TE OGH 1998/4/14 10ObS106/98f

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.04.1998
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Hon.Prof.Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Wilhelm Koutny (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Herbert Böhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josef P*****, vertreten durch Dr.Eduard Pranz, Dr.Oswin Lukesch und Dr.Anton Hintermeier, Rechtsanwälte in St.Pölten, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26.November 1997, GZ 7 Rs 281/97p-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 28.April 1997, GZ 8 Cgs 198/96f-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Ausführungen des Berufungsgerichtes, daß dem Kläger kein Berufsschutz nach § 255 Abs 2 ASVG zukommt - was er im übrigen (anwaltlich vertreten) in der Klage selbst ausdrücklich zugestanden hatte -, sind zutreffend (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO; zu den Voraussetzungen eines Berufsschutzes für Berufskraftfahrer siehe ausführlich ua zuletzt 10 ObS 130/97h und 10 ObS 435/97m, jeweils mwN). Damit ist er aber nach § 255 Abs 3 ASVG auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Ausgehend davon stellt sich aber die Frage, ob bei Bestehen eines Berufsschutzes die Verweisung auf die von den Vorinstanzen genannten Kraftfahrertätigkeiten zulässig wäre, nicht. Ob ein Versicherter auch tatsächlich einen ihm nach dem Leistungskalkül verrichtbaren Dienstposten finden wird, ist dabei - dies in Erwiderung zu seinen Ausführungen betreffend die derzeitige Situation am Arbeitsmarkt - nach ständiger Rechtsprechung für die Frage der Invalidität oder Berufsunfähigkeit ohne Bedeutung (SSV-NF 1/23, 2/5, 6/56, 8/92, 10 ObS 2129/96b, 10 ObS 27/98p).Die Ausführungen des Berufungsgerichtes, daß dem Kläger kein Berufsschutz nach Paragraph 255, Absatz 2, ASVG zukommt - was er im übrigen (anwaltlich vertreten) in der Klage selbst ausdrücklich zugestanden hatte -, sind zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO; zu den Voraussetzungen eines Berufsschutzes für Berufskraftfahrer siehe ausführlich ua zuletzt 10 ObS 130/97h und 10 ObS 435/97m, jeweils mwN). Damit ist er aber nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Ausgehend davon stellt sich aber die Frage, ob bei Bestehen eines Berufsschutzes die Verweisung auf die von den Vorinstanzen genannten Kraftfahrertätigkeiten zulässig wäre, nicht. Ob ein Versicherter auch tatsächlich einen ihm nach dem Leistungskalkül verrichtbaren Dienstposten finden wird, ist dabei - dies in Erwiderung zu seinen Ausführungen betreffend die derzeitige Situation am Arbeitsmarkt - nach ständiger Rechtsprechung für die Frage der Invalidität oder Berufsunfähigkeit ohne Bedeutung (SSV-NF 1/23, 2/5, 6/56, 8/92, 10 ObS 2129/96b, 10 ObS 27/98p).

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E49882 10C01068

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00106.98F.0414.000

Dokumentnummer

JJT_19980414_OGH0002_010OBS00106_98F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten