TE OGH 1998/4/15 9ObA392/97f

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Veröffentlicht am 15.04.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer und Dr.Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Johannes Schenk und Dr.Helmut Lederhofer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Arbeiterbetriebsrat der M***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Gustav Teicht und Dr.Gerhard Jöchl, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei M***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Hermann Aflenzer, Rechtsanwalt in Linz, wegen Feststellung gemäß § 54 Abs 1 ASGG (Streitwert S 51.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26.August 1997, GZ 11 Ra 157/97f-28, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Arbeits- und Sozialgericht vom 23.Oktober 1996, GZ 28 Cga 7/95z-25, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer und Dr.Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Johannes Schenk und Dr.Helmut Lederhofer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Arbeiterbetriebsrat der M***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Gustav Teicht und Dr.Gerhard Jöchl, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei M***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Hermann Aflenzer, Rechtsanwalt in Linz, wegen Feststellung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ASGG (Streitwert S 51.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26.August 1997, GZ 11 Ra 157/97f-28, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Arbeits- und Sozialgericht vom 23.Oktober 1996, GZ 28 Cga 7/95z-25, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.871,04 (darin S 811,84 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat ein rechtliches Interesse der klagenden Partei an der Feststellung, daß die beklagte Partei nicht berechtigt sei, einen Dienstaltersanteil bei der Entlohnung nach kollektivvertraglichen Mindestsätzen anzurechnen, zutreffend verneint und die Frage, ob der persönliche Leistungsanteil bei Ermittlung der kollektivvertraglichen Mindestsätze anzurechnen ist, richtig bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht hat ein rechtliches Interesse der klagenden Partei an der Feststellung, daß die beklagte Partei nicht berechtigt sei, einen Dienstaltersanteil bei der Entlohnung nach kollektivvertraglichen Mindestsätzen anzurechnen, zutreffend verneint und die Frage, ob der persönliche Leistungsanteil bei Ermittlung der kollektivvertraglichen Mindestsätze anzurechnen ist, richtig bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:

