TE OGH 1998/4/15 3Ob88/98g

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Veröffentlicht am 15.04.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei V*****bank AG, *****, vertreten durch Dr. Georg Pammesberger, Rechtsanwalt in Gmunden, wider die verpflichteten Parteien 1. Siegfried H*****, und 2. Christine H*****, wegen S 150.477 infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei (gleichzeitig Pfandgläubiger) gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 17. Dezember 1997, GZ 23 R 164/97z-65, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei als Pfandgläubiger wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei als Pfandgläubiger wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die betreibende Partei hat in der Verteilungstagsatzung als Pfandgläubiger auch des Pfandrechtes ClNr 16 gegen die Berücksichtigung des vorrangigen Pfandrechtes der K***** GmbH & Co KG nur insofern Widerspruch erhoben, als die Anmeldung mangelhaft und unvollständig sei. Demgemäß beantragte sie, den auf diesen Pfandgläubiger entfallenden Betrag zinsentragend anzulegen.

Im Verteilungsbeschluß ON 56 vom 15. Oktober 1997 wies das Erstgericht diesem Gläubiger S 281.305,98 durch zinsentragende Anlegung (sowie 15,6 % aus dem Zinsenzuwachs) zu. Die verpflichteten Parteien, die das Bestehen der Forderung überhaupt bestritten hatten, verwies es mit ihren Widersprüchen auf den Rechtsweg. Ob die Begründung einer Höchstbetragshypothek zur Sicherstellung "aller Forderungen aus Haupt- und Nebenansprüchen aller Art" [aus der Tätigkeit des ersten Verpflichteten für den Pfandgläubiger] überhaupt möglich sei, ließ es wegen der Einverleibung dieser Hypothek offen. Für eine Barzuweisung reichten die vorliegenden Urkunden nicht aus.

Auch dem gegen die Zuweisung von S 281.305,98 samt Zinsenzuwachs an die genannte GmbH & Co KG gerichteten Rekurs der betreibenden Partei gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß nicht Folge. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.

Gemäß § 234 EO sind zum Rekurs die zur Verteilungstagsatzung Erschienenen nur im Umfange ihres Widerspruchsrechtes befugt. Überdies steht ihnen der Rekurs nicht zu, wenn sie trotz Anwesenheit keine Einwendungen gegen Rang, Höhe und Bestand der Forderungen bevorrangter Gläubiger erhoben haben (E Nr. 20, 22, 23, 26, 27 und 34 in MGA EO13 zu § 234). § 213 Abs 1 EO sieht ja ausdrücklich den Widerspruch gegen die Berücksichtigung u.a. von aus den öffentlichen Büchern zu entnehmenden Ansprüchen vor (vgl. auch JBl 1988, 327 Böhm = RPflE 1988/99). Da die betreibende Partei einen solchen unterlassen und sich nur gegen die Zuweisung durch Barzahlung gewandt hat, hätte schon die zweite Instanz ihren erstmals die Unzulässigkeit der Pfandrechtseintragung geltend machenden Rekurs zurückweisen müssen. Daß anstelle dieser Formalentscheidung eine Sachentscheidung erfolgte, vermag keine Beschwer zu begründen. Vielmehr war der unzulässige Revisionsrekurs zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 234, EO sind zum Rekurs die zur Verteilungstagsatzung Erschienenen nur im Umfange ihres Widerspruchsrechtes befugt. Überdies steht ihnen der Rekurs nicht zu, wenn sie trotz Anwesenheit keine Einwendungen gegen Rang, Höhe und Bestand der Forderungen bevorrangter Gläubiger erhoben haben (E Nr. 20, 22, 23, 26, 27 und 34 in MGA EO13 zu Paragraph 234,). Paragraph 213, Absatz eins, EO sieht ja ausdrücklich den Widerspruch gegen die Berücksichtigung u.a. von aus den öffentlichen Büchern zu entnehmenden Ansprüchen vor vergleiche auch JBl 1988, 327 Böhm = RPflE 1988/99). Da die betreibende Partei einen solchen unterlassen und sich nur gegen die Zuweisung durch Barzahlung gewandt hat, hätte schon die zweite Instanz ihren erstmals die Unzulässigkeit der Pfandrechtseintragung geltend machenden Rekurs zurückweisen müssen. Daß anstelle dieser Formalentscheidung eine Sachentscheidung erfolgte, vermag keine Beschwer zu begründen. Vielmehr war der unzulässige Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Anmerkung

E49947 03A00888

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0030OB00088.98G.0415.000

Dokumentnummer

JJT_19980415_OGH0002_0030OB00088_98G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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