TE OGH 1998/4/15 3Nd501/98

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Veröffentlicht am 15.04.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Margarete J*****, vertreten durch Dr. Brigitte Birnbaum und Dr. Rainer Toperczer, Rechtsanwälte in Wien, wider die Antragsgegnerin Firma I***** GmbH, München Reichenbachstraße 10, wegen Zahlung, infolge Antrages der klagenden Partei auf Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach § 28 JN denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Margarete J*****, vertreten durch Dr. Brigitte Birnbaum und Dr. Rainer Toperczer, Rechtsanwälte in Wien, wider die Antragsgegnerin Firma I***** GmbH, München Reichenbachstraße 10, wegen Zahlung, infolge Antrages der klagenden Partei auf Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach Paragraph 28, JN den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag wird der Antragstellerin zur Verbesserung durch Angabe ihrer Beschäftigung sowie durch Anschluß der von ihr einzubringenden Klage zurückgestellt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Antragstellerin beantragt gestützt auf Art 14 LGVÜ die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach § 28 JN für ihre Klage gegen die in Deutschland ansässige Antragsgegnerin. Eine Klage ist dem Antrag nicht angeschlossen, obwohl dies in der Regel notwendig ist (RZ 1979/47; 3 Nd 514/94). Auch für den neuen § 28 JN idF der WGN 1997, welche keine Änderungen im Verfahrensablauf nach dieser Gesetzesstelle bewirkt hat, gilt nichts anderes.Die Antragstellerin beantragt gestützt auf Artikel 14, LGVÜ die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach Paragraph 28, JN für ihre Klage gegen die in Deutschland ansässige Antragsgegnerin. Eine Klage ist dem Antrag nicht angeschlossen, obwohl dies in der Regel notwendig ist (RZ 1979/47; 3 Nd 514/94). Auch für den neuen Paragraph 28, JN in der Fassung der WGN 1997, welche keine Änderungen im Verfahrensablauf nach dieser Gesetzesstelle bewirkt hat, gilt nichts anderes.

Da ein dem der erstgenannten Entscheidung zugrunde liegenden Ausnahmefall vergleichbarer nicht gegeben ist, war der Antrag analog §§ 84,85 ZPO zur Verbesserung zurückzustellen. Zugleich wird gemäß § 75 Z 1 ZPO auch die Beschäftigung der Antragstellerin anzugeben sein.Da ein dem der erstgenannten Entscheidung zugrunde liegenden Ausnahmefall vergleichbarer nicht gegeben ist, war der Antrag analog Paragraphen 84,,85 ZPO zur Verbesserung zurückzustellen. Zugleich wird gemäß Paragraph 75, Ziffer eins, ZPO auch die Beschäftigung der Antragstellerin anzugeben sein.

Anmerkung

E49961 03J05018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0030ND00501.98.0415.000

Dokumentnummer

JJT_19980415_OGH0002_0030ND00501_9800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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