Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer, Dr.Danzl und Dr.Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V.***** Ges.m.b.H., ***** vertreten durch Mag.Dr.Robert Hirschmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ing.Franz G*****, Baumeister, ***** vertreten durch Dr.Wenzel Drögsler, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 74.037,11 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 26.November 1997, GZ 35 R 767/97x-23, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 30.Mai 1997, GZ 7 C 2680/95y-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer, Dr.Danzl und Dr.Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei römisch fünf.***** Ges.m.b.H., ***** vertreten durch Mag.Dr.Robert Hirschmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ing.Franz G*****, Baumeister, ***** vertreten durch Dr.Wenzel Drögsler, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 74.037,11 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 26.November 1997, GZ 35 R 767/97x-23, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 30.Mai 1997, GZ 7 C 2680/95y-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die beklagte Partei führt zur Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision aus, das Berufungsgericht sei von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage des Abgehens vom Formerfordernis der Schriftlichkeit abgewichen. Dies ist nicht der Fall. Nach ständiger Rechtsprechung können die Vertragsparteien vom Formvorbehalt zwar nicht einseitig, wohl aber einverständlich abgehen, und zwar auch ohne Einhaltung der Schriftform und nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent (RIS-Justiz RS0038673, 0014378). Der Grundsatz der Vertragsfreiheit läßt eine derartige Selbstbindung mit unwiderruflicher Wirkung für die Zukunft nicht zu (RIS-Justiz RS0017235; WoBl 1991, 54/42). Im übrigen handelt es sich, was die Vertragsauslegung im Einzelfall betrifft, nicht um erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO.Die beklagte Partei führt zur Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision aus, das Berufungsgericht sei von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage des Abgehens vom Formerfordernis der Schriftlichkeit abgewichen. Dies ist nicht der Fall. Nach ständiger Rechtsprechung können die Vertragsparteien vom Formvorbehalt zwar nicht einseitig, wohl aber einverständlich abgehen, und zwar auch ohne Einhaltung der Schriftform und nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent (RIS-Justiz RS0038673, 0014378). Der Grundsatz der Vertragsfreiheit läßt eine derartige Selbstbindung mit unwiderruflicher Wirkung für die Zukunft nicht zu (RIS-Justiz RS0017235; WoBl 1991, 54/42). Im übrigen handelt es sich, was die Vertragsauslegung im Einzelfall betrifft, nicht um erhebliche Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.
Weiters erblickt der Revisionswerber eine erhebliche Rechtsfrage in der - in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils enthaltenen - Behandlung der Klagsänderung. Dem ist entgegenzuhalten, daß eine Entscheidung des Berufungsgerichtes, mit der eine vom Erstgericht zugelassene Klagsänderung - wenn auch nur in den Gründen - bestätigt wird, nach der herrschenden Spruchpraxis überhaupt nicht mit Revision bekämpft werden kann (vgl SZ 40/14, 44/7, 69/21 uva; vgl auch RIS-Justiz RS0039253, 0044080, 0043763, 0039273, 0039426; zuletzt 1 Ob 2226/96a).Weiters erblickt der Revisionswerber eine erhebliche Rechtsfrage in der - in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils enthaltenen - Behandlung der Klagsänderung. Dem ist entgegenzuhalten, daß eine Entscheidung des Berufungsgerichtes, mit der eine vom Erstgericht zugelassene Klagsänderung - wenn auch nur in den Gründen - bestätigt wird, nach der herrschenden Spruchpraxis überhaupt nicht mit Revision bekämpft werden kann vergleiche SZ 40/14, 44/7, 69/21 uva; vergleiche auch RIS-Justiz RS0039253, 0044080, 0043763, 0039273, 0039426; zuletzt 1 Ob 2226/96a).
Was die Gegenforderung des Beklagten betrifft, so wurde ihm nach den Feststellungen als Bauwerber mit Bescheid eine Ausgleichsabgabe gemäß § 41 Abs 1 des Wiener Garagengesetzes vorgeschrieben, weil keine Einstellplätze oder Garagen geschaffen worden waren. Ob er nach den zwischen den Streitteilen getroffenen konkreten Vereinbarungen berechtigt war, diese ihm vorgeschriebene und von ihm bezahlte Ausgleichsabgabe auf die klagende Partei zu überwälzen, stellt letztlich auch keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar.Was die Gegenforderung des Beklagten betrifft, so wurde ihm nach den Feststellungen als Bauwerber mit Bescheid eine Ausgleichsabgabe gemäß Paragraph 41, Absatz eins, des Wiener Garagengesetzes vorgeschrieben, weil keine Einstellplätze oder Garagen geschaffen worden waren. Ob er nach den zwischen den Streitteilen getroffenen konkreten Vereinbarungen berechtigt war, diese ihm vorgeschriebene und von ihm bezahlte Ausgleichsabgabe auf die klagende Partei zu überwälzen, stellt letztlich auch keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar.
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen für ihre Zulässigkeit war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
Anmerkung
E49794 10A01228European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0100OB00122.98H.0414.000Dokumentnummer
JJT_19980414_OGH0002_0100OB00122_98H0000_000