Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Silvia J*****, vertreten durch Ehrlich-Rogner & Schlögl Rechtsanwalts-Partnerschaft, in Wien, wider die beklagte Partei Fa.Franz F*****, vertreten durch Dr.Ferdinand Bruckner, Rechtsanwalt in Korneuburg, wegen Geltendmachung von Pfandrechten Dritter gemäß § 258 EO (Streitwert S 33.512,90), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Berufungsgerichtes vom 17.Dezember 1997, GZ 29 R 406/97s-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Herzogenburg vom 10.Oktober 1997, GZ 1 C 1337/96d-10, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Silvia J*****, vertreten durch Ehrlich-Rogner & Schlögl Rechtsanwalts-Partnerschaft, in Wien, wider die beklagte Partei Fa.Franz F*****, vertreten durch Dr.Ferdinand Bruckner, Rechtsanwalt in Korneuburg, wegen Geltendmachung von Pfandrechten Dritter gemäß Paragraph 258, EO (Streitwert S 33.512,90), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Berufungsgerichtes vom 17.Dezember 1997, GZ 29 R 406/97s-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Herzogenburg vom 10.Oktober 1997, GZ 1 C 1337/96d-10, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Für Pfandvorrechtsklagen (§ 258 EO) gilt die Bewertungsvorschrift des § 57 JN. Die Bewertung erfolgt nach dieser Bestimmung nach der Höhe der sicherzustellenden oder sichergestellten Forderung, oder falls der Wert der Pfandsachen geringer ist, nach deren Wert (3 Ob 32/88; 3 Ob 28/81). Sobald aber die Pfandsache verkauft wurde, tritt der Verkaufserlös an die Stelle der Pfandsache. Dann besteht der Streitgegenstand der Pfandvorrechtsklage ausschließlich in einem Geldbetrag, sodaß in diesem Fall eine Bewertung nach § 500 Abs 2 ZPO vom Berufungsgericht nicht mehr vorzunehmen und eine dennoch vorgenommene unbeachtlich ist. Im Falle der Veräußerung der Pfandsache gilt aber § 57 JN insofern weiter, als sich der Streitwert nach dem Betrag der Forderung bestimmt, wenn aber der für die Pfandsache erzielte Erlös geringer ist, bestimmt dieser den Streitwert der Pfandvorrechtsklage (3 Ob 28/81).Für Pfandvorrechtsklagen (Paragraph 258, EO) gilt die Bewertungsvorschrift des Paragraph 57, JN. Die Bewertung erfolgt nach dieser Bestimmung nach der Höhe der sicherzustellenden oder sichergestellten Forderung, oder falls der Wert der Pfandsachen geringer ist, nach deren Wert (3 Ob 32/88; 3 Ob 28/81). Sobald aber die Pfandsache verkauft wurde, tritt der Verkaufserlös an die Stelle der Pfandsache. Dann besteht der Streitgegenstand der Pfandvorrechtsklage ausschließlich in einem Geldbetrag, sodaß in diesem Fall eine Bewertung nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO vom Berufungsgericht nicht mehr vorzunehmen und eine dennoch vorgenommene unbeachtlich ist. Im Falle der Veräußerung der Pfandsache gilt aber Paragraph 57, JN insofern weiter, als sich der Streitwert nach dem Betrag der Forderung bestimmt, wenn aber der für die Pfandsache erzielte Erlös geringer ist, bestimmt dieser den Streitwert der Pfandvorrechtsklage (3 Ob 28/81).
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausge- sprochen hat, ist hier die Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.Wie das Berufungsgericht zutreffend ausge- sprochen hat, ist hier die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig.
Anmerkung
E49950 03A01008European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0030OB00100.98X.0415.000Dokumentnummer
JJT_19980415_OGH0002_0030OB00100_98X0000_000