Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und HonProf.Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Wilhelm Koutny (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Herbert Böhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei mj.Nicole K*****, vertreten durch den Vater Conrad K*****, ebendort, dieser vertreten durch Dr.Thomas Wiesinger, Rechtsanwalt in Wien wider die beklagte Partei Land Wien, Magistratsabteiung 12, 1010 Wien, Schottenring 24, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Pflegegeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29.September 1997, GZ 10 Rs 224/97b-49, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 13.Februar 1997, GZ 7 Cgs 120/94a-40, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die in der Revision (ausschließlich) geltend gemachten (und bereits in der Berufung gegen das Ersturteil monierten) Verfahrensmängel liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO). Trotz Benennung des Revisionsgrundes des § 503 Z 4 ZPO enthält die Revision keine Rechtsrüge; nach ständiger Rechtsprechung könnte überdies eine - wie hier - bereits in der Berufung unterlassene Rechtsrüge auch in Sozialrechtssachen in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (SSV-NF 1/28).Die in der Revision (ausschließlich) geltend gemachten (und bereits in der Berufung gegen das Ersturteil monierten) Verfahrensmängel liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO). Trotz Benennung des Revisionsgrundes des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO enthält die Revision keine Rechtsrüge; nach ständiger Rechtsprechung könnte überdies eine - wie hier - bereits in der Berufung unterlassene Rechtsrüge auch in Sozialrechtssachen in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (SSV-NF 1/28).
Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.
Anmerkung
E49803 10C00988European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00098.98D.0414.000Dokumentnummer
JJT_19980414_OGH0002_010OBS00098_98D0000_000