TE Vwgh Erkenntnis 2006/9/20 2006/08/0100

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Veröffentlicht am 20.09.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
68/02 Sonstiges Sozialrecht;

Norm

ASVG §69 Abs1;
B-VG Art7;
IESG §12 Abs1 Z4;
MRK Art6;
MRKZP 01te Art1;
VwGG §39 Abs2 Z6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des H in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 14. September 2005, Zl. SV(SanR)-411698/1-2005-Bb/Bre, betreffend Rückerstattung von Beiträgen nach dem IESG (mitbeteiligte Partei: Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, 4021 Linz, Gruberstraße 77), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat mit Bescheid vom 29. August 2005 dem Antrag des Beschwerdeführers vom 19. August 2005 betreffend Rückerstattung von zu Ungebühr entrichteten Beiträgen nach § 12 Abs. 1 Z. 4 IESG für den Zeitraum Jänner 1998 bis Juli 2000 als unzulässig zurückgewiesen und für den Zeitraum August 2000 bis Dezember 2004 gemäß § 69 Abs. 1 ASVG abgelehnt. Dem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid keine Folge gegeben. Zum Einspruchsvorbringen, dass die Beitragspflicht nach dem IESG auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruhe und die den Beitrag festsetzenden Verordnungen infolge Überschreitung der gesetzlichen Verordnungsermächtigung gesetzwidrig sei, führte die belangte Behörde aus, die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen bzw. die Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen stehe nicht der Behörde, sondern ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof zu. Die Zuschläge zum IESG seien nach den gesetzlichen Bestimmungen abgerechnet worden.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Dieser hat mit Beschluss vom 5. Dezember 2005, B 2798/05, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 14. März 2006 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften des angefochtenen Bescheides geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde wendet sich nicht gegen den festgestellten Sachverhalt und gegen die von der belangten Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung. Sie bringt vor, der Beschwerdeführer sei in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Nichtvorschreibung von Zuschlägen zum Arbeitgeberanteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages nach dem IESG verletzt. Der angefochtene Bescheid stütze sich auf eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung. Der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 13. Oktober 2005, G 39, 40, 80/05, V 25-37 und 56- 63/05, eine Norm (des IESG) als verfassungswidrig aufgezeigt, aber die Wirkung seines Erkenntnisses - offensichtlich aus Kostengründen - auf einen einzigen Anlassfall beschränkt, während alle anderen Fälle - auch der des Beschwerdeführers (vgl. den zitierten Ablehnungsbeschluss) - "kostenneutral" erledigt worden seien. Durch diese Vorgangsweise erachte sich der Beschwerdeführer in seinem Recht "nach Art. 6 EMRK, Art. 7 B-VG, und Art. 1

1. ZP EMRK" verletzt. Er beabsichtige, die Rechtsprechungsänderung des Verfassungsgerichtshofes in einem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu thematisieren.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung auf dem Boden der von der belangten Behörde anzuwendenden Rechtslage keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Was die - verfassungsrechtliche - Frage nach der Geltung einer durch das genannte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes geänderten Rechtslage für den vorliegenden Fall bzw. der Anlassfallwirkung dieses Erkenntnisses betrifft, so fällt diese im vorliegenden Fall nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, zumal sie vom Verfassungsgerichtshof im genannten Ablehnungsbeschluss bereits beantwortet wurde.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht.

Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 20. September 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006080100.X00

Im RIS seit

30.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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