TE OGH 1998/4/21 4Ob250/97m

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Veröffentlicht am 21.04.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter und Dr.Graf sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. M***** GmbH & Co KG, 2. M***** GmbH, ***** beide vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon, Rechtsanwälte KEG in Wien, wider die beklagte Partei t***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Christoph Leon, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 400.000,-) im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den abweisenden Teil des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 11.Juli 1997, GZ 2 R 87/96w-10, infolge des Antrages der klagenden Partei, den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 28.Oktober 1997, GZ 4 Ob 250/97m in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 27.Jänner 1998, zu berichtigen, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag der klagenden Partei auf Berichtigung des Beschlusses vom 27.1.1998 und des berichtigten Beschlusses vom 28.10.1997 dahin, daß die einstweilige Verfügung mit dem ursprünglich beantragten Wortlaut erlassen werde, in eventu auf Berichtigung dahin, daß der Satzteil "der Aufpreis für die Nebenwaren nicht mehr als 15 % des üblichen Handelspreises der Nebenwaren beträgt und" entfällt, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluß vom 28.10.1997, 4 Ob 250/97m, erließ der erkennende

Senat folgende einstweilige Verfügung:

"Zur Sicherung des inhaltsgleichen Anspruchs der klagenden Parteien gegen die beklagte Partei auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen wird der beklagten Partei ab sofort bei sonstiger Exekution verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Abonnements von Zeitungen und/oder Zeitschriften, deren Medieninhaberin und/oder Verlegerin sie ist, gemeinsam mit anderen Waren (Nebenwaren) zu einem Gesamtpreis anzukündigen, wenn der Aufpreis für die Nebenwaren nicht mehr als 15 % des üblichen Handelspreises der Nebenwaren beträgt und/oder der Gesamtpreis unter dem gleichzeitig angekündigten Preis und/oder dem üblichen Preis der Nebenwaren liegt, insbesondere es zu unterlassen, ein Halbjahres-Abonnement von t***** und drei Video-Film-Cassetten, die einen angekündigten Wert von zumindest S 450,- aufweisen, zu einem Gesamtpreis von S 299,- anzukündigen."

Mit Beschluß vom 27.1.1998 berichtigte der erkennende Senat auf Antrag der Beklagten die einstweilige Verfügung dahin, daß sie wie folgt zu lauten hat:

"Zur Sicherung des inhaltsgleichen Anspruches der klagenden Parteien gegen die beklagte Partei auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen wird der beklagten Partei ab sofort bei sonstiger Exekution verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Abonnements von Zeitungen und/oder Zeitschriften, deren Medieninhaberin und/oder Verlegerin sie ist, gemeinsam mit anderen Waren (Nebenwaren) zu einem Gesamtpreis anzukündigen, wenn der Aufpreis für die Nebenwaren nicht mehr als 15 % des üblichen Handelspreises der Nebenwaren beträgt und der Gesamtpreis unter dem gleichzeitig angekündigten Preis und/oder dem üblichen Preis der Nebenwaren liegt, insbesondere es zu unterlassen, ein Halbjahresabonnement von t***** und drei Video-Film-Cassetten, die einen angekündigten Wert von zumindest S 450,- aufweisen, zu einem Gesamtpreis von S 299,- anzukündigen".

Mit dem vorliegenden Antrag begehrt die Klägerin, die einstweilige

Verfügung neuerlich dahin zu berichtigen, daß diese mit ihrem

ursprünglichen Wortlaut erlassen werde, in eventu dahingehend, daß

der Satzteil "......... wenn der Aufpreis für die Nebenwaren nicht

mehr als 15 % des üblichen Handelspreises der Nebenwaren beträgt und

........" entfällt.

Im Beschluß vom 28.10.1997 habe der Oberste Gerichtshof betont, daß eine Beschränkung des beantragten Verbots, Abonnements gemeinsam mit anderen Waren zu einem Gesamtpreis anzukündigen, der unter dem gleichzeitig angekündigten Preis und/oder dem üblichen Preis der Nebenwaren liegt, auf Fälle, bei denen der Aufpreis nicht mehr als 15 % des üblichen Handelspreises der Nebenwaren betrage, kein von der Rechtsprechung gefordertes Sitten- widrigkeitskriterium für Vorspannangebote sei. Geirrt habe sich der Oberste Gerichtshof bei seinen Ausführungen aber, wonach das begehrte Verbot auf Fälle eingeschränkt sei, bei denen der Aufpreis für die Nebenwaren nicht mehr als 15 % des üblichen Handelspreises der Nebenwaren betrage. Die Kläger hätten mit ihrem Sicherungsantrag nicht eine Einschränkung dahin beabsichtigt, daß die mit dem Ausdruck "und/oder" verbundenen Elemente kumulativ gegeben sein müßten. Der berichtigte Spruch der einstweiligen Verfügung widerspreche aber auch dem mit Beschluß vom 28.10.1997 zum Ausdruck gebrachten Willen des Gerichts, eine einstweilige Verfügung in dem von den Klägern beantragten Umfang zu erlassen.

Rechtliche Beurteilung

Der Berichtigungsantrag ist nicht berechtigt.

Wie der erkennende Senat schon im Beschluß vom 27.1.1998 ausgeführt hat, ist die Berichtigung einer gerichtlichen Entscheidung nur zulässig, wenn die zum Ausdruck gebrachte Willenserklärung nicht dem wahren Willen des Gerichts entspricht. Weiters wurde darauf hingewiesen, daß der Beklagten (nur) ein solches Kombinationsangebot verboten werden sollte, bei dem die Auslagen für das Kombinationsangebot höher sind als die Auslagen für die Vorspannware.

Ein selbständiges Verbot für den Fall, daß der Aufpreis für die

Nebenwaren nicht mehr als 15 % des üblichen Handelspreises der

Nebenwaren beträgt, sollte nicht erlassen werden. Ein solches

Ergebnis ist aber Ziel des nunmehr vorliegenden Berichtigungsantrages

der Klägerin. Ist der Satzteil "......... bei denen der Aufpreis für

die Nebenwaren nicht mehr als 15 % des üblichen Handelspreises der

Nebenwaren beträgt ............" eine Beschränkung des Verbots, was

bereits im Beschluß vom 28.10.1997 ausgeführt wurde, dann können die

Elemente "......... wenn der Aufpreis für die Nebenwaren nicht mehr

als 15 % des üblichen Handelspreises der Nebenwaren beträgt ......."

und "..... wenn der Gesamtpreis unter dem gleichzeitig angekündigten

Preis ........ der Nebenwaren liegt ......." nur mit dem Wort "und",

nicht aber (auch) mit dem Wort "oder" verbunden werden.

Da der Satzteil " ........ wenn der Aufpreis für die Nebenwaren nicht

mehr als 15 % des üblichen Handelspreises der Nebenwaren beträgt

........" als Einschränkung des beantragten Verbots aufzufassen war,

entspräche es auch nicht dem Entscheidungswillen, ihn entfallen zu lassen. Daher ist auch das Berichtigungseventualbegehren nicht berechtigt.

Sohin war der Berichtigungsantrag zur Gänze abzuweisen.

Anmerkung

E49982 04AB2507

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0040OB00250.97M.0421.000

Dokumentnummer

JJT_19980421_OGH0002_0040OB00250_97M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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