Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Wilhelm Koutny (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Herbert Böhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ingeborg H*****, vertreten durch Mag.Dieter Ebner, Rechtsanwalt, Wiedner Hauptstraße 46, 1040 Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.August 1997, GZ 7 Rs 131/97d-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 10.September 1996, GZ 20 Cgs 168/95g-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Behauptung in der Revision, daß die Unschlüssigkeit und Widersprüchlichkeit des Sachverständigengutachtens durch eine ausreichende Parteienvernehmung beseitigt hätte werden können, richtet sich gegen die Richtigkeit der Feststellungen, die die Vorinstanzen ihren Entscheidungen zugrunde legten. Abgesehen davon, daß sich das Berufungsgericht mit der identen Mängelrüge der klagenden Partei auseinandergesetzt und diese nicht als gegeben angesehen hat (SSV-NF 7/74 ua), ist dem Obersten Gerichtshof eine Überprüfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen verwehrt (10 ObS 397/97y ua).
Das Berufungsgericht hat zutreffend die Invalidität der Klägerin verneint. Insoweit reicht es aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO).Das Berufungsgericht hat zutreffend die Invalidität der Klägerin verneint. Insoweit reicht es aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO).
Der Gesundheitszustand der Klägerin bei Eintritt in das Berufungsleben ist nicht entscheidend, weil die Klägerin in Anbetracht ihres Leistungskalküls ungeachtet der Behauptung eines verschlechterten Zustandes gegenüber dem Zeitpunkt des Eintrittes in das Berufsleben noch arbeitsfähig ist. Ein in das Erwerbsleben miteingebrachter körperlicher und geistiger Zustand hat daher keine Auswirkung (SSV-NF 1/33; 9/65 ua).
Da die Klägerin die größere Zahl von Versicherungsmonaten in der Pensionsversicherung nach dem ASVG und dort wieder die größere Zahl im Bereich der Pensionsversicherung der Arbeiter erworben hat, ist die Leistungszuständigkeit dieses Versicherungsträgers gegeben. Dieser hat aber nur Versicherungsfälle zu berücksichtigen, die nach dem für ihn maßgeblichen Versicherungssystem vorgesehen sind und hat daher nur eigenes Recht anzuwenden (SSV-NF 9/10; 10 ObS 217/97b, 10 ObS 308/97k). Bei Prüfung der Invalidität der Klägerin sind daher nur die Tätigkeiten einzubeziehen, die sie im Rahmen ihrer Versicherung nach dem ASVG verrichtete. Die von ihr während ihrer Versicherung nach dem GSVG und der selbständigen Führung einer Videothek allenfalls ausgeübte qualifizierte Tätigkeit mit Kenntnissen auf dem Gebiet der Buchhaltung, die im Rahmen der Tätigkeit nach dem ASVG nicht einmal behauptet wurden, sind daher nicht zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E49799 10C00468European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00046.98G.0414.000Dokumentnummer
JJT_19980414_OGH0002_010OBS00046_98G0000_000