TE OGH 1998/4/21 5Ob61/98a

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Veröffentlicht am 21.04.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Dr.Rudolf G*****, Rechtsanwalt, *****, und 2.) Wilhelm G*****, emeritierter Rechtsanwalt, *****, beide vertreten durch Dr.Rudolf Gürtler und Mag.Erich Rebasso, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Hermine S*****, Pensionistin, und 2.) Franz S*****, Pensionist, beide *****, wegen Beseitigung von Änderungen des Bestandgegenstandes infolge Revisionsrekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 23.Dezember 1997, GZ 40 R 818/97h-5, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 18.November 1997, GZ 48 C 564/97s-2, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Erklärung der Antragsteller, ihren Revisionsrekurs zurückzuziehen, wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Über den Revisionsrekurs der Antragsteller wurde mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 24. März 1998 entschieden. Die Urschrift des Beschlusses wurde am 26. März 1998 der Kanzlei zur Ausfertigung übergeben. Durch den am 30. März 1998 beim Erstgericht überreichten und am 1. April 1998 beim Obersten Gerichtshof eingelangten Schriftsatz der Antragsteller betreffend die Zurückziehung ihres Revisionsrekurses kann daher auf das Verfahren nicht mehr Einfluß genommen werden.

Anmerkung

E49985 05AA0618

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0050OB00061.98A.0421.000

Dokumentnummer

JJT_19980421_OGH0002_0050OB00061_98A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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