TE OGH 1998/4/15 9Ob43/98h

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Veröffentlicht am 15.04.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer, Dr.Spenling, Dr.Hradil und Dr.Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Günther R*****, Geschäftsmann, *****, vertreten durch Dr.Jürgen Hadler, Rechtsanwalt in Voitsberg, wider die beklagten Parteien 1.) S*****, Diskothek, Cafe, Bar GesmbH, *****, 2.) Franz S*****, Geschäftsführer, *****, beide vertreten durch Mag.Dr.Michael Pacher, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 198.493,13 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgerichtes vom 22.Oktober 1997, GZ 3 R 210/97t-45, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Verpflichtung des Vermieters, alles zu unternehmen, um die zur Herstellung der vereinbarten Benützung des Bestandobjektes erforderlichen Bewilligungen der Behörde zu erreichen (SZ 40/103;

WoBl 1992/66; WoBl 1997/2; MietSlg 29.154, 31.180; 45.095; 46.098/38;

47.095 ua), ist dann für die Zinsminderung oder Zinsbefreiung maßgeblich, wenn durch die Verletzung dieser Verpflichtung die Unmöglichkeit der Benützung des Bestandobjektes vom Mieter bewiesen wird (1 Ob 517/92). Durch ein vom Vermieter zu vertretendes Verhalten muß die bedungene Benützung des Bestandobjektes beeinträchtigt oder gehindert sein (JBl 1989, 381). Nach den Feststellungen standen gegen die Betriebsstättengenehmigung, für die eine behördliche "Endkommissionierung" nicht erforderlich ist, um die die Beklagten nie angesucht haben, von der vom Vermieter zu vertretenden baurechtlichen Seite keine Einwände entgegen. Bei der mit Bescheid vom 22.9.1995 erteilten Baubewilligung wurden auch keinerlei Baumängel festgestellt, noch gab es Grund ein Bauverbot auszusprechen, noch sind die beklagten Parteien an den Kläger herangetreten, er solle um eine "Endkommissionierung" ansuchen.

Da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Betriebsanlagengenehmigung von der baurechtlichen Benützungsbewilligung unabhängig ist (Kinscher/Sedlak, Gewerbeordnung6 E 44 bis 48 zu § 77; VwSlg 13.285 A/1990) hat das Berufungsgericht die Rechtslage nicht verkannt, sondern sich im Rahmen der Rechtsprechung gehalten, daß das Nichtansuchen und Nichtvorliegen der Betriebsstättengenehmigung und damit eine Unmöglichkeit der Benützung des Bestandobjektes nicht dem Kläger angelastet werden kann. Eine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO liegt daher nicht vor.Da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Betriebsanlagengenehmigung von der baurechtlichen Benützungsbewilligung unabhängig ist (Kinscher/Sedlak, Gewerbeordnung6 E 44 bis 48 zu Paragraph 77 ;, VwSlg 13.285 A/1990) hat das Berufungsgericht die Rechtslage nicht verkannt, sondern sich im Rahmen der Rechtsprechung gehalten, daß das Nichtansuchen und Nichtvorliegen der Betriebsstättengenehmigung und damit eine Unmöglichkeit der Benützung des Bestandobjektes nicht dem Kläger angelastet werden kann. Eine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt daher nicht vor.

Anmerkung

E49893 09A00438

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0090OB00043.98H.0415.000

Dokumentnummer

JJT_19980415_OGH0002_0090OB00043_98H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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