Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Walter G*****, vertreten durch Dr.Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Peter H*****, vertreten durch Dr.Karl Schaumüller, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 150.000,- s.A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 28.Mai 1997, GZ 39 R 229/97h-11, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die stets an Hand der konkreten Behauptungen im Einzelfall vorzunehmende Beurteilung der Schlüssigkeit einer Klage stellt grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (7 Ob 523/95; 1 Ob 2063/96f u.a.). Daß den Vorinstanzen bei Verneinung der Schlüssigkeit des Klagebegehrens ein erheblicher Rechtsirrtum unterlaufen wäre, ist nicht ersichtlich: Für die Substantiierung eines Schadensersatzanspruchs ist es notwendig, daß nicht nur das rechtswidrige, schuldhafte und kausale Verhalten des Schädigers, sondern auch - neben dem ziffernmäßig bestimmten Begehren - die Art des eingetretenen Schadens behauptet wird (4 Ob 376/84; ArbSlg. 10.427). Auch bei möglicher Anwendung des § 273 ZPO ist eine ausreichende Konkretisierung und Begründung der Schadenshöhe durch die Partei erforderlich. Die Ermittlung des Schadens kann nicht einem aufzunehmenden Sachverständigengutachten überlassen werden (SZ 23/67; ArbSlg. 10.147; 4 Ob 409/81). Daß das erhobene Begehren nicht entsprechend konkretisiert wurde, gesteht der Kläger selbst zu, wenn er in der Revision ausführt (AS 70), es reiche die Behauptung aus, einen Schaden in bestimmter Höhe erlitten zu haben, die Konkretisierung könne durch das Beweisverfahren, insbesondere das einzuholende Sach- verständigengutachen, erfolgen. Damit will der Kläger offenbar den Erkundungsbeweis in das Verfahren einführen, der nach ständiger Rechtsprechung unzulässig ist (EFSlg 20.757; ZAS 1980, 139 u.a.). Gleiches gilt auch für die angestrebte Pachtzinsminderung, weshalb es sich erübrigt darauf näher einzugehen, daß der Irrtum über den Ertragswert eines zu pachtenden Unternehmens bei Vorliegen bestimmter (hier ebenfalls nur ungenügend behaupteter) jeweils im Einzelfall zu beurteilender Voraussetzungen Geschäftsirrtum sein kann (SZ 54/88; 1 Ob 686/84; 9 Ob 312/97s).Die stets an Hand der konkreten Behauptungen im Einzelfall vorzunehmende Beurteilung der Schlüssigkeit einer Klage stellt grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (7 Ob 523/95; 1 Ob 2063/96f u.a.). Daß den Vorinstanzen bei Verneinung der Schlüssigkeit des Klagebegehrens ein erheblicher Rechtsirrtum unterlaufen wäre, ist nicht ersichtlich: Für die Substantiierung eines Schadensersatzanspruchs ist es notwendig, daß nicht nur das rechtswidrige, schuldhafte und kausale Verhalten des Schädigers, sondern auch - neben dem ziffernmäßig bestimmten Begehren - die Art des eingetretenen Schadens behauptet wird (4 Ob 376/84; ArbSlg. 10.427). Auch bei möglicher Anwendung des Paragraph 273, ZPO ist eine ausreichende Konkretisierung und Begründung der Schadenshöhe durch die Partei erforderlich. Die Ermittlung des Schadens kann nicht einem aufzunehmenden Sachverständigengutachten überlassen werden (SZ 23/67; ArbSlg. 10.147; 4 Ob 409/81). Daß das erhobene Begehren nicht entsprechend konkretisiert wurde, gesteht der Kläger selbst zu, wenn er in der Revision ausführt (AS 70), es reiche die Behauptung aus, einen Schaden in bestimmter Höhe erlitten zu haben, die Konkretisierung könne durch das Beweisverfahren, insbesondere das einzuholende Sach- verständigengutachen, erfolgen. Damit will der Kläger offenbar den Erkundungsbeweis in das Verfahren einführen, der nach ständiger Rechtsprechung unzulässig ist (EFSlg 20.757; ZAS 1980, 139 u.a.). Gleiches gilt auch für die angestrebte Pachtzinsminderung, weshalb es sich erübrigt darauf näher einzugehen, daß der Irrtum über den Ertragswert eines zu pachtenden Unternehmens bei Vorliegen bestimmter (hier ebenfalls nur ungenügend behaupteter) jeweils im Einzelfall zu beurteilender Voraussetzungen Geschäftsirrtum sein kann (SZ 54/88; 1 Ob 686/84; 9 Ob 312/97s).
Anmerkung
E50082 08A03417European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0080OB00341.97Y.0416.000Dokumentnummer
JJT_19980416_OGH0002_0080OB00341_97Y0000_000