TE OGH 1998/4/16 8Ob381/97f

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.04.1998
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter im Konkurs über das Vermögen des Dr.Dietrich R*****, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses des Gemeinschuldners gegen Punkt 2. des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 22.September 1997, GZ 1 R 198/97w-190, womit infolge Rekurses des Gemeinschuldners der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 21.Juli 1997, GZ S 74/92-182, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs des Gemeinschuldners wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 171 KO ist, soweit die Konkursordnung nichts anders anordnet, auf das Verfahren unter anderem die Zivilprozeßordnung anzuwenden. Mangels eigenständiger Regelung in der den Rekurs betreffenden Bestimmung des § 176 KO gelten im Konkursverfahren die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO (8 Ob 34/90; 8 Ob 1/91; 8 Ob 100/97g). Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen bestätigende Beschlüsse jedenfalls unzulässig, wie bereits das Rekursgericht zutreffend im angefochtenen Beschluß ausgesprochen hat.Gemäß Paragraph 171, KO ist, soweit die Konkursordnung nichts anders anordnet, auf das Verfahren unter anderem die Zivilprozeßordnung anzuwenden. Mangels eigenständiger Regelung in der den Rekurs betreffenden Bestimmung des Paragraph 176, KO gelten im Konkursverfahren die Anfechtungsbeschränkungen des Paragraph 528, ZPO (8 Ob 34/90; 8 Ob 1/91; 8 Ob 100/97g). Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs gegen bestätigende Beschlüsse jedenfalls unzulässig, wie bereits das Rekursgericht zutreffend im angefochtenen Beschluß ausgesprochen hat.

Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E50021 08A03817

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0080OB00381.97F.0416.000

Dokumentnummer

JJT_19980416_OGH0002_0080OB00381_97F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten