TE OGH 1998/4/16 8ObS394/97t

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Veröffentlicht am 16.04.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rohrer und Dr.Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Dietmar Strimitzer und Dr.Heinz Nagelreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Leopold S*****, vertreten durch Dr.Reinhard Armster, Rechtsanwalt in Maria Enzersdorf, wider die beklagte Partei Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Kärnten, 9010 Klagenfurt, Kumpfgasse 23, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wegen S 1,117.460,- s.A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2.Oktober 1997, GZ 8 Rs 162/97y-9, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht (AS 21) stellt § 1 Abs 5 IESG, wonach Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld nur dann besteht, wenn der gesicherte Anspruch als Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet worden ist, keine bloße Formvorschrift dar. Vielmehr wird dadurch der Regreßanspruch des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds sichergestellt (Erl.RV 464 BlgNR. 14.GP 8; Liebeg, IESG2, 153) und die Gleichbehandlung der Arbeitnehmerforderungen aus arbeits- und sozialrechtlicher Sicht durch das Konkursgericht und die Beklagte gewährleistet (SZ 69/164). Allerdings hat der Oberste Gerichtshof in der zuletzt zitierten Entscheidung SZ 69/164 auch ausgesprochen, daß die Rechtsfolgen der Versäumung der Anmeldung im Insolvenzverfahren bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe im Sinne des § 6 Abs 1 IESG ebenso nachgesehen werden können, wie die Folgen der nicht fristgerechten Anmeldung des Anspruchs auf Insolvenz-Ausfallgeld bei der Beklagten, dies aber nur dann, wenn nach Wegfall des ihrer Geltendmachung im Insolvenzverfahren entgegenstehenden Hindernisses die Anmeldung der Forderung nicht mehr nachgeholt werden kann (in dem Gegenstand der zitierten Entscheidung bildenden Fall erlangte der Kläger vom Konkurs seines früheren Arbeitgebers erst nach dessen Aufhebung Kenntnis). Davon kann aber im vorliegenden Fall keine Rede sein; der Kläger hat lediglich vorgebracht, zum Zeitpunkt der Aufklärung seines Irrtums über die Rechtsnatur seiner Tätigkeit für die Gemeinschuldnerin im September 1995 sei die - im Konkursedikt bestimmte - Anmeldungsfrist abge- laufen gewesen, nicht aber, daß zu diesem Zeitpunkt - wie in dem der Entscheidung SZ 69/164 zugrundeliegenden Fall - eine nachträgliche Anmeldung gemäß § 107 KO nicht mehr möglich gewesen wäre.Entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht (AS 21) stellt Paragraph eins, Absatz 5, IESG, wonach Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld nur dann besteht, wenn der gesicherte Anspruch als Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet worden ist, keine bloße Formvorschrift dar. Vielmehr wird dadurch der Regreßanspruch des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds sichergestellt (Erl.RV 464 BlgNR. 14.GP 8; Liebeg, IESG2, 153) und die Gleichbehandlung der Arbeitnehmerforderungen aus arbeits- und sozialrechtlicher Sicht durch das Konkursgericht und die Beklagte gewährleistet (SZ 69/164). Allerdings hat der Oberste Gerichtshof in der zuletzt zitierten Entscheidung SZ 69/164 auch ausgesprochen, daß die Rechtsfolgen der Versäumung der Anmeldung im Insolvenzverfahren bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, IESG ebenso nachgesehen werden können, wie die Folgen der nicht fristgerechten Anmeldung des Anspruchs auf Insolvenz-Ausfallgeld bei der Beklagten, dies aber nur dann, wenn nach Wegfall des ihrer Geltendmachung im Insolvenzverfahren entgegenstehenden Hindernisses die Anmeldung der Forderung nicht mehr nachgeholt werden kann (in dem Gegenstand der zitierten Entscheidung bildenden Fall erlangte der Kläger vom Konkurs seines früheren Arbeitgebers erst nach dessen Aufhebung Kenntnis). Davon kann aber im vorliegenden Fall keine Rede sein; der Kläger hat lediglich vorgebracht, zum Zeitpunkt der Aufklärung seines Irrtums über die Rechtsnatur seiner Tätigkeit für die Gemeinschuldnerin im September 1995 sei die - im Konkursedikt bestimmte - Anmeldungsfrist abge- laufen gewesen, nicht aber, daß zu diesem Zeitpunkt - wie in dem der Entscheidung SZ 69/164 zugrundeliegenden Fall - eine nachträgliche Anmeldung gemäß Paragraph 107, KO nicht mehr möglich gewesen wäre.

Der Kläger hat im Verfahren außer Streit gestellt (AS 19), daß er bei der Beklagten insgesamt 49 Monatsgehälter in Gesamthöhe des hier strittigen Betrages angemeldet hat (AS 9). Die im Konkurs angemeldete Provisionsforderung war daher nicht Gegenstand des Antrages auf Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld. Wenn der Kläger in der Revision seinen Anspruch nunmehr auch im Umfang der konkursgerichtlichen Anmeldung geprüft wissen will, verstößt er damit nicht nur gegen das Neuerungsverbot, sondern auch gegen die Grundsätze der sukzessiven Kompetenz, welche den Austausch der Anspruchsgrundlage unzulässig machen (ZIK 1995, 196).

Anmerkung

E50086 08C03947

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:008OBS00394.97T.0416.000

Dokumentnummer

JJT_19980416_OGH0002_008OBS00394_97T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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