Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache des einschreitenden Betroffenen Istvan H***** Sachwalter Dr.Olaf Borodajkewycz, Rechtsanwalt, Jakobergasse 4, 1010 Wien, infolge der mit der Eingabe des Betroffenen an den Obersten Gerichtshof vom 25.Juli 1997, 6 N 515/97-1, erfolgten sinngemäßen Ablehnung des Vorsitzenden und der Mitglieder des 6. Senates des Obersten Gerichtshofes folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Ablehnung wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit der am 25.7.1992 beim Obersten Gerichtshof persönlich überreichten Eingabe des Betroffenen, übertitelt mit "Säumnisbeschwerde, Aufsichtsbeschwerde, Antrag auf Ablehnung 'Richter Ursula K***** und Eberhard K*****'" sowie "auf Ablehnung der Gerichte:
a. BG. I. Wien;a. BG. römisch eins. Wien;
b. LG.f.ZRS. Wien;
c. OLG. Wien"
stellte er diverse Anträge (AZ 6 N 515/97).
Am 13.2.1998 langte im Präsidium des OGH eine an dieses gerichtete Eingabe des Betroffenen, übertitelt mit "Säumnisbeschwerde, Aufsichtsbeschwerde, Antrag auf Ablehnung von Richtern" ein. Auch der OGH sei nun sechs Monate untätig gewesen. Es werden die Anträge gestellt,
1. Disziplinarmaßnahmen gegen Erstrichterin und auszuforschende Richter des LGZ Wien, des OLG Wien und des OGH zu ergreifen;
2. auf Ablehnung aller dieser Richter.
Zur Begründung der erkennbar auf die mit dem erstgenannten Antrag befaßten Angehörigen des 6. Senates gemünzten Ablehnung führt der Betroffene aus, daß nunmehr auch bei den "Herren" Pelztalarträgern des OGH über 6 Monate Funkstille herrsche, die auch andere Sorgen hätten, als sich um ihre Ämter zu kümmern und auch lieber in ihre div. Nebenjobs werkelten. Sollte auch das Präsidium des OGH die Gesetze so zynisch und frech mißachten wie all die Unterherren, werde er ausnahmslos gegen alle Strafanzeige erstatten, eine weitere MRK-Beschwerde einbringen und den Justizminister von dem schweißtreibenden Fleiß all dieser Herren in Kenntnis setzen, die ihre eigene Justiz zum Kasperlverein degradierten.
Rechtliche Beurteilung
Die Ablehnung, über die zweckmäßigerweise zur Vermeidung jeglicher Verzögerung ohne Verbesserungsverfahren (der Betroffene hat einen Sachwalter für alle Angelegenheiten) zu entscheiden war, ist nicht begründet.
Abgesehen davon, daß es unzulässig ist, einen ganzen Senat pauschal abzulehnen (Nachweise bei Mayr in Rechberger Rz 4 zu § 19 JN) macht der Betroffene der Sache nach (sieht man von den zahlreichen Ehrenbeleidigungen ohne Tatsachensubstrat ab) nur eine Verzögerung der von ihm begehrten Entscheidung geltend. Daraus, daß ein Senat des - wie auch vom Gesetzgeber anerkannt wird (vgl die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der Erweiterten Wertgrenzennovelle 1997, die im wesentlichen unverändert zu BGBl I 1997/140 zum Gesetz wurde) - über Gebühr belasteten Obersten Gerichtshofes über einen Antrag nicht binnen 6 Monaten entscheidet, kann keinesfalls ein zureichender Grund abgeleitet werden, die Unbefangenheit dieser Richter in Zweifel zu ziehen. Das Wesen der Befangenheit besteht ja in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Gründe (Mayr aaO mN aus der Rsp). Die Nichterledigung eines Antrages oder Rechtsmittels in der vom Betreffenden als angemessen angesehenen Zeit begründet somit nicht den Anschein der Befangenheit.Abgesehen davon, daß es unzulässig ist, einen ganzen Senat pauschal abzulehnen (Nachweise bei Mayr in Rechberger Rz 4 zu Paragraph 19, JN) macht der Betroffene der Sache nach (sieht man von den zahlreichen Ehrenbeleidigungen ohne Tatsachensubstrat ab) nur eine Verzögerung der von ihm begehrten Entscheidung geltend. Daraus, daß ein Senat des - wie auch vom Gesetzgeber anerkannt wird vergleiche die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der Erweiterten Wertgrenzennovelle 1997, die im wesentlichen unverändert zu BGBl römisch eins 1997/140 zum Gesetz wurde) - über Gebühr belasteten Obersten Gerichtshofes über einen Antrag nicht binnen 6 Monaten entscheidet, kann keinesfalls ein zureichender Grund abgeleitet werden, die Unbefangenheit dieser Richter in Zweifel zu ziehen. Das Wesen der Befangenheit besteht ja in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Gründe (Mayr aaO mN aus der Rsp). Die Nichterledigung eines Antrages oder Rechtsmittels in der vom Betreffenden als angemessen angesehenen Zeit begründet somit nicht den Anschein der Befangenheit.
Anmerkung
E49960 03I05058European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:00300N00505.98.0415.000Dokumentnummer
JJT_19980415_OGH0002_00300N00505_9800000_000