 Abs 1 JGG) endgültig, also ohne Festsetzung einer Probezeit und vertritt den Ausspruch über die Strafe (§ 12 Abs 2 JGG), weshalb in einem solchen Fall weder ein nachträglicher Strafausspruch gemäß §§ 15 Abs 1, 16 Abs 1 JGG noch ein Absehen davon gemäß § 15 Abs 2 JGG möglich und somit auch keine Strafbemessung gemäß § 494 a Abs 1 Z 3 StPO vorgesehen ist (15 Os 69/96).Ein Schuldspruch ohne Strafe gemäß Paragraph 12, Absatz eins, JGG erfolgt nämlich (anders als beim Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG) endgültig, also ohne Festsetzung einer Probezeit und vertritt den Ausspruch über die Strafe (Paragraph 12, Absatz 2, JGG), weshalb in einem solchen Fall weder ein nachträglicher Strafausspruch gemäß Paragraphen 15, Absatz eins,, 16 Absatz eins, JGG noch ein Absehen davon gemäß Paragraph 15, Absatz 2, JGG möglich und somit auch keine Strafbemessung gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 3, StPO vorgesehen ist (15 Os 69/96).

Da die bezeichnete Gesetzesverletzung dem Verurteilten zum Nachteil gereicht, war an sie gemäß § 292 letzter Satz StPO konkrete Wirkung zu knüpfen und nach Aufhebung des Ausspruchs über die nachträgliche Straffestsetzung sowie des Strafausspruchs insoweit die Sache an das Bezirksgericht Gänserndorf zur Strafneubemessung zu ver- weisen.Da die bezeichnete Gesetzesverletzung dem Verurteilten zum Nachteil gereicht, war an sie gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO konkrete Wirkung zu knüpfen und nach Aufhebung des Ausspruchs über die nachträgliche Straffestsetzung sowie des Strafausspruchs insoweit die Sache an das Bezirksgericht Gänserndorf zur Strafneubemessung zu ver- weisen.

Demnach war der (verfehlte) Antrag der Staatsanwaltschaft Korneuburg vom 12.Dezember 1997 auf "Straffestsetzung zu hg. 10 U 115/96" zurückzuweisen.

Anmerkung

E49858 15D00578

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0150OS00057.98.0402.000

Dokumentnummer

JJT_19980402_OGH0002_0150OS00057_9800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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