TE OGH 1998/4/15 3Ob50/98v

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Veröffentlicht am 15.04.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****gesmbH, ***** vertreten durch Dr.Werner Bachlechner und Dr. Klaus Herunter, Rechtsanwälte in Köflach, wider die beklagte Partei "f*****" *****gesmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Franz Huber und Dr.Gunther Huber, Rechtsanwälte in Traun, wegen S 1 Million infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 1.Dezember 1997, GZ 1 R 255/97v-21, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In SZ 25/299 wird nur zum Ausdruck gebracht, daß die Wirksamkeit des Rücktritts nicht von einem Verschulden des Vertragspartners (am Verzug) abhängig ist. Auch in HS V/32 waren die Voraussetzungen für den Rücktritt unzweifelhaft gegeben. Auch nach den in der Revision zitierten weiteren Entscheidungen ist nicht zweifelhaft, daß ein unberechtigter Rücktritt den Vertrag nur dann auflöst, wenn der andere Teil diesen Rücktritt ausdrücklich oder schlüssig "annimmt". Auch aus dem lapidaren Satz von Reischauer (in Rummel2 Rz 13 zu § 920) kann keine gegenteilige Meinung abgeleitet werden. Binder in Schwimann ABGB2 Rz 112 zu § 918 lehnt wohl zu Unrecht die E HS .4294/40 = SZ 37/47 ab, weil auch darin nur gesagt wird, daß der Partner des zu Unrecht Zurückgetretenen den Vertrag als aufgelöst "ansehen" kann, nicht aber, daß der unberechtigte Rücktritt selbst wirksam sei. Daß eine solche "Annahme" noch vor dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Entscheidung im Vorprozeß geschehen wäre, wird gar nicht geltend gemacht. In Analogie zur Beurteilung der Bindungswirkung (Nachweise bei Apathy in Schwimann ABGB2 Rz 5 zu § 862) eines Offerts ist der Rücktritt als Quasioffert spätestens mit Schluß der Verhandlung erster Instanz im Vorprozeß erloschen. Durch das Urteil, mit dem die Kaufpreisrückforderung der Klägerin abgewiesen wurde, weil der Rücktritt mangels Nachfristsetzung nicht berechtigt gewesen sei und auch sonst kein wichtiger Grund zur Vertragsauflösung vorgelegen sei, wurde ja zwischen den Parteien gerade das Fortbestehen des Vertrages klargestellt. Im übrigen hat sich die Beklagte in erster Instanz weder auf das Stellen einer Schadenersatzforderung (was allenfalls ein schlüssiger Rücktritt ihrerseits gewesen sein könnte: so Binder in Schwimann ABGB2 Rz 112 zu § 918) noch auf ein Akzeptieren der Vertragsauflösung in sonstiger Weise be- rufen; dementsprechend wurden auch diesbezüglich keine Tatsachenfeststellungen getroffen.In SZ 25/299 wird nur zum Ausdruck gebracht, daß die Wirksamkeit des Rücktritts nicht von einem Verschulden des Vertragspartners (am Verzug) abhängig ist. Auch in HS V/32 waren die Voraussetzungen für den Rücktritt unzweifelhaft gegeben. Auch nach den in der Revision zitierten weiteren Entscheidungen ist nicht zweifelhaft, daß ein unberechtigter Rücktritt den Vertrag nur dann auflöst, wenn der andere Teil diesen Rücktritt ausdrücklich oder schlüssig "annimmt". Auch aus dem lapidaren Satz von Reischauer (in Rummel2 Rz 13 zu Paragraph 920,) kann keine gegenteilige Meinung abgeleitet werden. Binder in Schwimann ABGB2 Rz 112 zu Paragraph 918, lehnt wohl zu Unrecht die E HS .4294/40 = SZ 37/47 ab, weil auch darin nur gesagt wird, daß der Partner des zu Unrecht Zurückgetretenen den Vertrag als aufgelöst "ansehen" kann, nicht aber, daß der unberechtigte Rücktritt selbst wirksam sei. Daß eine solche "Annahme" noch vor dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Entscheidung im Vorprozeß geschehen wäre, wird gar nicht geltend gemacht. In Analogie zur Beurteilung der Bindungswirkung (Nachweise bei Apathy in Schwimann ABGB2 Rz 5 zu Paragraph 862,) eines Offerts ist der Rücktritt als Quasioffert spätestens mit Schluß der Verhandlung erster Instanz im Vorprozeß erloschen. Durch das Urteil, mit dem die Kaufpreisrückforderung der Klägerin abgewiesen wurde, weil der Rücktritt mangels Nachfristsetzung nicht berechtigt gewesen sei und auch sonst kein wichtiger Grund zur Vertragsauflösung vorgelegen sei, wurde ja zwischen den Parteien gerade das Fortbestehen des Vertrages klargestellt. Im übrigen hat sich die Beklagte in erster Instanz weder auf das Stellen einer Schadenersatzforderung (was allenfalls ein schlüssiger Rücktritt ihrerseits gewesen sein könnte: so Binder in Schwimann ABGB2 Rz 112 zu Paragraph 918,) noch auf ein Akzeptieren der Vertragsauflösung in sonstiger Weise be- rufen; dementsprechend wurden auch diesbezüglich keine Tatsachenfeststellungen getroffen.

Auch sonst waren aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu beurteilen.Auch sonst waren aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu beurteilen.

Anmerkung

E50183 03A00508

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0030OB00050.98V.0415.000

Dokumentnummer

JJT_19980415_OGH0002_0030OB00050_98V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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