Kopf
Europäische Kommission für Menschenrechte, Plenum, Beschwerdesache Erika Grof gegen Österreich, Zulässigkeitsentscheidung vom 4.4.1998, Bsw. 25046/94.
Spruch
Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 13 EMRK, §§ 34 Abs. 2 VwGG - Einstellung des Verfahrens vor dem VwGH und Recht auf Zugang zu einem Gericht. Unzulässigkeit der Beschwerde (mehrheitlich).Artikel 6, Absatz eins, EMRK, Artikel 13, EMRK, Paragraphen 34, Absatz 2, VwGG - Einstellung des Verfahrens vor dem VwGH und Recht auf Zugang zu einem Gericht. Unzulässigkeit der Beschwerde (mehrheitlich).
Text
Begründung:
Sachverhalt:
Im Mai 1991 gebar die Bf. einen Sohn und nahm in der Folge den Karenzurlaub in Anspruch. Im August 1991 beantragte sie die Gewährung von Karenzurlaubsgeld, was ihr für den Zeitraum Juli 1991 bis Mai 1993 gewährt wurde. Im Dezember 1992 wurde ihr das Karenzurlaubsgeld für den Zeitraum Oktober 1991 bis Jänner 1992, März bis Juni 1992 sowie ab Oktober 1992 gestrichen. Als Begründung wurde angeführt, dass gemäß dem ArbeitslosenversicherungsG nur arbeitslose Mütter Karenzurlaubsgeld erhalten. Die Bf. war als Lektorin an einer Universität tätig, ihr Gehalt lag über der Geringfügigkeitsgrenze. Ab Februar 1993 erhielt die Bf. wieder Karenzurlaubsgeld und ab März 1993 wurde es, mit der Begründung, die Bf. hätte eine Lehrverpflichtung, erneut gestrichen. Das dagegen erhobene Rechtsmittel blieb erfolglos. Eine beim VfGH erhobene Bsw. wurde mangels Aussicht auf Erfolg abgelehnt und an den VwGH abgetreten. Im Rahmen eines Verbesserungsauftrages wurde dem Anwalt der Bf. aufgetragen, eine weitere Ausfertigung der Bsw. vorzulegen, dieser schickte daraufhin eine Ausfertigung der Bsw., jedoch ohne sie zu unterschreiben. Das Verfahren wurde daraufhin eingestellt, mit der Begründung, dem Verbesserungsauftrag sei aufgrund der fehlenden Unterschrift nicht entsprochen worden, somit die Säumnisfolgen gemäß § 34 (2) VwGG eintreten.Im Mai 1991 gebar die Bf. einen Sohn und nahm in der Folge den Karenzurlaub in Anspruch. Im August 1991 beantragte sie die Gewährung von Karenzurlaubsgeld, was ihr für den Zeitraum Juli 1991 bis Mai 1993 gewährt wurde. Im Dezember 1992 wurde ihr das Karenzurlaubsgeld für den Zeitraum Oktober 1991 bis Jänner 1992, März bis Juni 1992 sowie ab Oktober 1992 gestrichen. Als Begründung wurde angeführt, dass gemäß dem ArbeitslosenversicherungsG nur arbeitslose Mütter Karenzurlaubsgeld erhalten. Die Bf. war als Lektorin an einer Universität tätig, ihr Gehalt lag über der Geringfügigkeitsgrenze. Ab Februar 1993 erhielt die Bf. wieder Karenzurlaubsgeld und ab März 1993 wurde es, mit der Begründung, die Bf. hätte eine Lehrverpflichtung, erneut gestrichen. Das dagegen erhobene Rechtsmittel blieb erfolglos. Eine beim VfGH erhobene Bsw. wurde mangels Aussicht auf Erfolg abgelehnt und an den VwGH abgetreten. Im Rahmen eines Verbesserungsauftrages wurde dem Anwalt der Bf. aufgetragen, eine weitere Ausfertigung der Bsw. vorzulegen, dieser schickte daraufhin eine Ausfertigung der Bsw., jedoch ohne sie zu unterschreiben. Das Verfahren wurde daraufhin eingestellt, mit der Begründung, dem Verbesserungsauftrag sei aufgrund der fehlenden Unterschrift nicht entsprochen worden, somit die Säumnisfolgen gemäß Paragraph 34, (2) VwGG eintreten.
Rechtliche Beurteilung
Rechtsausführungen:
Die Bf. behauptet ua., ihr sei willkürlich der Zugang zum VwGH verwehrt worden, folglich wurde über ihren Anspruch auf Karenzurlaubgeld nicht von einem tribunal iSv. Art. 6 (1) EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) entschieden. Die Ablehnung der Behandlung ihrer Bsw. durch den VfGH sei ebenfalls eine Verletzung von Art. 6Die Bf. behauptet ua., ihr sei willkürlich der Zugang zum VwGH verwehrt worden, folglich wurde über ihren Anspruch auf Karenzurlaubgeld nicht von einem tribunal iSv. Artikel 6, (1) EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) entschieden. Die Ablehnung der Behandlung ihrer Bsw. durch den VfGH sei ebenfalls eine Verletzung von Artikel 6,
(1) EMRK.
a) Zu prüfen ist, ob die Entscheidung des VwGH verhältnismäßig und für den Bf. vorhersehbar war.
Das VwGG normiert die formalen Voraussetzungen für eine Bsw. an den VwGH. So bspw. die erforderliche Anzahl der Schriftstücke sowie das Erfordernis der Unterschrift(en) eines Anwaltes. Zu beachten ist ferner, dass der VwGH ein Höchstgericht mit stark formalisierten Verfahrensabläufen ist. Der Anwalt der Bf. wurde vom VwGH mittels Verbesserungsauftrag auf den Verfahrensfehler hingewiesen. Zudem wurde er über die Konsequenzen im Falle der Nichtbefolgung dieses Verbesserungsauftrages informiert.
b) Der Bsw.punkt betreffend die Entscheidung des VfGH über die Ablehnung der Behandlung der Bsw. wird mangels Rechtzeitigkeit (iSv. Art. 26 EMRK) zurückgewiesen.b) Der Bsw.punkt betreffend die Entscheidung des VfGH über die Ablehnung der Behandlung der Bsw. wird mangels Rechtzeitigkeit (iSv. Artikel 26, EMRK) zurückgewiesen.
Die Bsw. ist hinsichtlich aller Behauptungen unzulässig
(mehrheitlich).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung der EKMR vom 4.4.1998, Bsw. 25046/94, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1998, 100) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt. Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/98_3/Grof.pdf
Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Anmerkung
EGM00190 Bsw25046.94-ZEDokumentnummer
JJT_19980404_AUSL000_000BSW25046_9400000_000