Neben den allgemeinen Voraussetzungen einer Feststellungsklage (§ 228 ZPO) setzt eine Klage nach § 54 Abs 1 ASGG im speziellen voraus, daß mindestens drei Dienstnehmer von den Rechtsverhältnissen konkret betroffen sind, deren Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll. Es genügt somit nicht, daß mindestens drei Dienstnehmer betroffen sein könnten; es muß vielmehr bei ihnen ein unmittelbarer Anlaß zur Klageführung gegeben sein (RIS-Justiz RS0085568, insbesondere EvBl 1991/148 = RdW 1991, 299 = RdA 1991/56 [Eypeltauer]; Kuderna ASGG**2 351 mwN). Das Erstgericht ist in diesem Zusammenhang seiner Anleitungspflicht (§ 182 ZPO) ausreichend nachgekommen, indem es dem Kläger den Auftrag erteilt hat, dem Gericht jene Dienstnehmer bekanntzugeben, bei welchen der Dienstaltersanteil bzw der persönliche Leistungsanteil auf den Grundlohn angerechnet wurde (AS 33). Diesem Auftrag hat der Kläger nur teilweise, nämlich hinsichtlich der Behauptung der Anrechnung persönlicher Leistungsanteile bei drei Dienstnehmern (AS 41), nicht jedoch hinsichtlich der Anrechnung von Dienstaltersanteilen entsprochen. Die "Außerstreitstellung" durch die beklagte Partei, daß ein Dienstaltersanteil nicht auf den Monatsbezug nach dem Kollektivvertrag anzurechnen sei (AS 31), ist ganz offensichtlich nicht als - über Rechtsfragen gar nicht mögliches - Prozeßgeständnis im Sinne des § 266 ZPO, sondern als Ergänzung des Vorbringens (AS 11) in dem Sinn zu verstehen, daß mangels Bestreitung dieses Punktes durch die beklagte Partei kein konkreter Anlaß und somit kein rechtliches Interesse an dieser Feststellung besteht. Der vom Kläger gerügte Mangel des Berufungsverfahrens liegt daher nicht vor.Neben den allgemeinen Voraussetzungen einer Feststellungsklage (Paragraph 228, ZPO) setzt eine Klage nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG im speziellen voraus, daß mindestens drei Dienstnehmer von den Rechtsverhältnissen konkret betroffen sind, deren Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll. Es genügt somit nicht, daß mindestens drei Dienstnehmer betroffen sein könnten; es muß vielmehr bei ihnen ein unmittelbarer Anlaß zur Klageführung gegeben sein (RIS-Justiz RS0085568, insbesondere EvBl 1991/148 = RdW 1991, 299 = RdA 1991/56 [Eypeltauer]; Kuderna ASGG**2 351 mwN). Das Erstgericht ist in diesem Zusammenhang seiner Anleitungspflicht (Paragraph 182, ZPO) ausreichend nachgekommen, indem es dem Kläger den Auftrag erteilt hat, dem Gericht jene Dienstnehmer bekanntzugeben, bei welchen der Dienstaltersanteil bzw der persönliche Leistungsanteil auf den Grundlohn angerechnet wurde (AS 33). Diesem Auftrag hat der Kläger nur teilweise, nämlich hinsichtlich der Behauptung der Anrechnung persönlicher Leistungsanteile bei drei Dienstnehmern (AS 41), nicht jedoch hinsichtlich der Anrechnung von Dienstaltersanteilen entsprochen. Die "Außerstreitstellung" durch die beklagte Partei, daß ein Dienstaltersanteil nicht auf den Monatsbezug nach dem Kollektivvertrag anzurechnen sei (AS 31), ist ganz offensichtlich nicht als - über Rechtsfragen gar nicht mögliches - Prozeßgeständnis im Sinne des Paragraph 266, ZPO, sondern als Ergänzung des Vorbringens (AS 11) in dem Sinn zu verstehen, daß mangels Bestreitung dieses Punktes durch die beklagte Partei kein konkreter Anlaß und somit kein rechtliches Interesse an dieser Feststellung besteht. Der vom Kläger gerügte Mangel des Berufungsverfahrens liegt daher nicht vor.

Der Kläger vermag dem Argument des Berufungsgerichtes, daß der persönliche Leistungsanteil, der jedem Dienstnehmer nach sechsmonatiger Zugehörigkeit zum Unternehmen der Beklagten gewährt wird, nicht als variable Prämie oder variabler Gehaltsbestandteil, sondern als Fixbezug zu beurteilen ist, nichts Überzeugendes entgegenzuhalten. Die Argumentation des Revisionswerbers, es sei realitätsfern anzunehmen, daß ein Dienstgeber bei Nichterbringung der von ihm geforderten Leistungen gleich zur Auflösung des Dienstverhältnisses greife, weicht von den getroffenen Feststellungen ab, wonach es im Falle nicht entsprechender Leistungen von Arbeitnehmern während des zunächst auf 6 Monate befristeten Arbeitsverhältnisses gar nicht zu einer Verlängerung kommt, sodaß tatsächlich alle über 6 Monate hinaus beschäftigten Arbeitnehmer in den - nach den Feststellungen nicht rückführbaren - Genuß dieses persönlichen Leistungsanteils kommen. Das Berufungsgericht hat daher zutreffend auch das restliche Feststellungsbegehren abgewiesen, ohne daß es weiterer Feststellungen dazu bedürfte, ob drei Arbeitnehmer konkret von einer Anrechnung des persönlichen Leistungsanteils auf den effektiven Kollektivvertragslohn betroffen sind.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist in den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO begründet.

Anmerkung

E49825 09B03927

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:009OBA00392.97F.0415.000

Dokumentnummer

JJT_19980415_OGH0002_009OBA00392_97F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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