TE OGH 1998/4/16 8Ob83/98h

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Veröffentlicht am 16.04.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heinz N*****, WT GmbH, ***** vertreten durch Dr.Andreas Frank, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Ulrike Bauer, Rechtsanwältin, Wien 1, Elisabethstraße 26, als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen des Wolfgang B*****, wegen Feststellung einer Konkursforderung (S 60.000,-) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 2.Dezember 1997, GZ 46 R 1574/97d-21, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Selbst wenn man nur von den durch das Vorbringen der Beklagten gedeckten Feststellungen ausgeht, stand der klagenden Partei jedenfalls nicht die im Konkursverfahren angemeldete und ursprünglich geltend gemachte Forderung für im Auftrag des Gemeinschuldners erbrachte Beratungs-, Betreuungs- und Vertretungstätigkeit in Steuersachen zu. Nur die von der klagenden Partei angemeldete Forderung - und nicht etwa eine nach der Anmeldung angetretene Forderung eines Dritten - ist gemäß § 110 Abs 1 2.Satz KO Gegenstand des Prüfungsprozesses (siehe SZ 39/76; SZ 59/208; SZ 67/133).Selbst wenn man nur von den durch das Vorbringen der Beklagten gedeckten Feststellungen ausgeht, stand der klagenden Partei jedenfalls nicht die im Konkursverfahren angemeldete und ursprünglich geltend gemachte Forderung für im Auftrag des Gemeinschuldners erbrachte Beratungs-, Betreuungs- und Vertretungstätigkeit in Steuersachen zu. Nur die von der klagenden Partei angemeldete Forderung - und nicht etwa eine nach der Anmeldung angetretene Forderung eines Dritten - ist gemäß Paragraph 110, Absatz eins, 2.Satz KO Gegenstand des Prüfungsprozesses (siehe SZ 39/76; SZ 59/208; SZ 67/133).

Anmerkung

E50016 08A00838

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0080OB00083.98H.0416.000

Dokumentnummer

JJT_19980416_OGH0002_0080OB00083_98H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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