Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Florian Gehmacher, Rechtsanwalt in Wien als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der H*****aktiengesellschaft, *****, wider die beklagte Partei Ferdinand E*****, vertreten durch Dr. Karl Haas, Dr. Georg Lugert und Mag. Andreas Friedl, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen S 984.961,67 s. A. infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 11. Dezember 1997, GZ 3 R 189/97d-41, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionswerber übersieht, daß er in erster Instanz, nachdem die klagende Partei sich auch auf den Rechtsgrund der Verletzung der Warnpflicht gestützt hat (AS198, 205), nie ein Mitverschulden des Bestellers oder seiner Leute wegen dessen Sachkunde geltend gemacht hat. Daß eine derartige Sachkunde bereits aus der Eigenschaft der Gemeinschuldnerin als Bauunternehmen folge, wird zutreffend gar nicht behauptet.
Auch auf konkrete ÖNormen, aus denen eine Einschränkung seiner Warnpflicht als Werkunternehmer nach § 1168 a ABGB abgeleitet werden könnte, hat er sich nicht berufen. Die Feststellung, daß die Parteien die "einschlägigen ÖNormen" als Vertragsgrundlage vereinbart haben, reicht keinesfalls aus. Derartige Regelwerke stellen zwar eine Zusammenfassung üblicher Sorgfaltsanforderungen an den Werkunternehmer dar (ecolex 1990, 543 und weitere E zu RIS-Justiz RS0022153), sind aber bloß Richtlinien, die als Vertragsbestandteile gelten sollen (SZ 59/91; Apathy in Schwimann ABGB2 Rz 5 zu § 861; Rummel in Rummel2 Rz 12 zu § 861). Mangels einer hier nicht behaupteten Anordnung durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber gelten sie daher nur kraft Vereinbarung (Nachweise bei Apathy und Rummel aaO und zahlreiche E zu RIS-Justiz RS0038622 und RS0062077) oder als Verkehrssitte (RdW 1997, 272 = RdU 1997, 140). Ob eine konkrete Bestimmung aus einer ÖNorm zwischen Vertragsparteien vereinbart wurden, ist daher eine Tatfrage (ebenso RdW 1997, 272 = RdU 1997, 140 zur Verkehrssitte) und hätte vom Beklagten schon in erster Instanz behauptet (und bewiesen) werden müssen.Auch auf konkrete ÖNormen, aus denen eine Einschränkung seiner Warnpflicht als Werkunternehmer nach Paragraph 1168, a ABGB abgeleitet werden könnte, hat er sich nicht berufen. Die Feststellung, daß die Parteien die "einschlägigen ÖNormen" als Vertragsgrundlage vereinbart haben, reicht keinesfalls aus. Derartige Regelwerke stellen zwar eine Zusammenfassung üblicher Sorgfaltsanforderungen an den Werkunternehmer dar (ecolex 1990, 543 und weitere E zu RIS-Justiz RS0022153), sind aber bloß Richtlinien, die als Vertragsbestandteile gelten sollen (SZ 59/91; Apathy in Schwimann ABGB2 Rz 5 zu Paragraph 861 ;, Rummel in Rummel2 Rz 12 zu Paragraph 861,). Mangels einer hier nicht behaupteten Anordnung durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber gelten sie daher nur kraft Vereinbarung (Nachweise bei Apathy und Rummel aaO und zahlreiche E zu RIS-Justiz RS0038622 und RS0062077) oder als Verkehrssitte (RdW 1997, 272 = RdU 1997, 140). Ob eine konkrete Bestimmung aus einer ÖNorm zwischen Vertragsparteien vereinbart wurden, ist daher eine Tatfrage (ebenso RdW 1997, 272 = RdU 1997, 140 zur Verkehrssitte) und hätte vom Beklagten schon in erster Instanz behauptet (und bewiesen) werden müssen.
Wenn schließlich in der Revision davon die Rede ist, daß die Feuchtigkeitszunahme jedenfalls durch ein Nachschieben der Feuchtigkeit aufgrund der Bauführung durch die Bestellerin erfolgt sei, geht er unzulässigerweise nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.
Anmerkung
E49945 03A00708European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0030OB00070.98K.0415.000Dokumentnummer
JJT_19980415_OGH0002_0030OB00070_98K0000_000