Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer, Dr.Danzl und Dr.Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bank A***** AG, ***** vertreten durch Dr.Michael Kinberger ua, Rechtsanwälte in Zell am See, wider die beklagte Partei Dr.Josef U*****, vertreten durch Dr.Michael Lackner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 950.000,-- sA, hilfsweise Feststellung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 25.November 1997, GZ 12 R 233/97i-31, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Über die anzuwendenden Grundsätze, den Maßstab der Sorgfaltspflicht und die Haftung eines Masseverwalters (§ 81 KO) besteht eine umfangreiche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (MGA KO8 E 12ff, 20ff zu § 81). Der Anwendung dieser Grundsätze auf den konkreten Einzelfall - hier: Geltendmachung der Haftung des Masseverwalters durch die Hypothekargläubigerin und Ersteherin der Liegenschaft des Gemeinschuldners, nachdem der Masseverwalter zufolge Vermögenslosigkeit der Konkursmasse, die letztlich sogar zur Aufhebung des Konkurses gemäß § 166 Abs 2 KO führte, nicht in der Lage war, Maßnahmen zum Wiederaufbau bzw zur Sicherung des Wiederaufbaues des bei einem Brand teilweise zerstörten, feuerversicherten Hauses des Gemeinschuldners zu ergreifen - die das Berufungsgericht richtig und ohne Rechtsirrtum vorgenommen und zutreffend begründet hat, kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Wie der Masseverwalter ohne wirtschaftliche Mittel der Konkursmasse und bei Weigerung der Klägerin, den Wiederaufbau zu finanzieren, "ernstliche Bauabsichten" entfalten hätte sollen (Grassl-Palten, Feuerversicherung und Realkredit, 149f; MGA VersVG4 E 11 zu § 97), läßt auch die Revisionswerberin offen. Im übrigen wurde die Klägerin nach den bindenden Feststellungen als hypothekarisch sichergestellte Absonderungsgläubigerin ohnehin voll befriedigt. Ihr Recht auf vorzugsweise Befriedigung wurde gewahrt (Hierzenberger/Riel in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Involvenzgesetzen, 2. Lfg, Rz 19 zu § 81 KO). Der von ihr geltend gemachte Schaden resultiert daher offenbar nicht aus ihrer Stellung als Absonderungsgläubigerin, sondern wird von ihr (so auch das Prozeßvorbringen) aus dem "Minderwert" der ersteigerten Liegenschaft (infolge Unterbleibens weiterer Leistungen der Feuerversicherung mangels Weideraufbaues) abgeleitet. Die Klägerin macht damit den Schaden als Ersteherin geltend. Als solche kann sie aber nicht als Beteiligte im Sinne des § 81 Abs 3 KO qualifiziert (Hierzenberger/Riel aaO Rz 24 zu § 81 KO; JBl 1987, 53; AnwBl 1990, 653 = NZ 1992, 64; zuletzt 10 Ob 70/98m) und damit auch keine Haftung des Beklagten (als vormaligem Masseverwalter) nach dieser Gesetzesstelle (iVm § 1299 ABGB, § 81 Abs 1 KO) abgeleitet werden. Der Revision war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Über die anzuwendenden Grundsätze, den Maßstab der Sorgfaltspflicht und die Haftung eines Masseverwalters (Paragraph 81, KO) besteht eine umfangreiche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (MGA KO8 E 12ff, 20ff zu Paragraph 81,). Der Anwendung dieser Grundsätze auf den konkreten Einzelfall - hier: Geltendmachung der Haftung des Masseverwalters durch die Hypothekargläubigerin und Ersteherin der Liegenschaft des Gemeinschuldners, nachdem der Masseverwalter zufolge Vermögenslosigkeit der Konkursmasse, die letztlich sogar zur Aufhebung des Konkurses gemäß Paragraph 166, Absatz 2, KO führte, nicht in der Lage war, Maßnahmen zum Wiederaufbau bzw zur Sicherung des Wiederaufbaues des bei einem Brand teilweise zerstörten, feuerversicherten Hauses des Gemeinschuldners zu ergreifen - die das Berufungsgericht richtig und ohne Rechtsirrtum vorgenommen und zutreffend begründet hat, kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Wie der Masseverwalter ohne wirtschaftliche Mittel der Konkursmasse und bei Weigerung der Klägerin, den Wiederaufbau zu finanzieren, "ernstliche Bauabsichten" entfalten hätte sollen (Grassl-Palten, Feuerversicherung und Realkredit, 149f; MGA VersVG4 E 11 zu Paragraph 97,), läßt auch die Revisionswerberin offen. Im übrigen wurde die Klägerin nach den bindenden Feststellungen als hypothekarisch sichergestellte Absonderungsgläubigerin ohnehin voll befriedigt. Ihr Recht auf vorzugsweise Befriedigung wurde gewahrt (Hierzenberger/Riel in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Involvenzgesetzen, 2. Lfg, Rz 19 zu Paragraph 81, KO). Der von ihr geltend gemachte Schaden resultiert daher offenbar nicht aus ihrer Stellung als Absonderungsgläubigerin, sondern wird von ihr (so auch das Prozeßvorbringen) aus dem "Minderwert" der ersteigerten Liegenschaft (infolge Unterbleibens weiterer Leistungen der Feuerversicherung mangels Weideraufbaues) abgeleitet. Die Klägerin macht damit den Schaden als Ersteherin geltend. Als solche kann sie aber nicht als Beteiligte im Sinne des Paragraph 81, Absatz 3, KO qualifiziert (Hierzenberger/Riel aaO Rz 24 zu Paragraph 81, KO; JBl 1987, 53; AnwBl 1990, 653 = NZ 1992, 64; zuletzt 10 Ob 70/98m) und damit auch keine Haftung des Beklagten (als vormaligem Masseverwalter) nach dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 1299, ABGB, Paragraph 81, Absatz eins, KO) abgeleitet werden. Der Revision war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Anmerkung
E49790 10A00628European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0100OB00062.98K.0414.000Dokumentnummer
JJT_19980414_OGH0002_0100OB00062_98K0000_000